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Beschluss

VerfGH 40/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH40.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafvollstreckungsrechtliches Eilverfahren. 1. a) Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Für den 20. Juni 2021 ist der Eintritt der Sicherungsverwahrung notiert. Nach seiner Verlegung aus der JVA X war der Beschwerdeführer in der JVA C zunächst in der Abteilung 21, Haftraum 12 untergebracht. Dabei handelt es sich um eine Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Am 3. Februar 2021 traf die JVA die Entscheidung, den Beschwerdeführer innerhalb der Haftanstalt in den geschlossenen Vollzug des Hafthauses 1 zu verlegen. Dies wurde ihm am gleichen Tag mündlich eröffnet und nach seinen Angaben ihm gegenüber zunächst nicht näher begründet. Am Nachmittag des 3. Februar 2021 erfolgte die Verlegung. Im neuen Haftraum machte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben „auf den Zustand der Zelle“ aufmerksam. Daraufhin sei lediglich der Toilettendeckel erneuert worden. b) Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht eine „einstweilige Anordnung“ mit dem Inhalt der Rückverlegung auf Abteilung 21. Die durchgeführte Verlegung verstoße gegen § 66c Abs. 2 StGB sowie §§ 91, 92 StVollzG NRW. Die Absonderung in einer 6,2 qm großen Zelle, ohne Schamwand sowie mit verdreckter Matratze stelle eine versteckte Bestrafung und eine menschenunwürdige Behandlung dar. Durch die noch am Tag der Entscheidung vollzogene Verlegung werde sein Recht auf effektiven Rechtsschutz vereitelt. Es lägen seinerseits keine Pflichtverletzungen oder sonstigen Verfehlungen vor, die die Verlegung rechtfertigen könnten. Die JVA nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom 10., 15. und 16. Februar 2021 Stellung. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde. Darüber hinaus sei er auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Unterbringung in der Abteilung 21, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Insgesamt hätten die für eine Verlegung sprechenden Gründe überwogen. Die Verlegungsentscheidung sei aus Behandlungsgründen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Wochen durch ein antitherapeutisches und destruktives, gegen das Abteilungsteam und die Justiz insgesamt gerichtetes Verhalten imponiert. Lösungsorientierte Gespräche seien nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer scheine die Mitbewohner der Abteilung 21 dementsprechend eingestimmt zu haben; mehrere Inhaftierte hätten die Haltungen und Denkweisen des Beschwerdeführers unkritisch übernommen. Sein Einfluss sei schädlich und antitherapeutisch. Der Beschwerdeführer habe an keinen Freizeit- und Behandlungsmaßnahmen teilgenommen, Gespräche mit dem Behandlungsteam hätten nur sporadisch stattgefunden und seien größtenteils abgelehnt worden. Die JVA belegte dies mit Auszügen aus der Dokumentation, insbesondere mit Einträgen des psychologischen und des Sozialdienstes sowie des Betreuers aus der Zeit vom 30. Dezember 2020 bis 21. Januar 2021. Die entsprechenden Verhaltensweisen hätten sich bereits in der JVA X gezeigt. Durch die Verlegung werde die Behandlung durch das Behandlungsteam der Abteilung 21 nicht unterbrochen, diese werde vielmehr weiterhin auch im Hafthaus 1 sichergestellt. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass keine offensichtlichen disziplinarischen Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen seien, sowie der Umstand, dass die Verlegung in einen geschlossenen Bereich den Entzug gewährter begünstigender Maßnahmen zur Folge habe. Da die durch den Beschwerdeführer aufgebauten sozialen Kontakte als schädlich eingestuft würden, seien diese nur nachrangig berücksichtigt worden. Bezüglich der Haftraumhygiene könne sich der Beschwerdeführer an die Bediensteten wenden. Dies sei bislang indes nicht erfolgt. Auch Größe und Ausstattung seien vorgerichtlich nicht beanstandet worden, weshalb der Eilantrag insoweit unzulässig sei. Eine Schamwand sei bei einer Einzelunterbringung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 22. Februar 2021. Es treffe nicht zu, dass seine Haltung destruktiv oder antitherapeutisch sei. Er habe sich vielmehr seit September 2020 mündlich und schriftlich um die Klärung wesentlicher, die Therapie betreffender Punkte bemüht. So seien ihm sein Vollzugsplan und Inhalte aus dem Dokumentationsprogramm „SoPart“ nicht zur Verfügung gestellt worden. Er habe außerdem an den Wohngruppensitzungen und der Kochgruppe teilgenommen. Soweit sich die JVA auf eine vermeintlich schädliche Einflussnahme auf andere Gefangene berufe, so betreffe dies ausschließlich seinen unentgeltlich gewährten Beistand in Rechtsangelegenheiten. