Beschluss
VerfGH 74/21.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0518.VERFGH74.21VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde hat vornehmlich zwei familiengerichtliche Verfahren zum Gegenstand, die das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und des Antragstellers der Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kindsvater) betreffen. 1. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe, die im Mai 2018 geschieden wurde, ist das am 14. Januar 2015 geborene Kind U, der Beschwerdeführer zu 2., hervorgegangen. Das Sorgerecht für den Sohn, der bis zum 23. Februar 2021 bei der Beschwerdeführerin lebte, steht beiden Eltern zu. Der Umgang des Kindsvaters mit dem Sohn, für den seit 2017 eine Umgangspflegschaft besteht, war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Verfahren. a) Unter dem 10. Februar 2021 beantragte der Kindsvater zunächst die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf sich im Wege der einstweiligen Anordnung. Das angerufene Amtsgericht (Az. 25 F 45/21 im Folgenden auch „Eilverfahren“) bestimmte darauf am 11. Februar 2021 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Februar 2021. Auf einen weiteren Antrag des Kindsvaters vom 15. Februar 2021, ihm das alleinige Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, bestimmte das Amtsgericht (Az. 25 F 51/21; im Folgenden auch „Hauptsacheverfahren“) ebenfalls für den 23. Februar 2021 Termin zur mündlichen Verhandlung. b) aa) In dem Hauptsacheverfahren ordnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2021 im Hinblick auf eine gemäß § 1671 BGB zu treffende Entscheidung die Einholung eines Gutachtens zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile und des zukünftigen Aufenthaltsortes des Sohnes an. bb) In dem Eilverfahren übertrug das Amtsgericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch in der Sitzung verkündeten Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindsvater und begründete seine Entscheidung in einem unter dem 9. März 2021 erlassenen Beschluss. Darin führte es zu seiner auf §§ 1666, 1671 BGB i.V.m. § 159 FamFG gestützten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass und aus welchen Gründen aufgrund der Berichte der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes davon auszugehen sei, dass der Wechsel des Kindes in den Haushalt seines Vaters jedenfalls bis zur Erstellung des Gutachtens kindeswohldienlicher sei als der Verbleib im Haushalt der Beschwerdeführerin und dass hierdurch Gefährdungsmomente abgewendet werden könnten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. April 2021 zurück. 2. Mit am 8. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 4. Mai 2021 hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und im Namen des minderjährigen Sohnes gegen die vorgenannten Entscheidungen und gegen weitere „Verfahren“ Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 Abs. 2, 3 GG „und weiteren Grundrechten“, weil der fachgerichtliche Standpunkt, dass die Voraussetzungen des § 1671 BGB gegeben seien, aus den von ihr „gesammelten Gründen“ nicht akzeptiert werden könne. Darüber hinaus fordert sie die sofortige Herausgabe und Rückführung des Kindes U sowie die Prüfung auf Verfahrensfehler, den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens und die Zahlung von Schmerzensgeld. Außerdem erhebt sie Anklage gegen verschiedene Personen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zu 1. die Verfassungsbeschwerde zugleich für den minderjährigen Beschwerdeführer zu 2. überhaupt wirksam erheben konnte. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus anderen Gründen. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. aa) Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. (1) Soweit sie sich gegen „Verfahren Amtsgericht Düren 25 F 15/17, 25 F 135/17 und 25 F 376/18“ wendet, lässt die Beschwerdeschrift bereits nicht erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sie die Beschwerdeführer in einem ihrer verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2). Es werden lediglich verschiedene familiengerichtliche Aktenzeichen benannt, ohne dass klar wird, welche konkreten gerichtlichen Maßnahmen Beschwerdegegenstand sein sollen. Entsprechend verhält es sich, soweit die Verfassungsbeschwerde das familiengerichtliche Hauptsacheverfahren (Az. 25 F 51/21) benennt. Es lässt sich weder der Verfassungsbeschwerdebegründung noch dem beigefügten Anlagenkonvolut entnehmen, dass in diesem Verfahren bislang eine die Beschwerdeführer beschwerende fachgerichtliche Entscheidung ergangen ist. Ausweislich der anwaltlichen Ausführungen auf Seite 4 ihrer zum Eilverfahren eingereichten Beschwerdebegründung vom 5. März 2021 hat die Beschwerdeführerin der durch Beschluss vom 23. Februar 2021 angeordneten Einholung eines Gutachtens zugestimmt. (2) Im Übrigen setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit den pauschal in Bezug genommenen fachgerichtlichen Entscheidungen aus dem familiengerichtlichen Eilverfahren nicht auseinander, sondern erschöpft sich in einer Auflistung der aus ihrer Sicht für die Beschwerdeführer sprechenden Umstände, die die auf § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützten fachgerichtlichen Entscheidungen nicht rechtfertigten. Mit dieser Begründung wird nicht ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Fachgerichte in den angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben oder ihnen nicht lediglich eine nach Auffassung der Verfassungsbeschwerde fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern sie den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnten. Mit ihrer damit verbundenen Forderung nach Überprüfung des fachgerichtlichen Verfahrens auf Verfahrensfehler verkennt die Verfassungsbeschwerde des Weiteren, dass der Verfassungsgerichtshof kein Superrevisionsgericht ist. b) Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen den Inhalt der Entscheidungen des Amtsgerichts (Az. 25 F 45/21) vom 23. Februar 2021 bzw. 9. März 2021 und des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. April 2021 wendet, keine Verletzung von Grundrechten bei der Anwendung von Prozessrecht des Bundes, sondern eine fehlerhafte Anwendung des § 1671 BGB geltend. Diese Vorschrift gehört zum materiellen Bundesrecht, dessen Anwendung durch die Gerichte jedoch gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG keinen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof darstellt. c) Soweit die Verfassungsbeschwerde weitere Forderungen stellt bzw. „Anklagen“ erhebt, ist eine statthafte Verfahrensart, für die der Verfassungsgerichtshof nach § 12 VerfGHG zuständig wäre, nicht ersichtlich. Soll dem diesbezüglichen Vorbringen die Forderung nach Weiterleitung der Verfassungsbeschwerde an die hierfür zuständigen Stellen beigemessen werden, kommt auch eine solche nicht in Betracht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 57/20.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 3). d) Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführer vor.