Beschluss
VerfGH 73/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0518.VERFGH73.21VB1.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Verfassungsgerichtshof legt das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller rechtsschutzfreundlich als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde und einen noch zu stellenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus. Ein solcher Antrag ist statthaft (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, noch nicht veröffentlicht, m. w. N.). Selbst in dieser Auslegung hat der Antrag aber keinen Erfolg. 1. Die Antragsteller haben ihn schon nicht formwirksam eingelegt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. v. § 55a Abs. 4 VwGO einzulegen. Bürgern, die nicht anwaltlich vertreten sind, steht als sicherer Übermittlungsweg derzeit allein das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach nach § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen. Entsprechende Informationen sind auch auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs abrufbar (https://www.vgh.nrw.de/kontakt/elektronischer_rechtsverkehr/index.php). Die Antragsteller haben die für die Übermittlung von Anträgen auf elektronischem Weg geltenden Anforderungen nicht erfüllt. Ihr per EGVP übermittelter Antrag war ausweislich des Prüfprotokolls nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen. 2. Im Übrigen hätte der Antrag auch keinen Erfolg, weil er nicht hinreichend begründet ist. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im schriftlichen Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Prozesskostenhilfe wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 31/21.VB-1, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2, und vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2078/20, juris, Rn. 2). Dass und weshalb der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, muss sich aus der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG erforderlichen Begründung ergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, noch nicht veröffentlicht). Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2078/20, juris, Rn. 2). a) Die Antragsteller führen schon nicht hinreichend aus, dass und weshalb sie gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Sie verweisen lediglich darauf, sie müssten, da sie keine Rechtsanwälte seien, „alle notwendigen Tatsachen“ selbst zusammenstellen und sich „das juristische Wissen in der Sache“ selbst erarbeiten. Dass ihnen dies nicht in einem für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem gerade kein Anwaltszwang besteht, ausreichenden Maße möglich wäre, tragen sie nicht vor. Es ist – selbst mit Blick auf die vom Antragsteller zu 1. im Entwurf der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde in anderem Zusammenhang angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch nicht ohne nähere Darlegung ersichtlich. b) Darüber hinaus legen die Antragsteller auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde und des beabsichtigten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zumindest in groben Zügen plausibel dar. aa) Es ist nicht genügend erkennbar, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde voraussichtlich zulässig wäre. Zum einen ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller nicht hinreichend, dass ihnen für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gemäß § 55 Abs. 2 VerfGHG Wiedereinsetzung in die Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zu gewähren wäre. Den Belangen eines Beschwerdeführers, der zunächst nur einen isolierten, nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 VerfGHG gewährt werden kann. Die Fristversäumung des mittellosen Beschwerdeführers ist aber nur dann unverschuldet im Sinne dieser Vorschrift, wenn er innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 31/21.VB-1, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 5). Daran fehlt es schon dann, wenn dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu entnehmen ist, dass er innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 28/20, juris, Rn. 5). Dies gilt für den Antrag der Antragsteller. Er hat den Verfassungsgerichtshof am 5. Mai 2021 erreicht. Wann der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2021 den Antragstellern i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG zugegangen ist, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller teilen lediglich mit, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde sei am 24. April 2021 abgelaufen. Ihre Auffassung, sie hätten die Frist gewahrt, indem sie das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. April 2021 über die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde informiert haben, ist mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht vereinbar. Danach ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Zum anderen ist nach den Angaben der Antragsteller und den von ihnen vorgelegten Unterlagen (derzeit) der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 54 Satz 1 VerfGHG), ohne dass eine Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung nach § 54 Satz 2 VerfGHG angezeigt wäre. Mit dem angegriffenen Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2021 hat das Amtsgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt. Dass bereits eine Entscheidung des Landgerichts ergangen ist, teilen die Antragsteller nicht mit. Dass ihnen der Verweis auf die fachgerichtliche Rechtswegerschöpfung etwa wegen Aussichtslosigkeit des eröffneten Rechtsbehelfs nicht zumutbar wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 67/20.VB-1, juris, Rn. 62 m. w. N.), ist nicht erkennbar. Dies zeigen die Antragsteller auch mit ihrem Vorbingen, der Rechtsweg sei bereits mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen erschöpft, weil die Praxis des Landgerichts dahin gehe, „auch für das Beschwerdeverfahren“ keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden seien, nicht auf. Die ausstehende Entscheidung des Landgerichts betrifft nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, sondern dient der Überprüfung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht für das dort von den Antragstellern beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren. bb) Zu dem beabsichtigten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes machen die Antragsteller keine weiteren Angaben. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist auch nicht ohnedies ersichtlich.