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig und dürfe nicht als ordnungsstörend verboten werden. Der JVA gehe es außerdem um seine Tätigkeit in der Gefangenenmitverantwortung. Er sei im Januar zum Abteilungssprecher gewählt worden. Nach seiner Verlegung sei ihm dann mitgeteilt worden, dass er aufgrund dessen sowie wegen mangelnder vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung von der Gefangenenmitverantwortung ausgeschlossen sei. Er habe nicht alle Gespräche abgelehnt. Im Übrigen sei er vom 2. Dezember 2020 bis 9. Februar 2021 krankgeschrieben gewesen. Auch ergebe sich aus dem Vortrag der JVA nicht, welche Behandlungsangebote ihm gemacht worden seien. Die vorgelegte Dokumentation sei bewusst oberflächlich und nachteilig. Insbesondere die Dokumentation vom 22. Januar 2021 sei falsch; er habe lediglich konkrete Zustände kritisiert. Seine Verlegung verstoße gegen den internen Leitfaden der Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie gegen seinen Vollzugsplan, nach dem die Unterbringung in der Behandlungsabteilung vorgesehen sei. Das Landgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Februar 2021, dem Beschwerdeführer ausgehändigt am 2. März 2021, als unbegründet zurück. Es handele sich nicht um einen Antrag auf Erlass einer begünstigenden Maßnahme. Die Verlegung sei vielmehr eine belastende Maßnahme, deren Vollzug ausgesetzt werden könne. Dabei sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen, in deren Rahmen auch eine Rolle spielen könne, ob bei einer summarischen Prüfung der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich Erfolg habe. Hier überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner erst kurzen Inhaftierung in der JVA Bochum stelle die Verkürzung seiner sozialen Kontakte keinen schweren oder unzumutbaren Nachteil dar. Gleiches gelte für die Unterbringung in einer mehr als 6 qm großen Zelle. Ein Menschenwürdeverstoß liege erst bei einer weniger als 5 qm großen Zelle vor. Hinsichtlich der weiteren Haftraummängel obliege es dem Beschwerdeführer, sich an die Bediensteten zu wenden und ggf. eigenständige gerichtliche Schritte einzuleiten. Hier gehe es nicht um eine Verlegung in einen beliebigen anderen Haftraum, sondern um die Rückverlegung in Abteilung 21. Eine zielführende Behandlung könne auch im Hafthaus 1 erfolgen, da die Mitarbeiter den Beschwerdeführer dort aufsuchten. Das grundrechtlich verbürgte Resozialisierungsinteresse, welches in § 66c StGB, §§ 91, 92 StVollzG NRW seinen Niederschlag finde, stehe der anstaltsinternen Verlegung nicht entgegen. Es stehe im öffentlichen Interesse, den Bewohnern der Abteilung 21 eine umfängliche und zielführende Therapie und Behandlung anzubieten. Die JVA habe vorgetragen, die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers störten nicht nur seinen eigenen therapeutischen Prozess, sondern auch den der weiteren Inhaftierten. Eine Überprüfung dieses Vortrags bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angefochtene Entscheidung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig, Ermessensfehler drängten sich unter Zugrundelegung des von der JVA angeführten – in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfenden – Sachvortrags nicht auf. 2. Mit seiner am 3. März 2021 eingegangenen und am 12. sowie 23. März 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz nicht entsprochen. Wegen der betroffenen § 66c Abs. 2 StGB, §§ 91, 92 StVollzG NRW, § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG und seiner bevorstehenden Begutachtung sei ihm die Erschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar. Es entstünden ihm dadurch schwere und nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile in Bezug auf die Sicherungsverwahrung und sein Freiheitsrecht. Die JVA habe die Verlegung mit behandlerischen Gründen und mit einer vermeintlichen Beeinflussung der Mitgefangenen gerechtfertigt. Zu beiden Aspekten habe er umfänglich vorgetragen und die Behauptungen der JVA entkräftet. Das Landgericht habe gleichwohl auf eine eigene Überprüfung des Sachverhalts verzichtet und seiner Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung den Vortrag der JVA zugrunde gelegt. Die Kammer habe außerdem die Voraussetzungen des § 83 StVollzG NRW, die der Beschwerdeführer mehrfach geltend gemacht habe, keinerlei Würdigung unterzogen. Insgesamt handele es sich um eine völlige Fehlgewichtung der für und gegen die Aussetzung der belastenden Maßnahme sprechenden Gründe. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. 1. Der Beschwerdeführer rügt der Sache nach die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die im fachgerichtlichen Eilverfahren vorgenommene Folgenabwägung anstelle einer Sachaufklärung. Die so verstandene Verfassungsbeschwerde ist unter Subsidiaritätsgesichtspunkten zulässig. Da eine derartige Grundrechtsverletzung durch die Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden könnte, weil die behaupteten Verfassungsverstöße aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren resultieren, muss der Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses nicht zunächst das Hauptsacheverfahren abschließen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 20 m. w. N.). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung kommt es deshalb nicht an. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das gilt auch für den Eilrechtsschutz (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 30 m. w. N.). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin, so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber sein Interesse an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2015– 2 BvR 869/15, NStZ-RR 2015, 355 = juris, Rn. 12). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich dabei für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, m. w. N.). Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 32 m. w. N.). Dabei können zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04, BVerfGK 3, 135 = juris, Rn. 24, und vom 24. März 2009 – 2 BvR 2347/08, juris, Rn. 9). Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Der Gesetzgeber differenziert damit bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2007 – 2 BvR 203/07, BVerfGK 11, 54 = juris, Rn. 25 m. w. N.). Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer der Sache nach nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt. Es ist weiter davon ausgegangen, dass eine solche vorläufige Aussetzung nicht mit einer – grundsätzlich unzulässigen – Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, da es sich hierbei gerade um den vom Gesetz für die Anfechtung belastender Maßnahmen vorgesehenen Regelungsgehalt einer Eilentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 2 BvR 869/15, NStZ-RR 2015, 355 = juris, Rn. 17 m. w. N.) Schließlich hat das Landgericht unter Zugrundelegung des zutreffenden Obersatzes aus § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG die darin vorgesehene Interessenabwägung in ausreichender Weise vorgenommen und ist zu dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verlegung des Beschwerdeführers besteht nach der vorgenommenen Interessenabwägung darin, den Bewohnern der Abteilung 21 eine umfängliche und zielführende Therapie und Betreuung anbieten zu können. Durch die JVA sei insoweit vorgetragen worden, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sowohl seinen eigenen therapeutischen Prozess als auch den der weiteren Inhaftierten störe. Demgegenüber hat das Landgericht als Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Verlegung in die Abwägung eingestellt, dass dieser dadurch seiner sozialen Kontakte und gewährter Vergünstigungen (Küchennutzung, zeitweise geöffnete Haftraumtür) verlustig gehe. Weiter hat es darauf abgestellt, dass die zugewiesene Zelle trotz fehlender Schamwand vor der Toilette jedenfalls nicht menschenunwürdig sei; etwaige Mängel der Ausstattung müsse der Beschwerdeführer zudem zunächst gegenüber der JVA geltend machen. Eine zielführende Therapie des Beschwerdeführers könne auch im Hafthaus 1 erfolgen, weil die Mitarbeiter der JVA ihn dort zu diesen Zwecken aufsuchten. Sein Resozialisierungsinteresse stehe daher den öffentlichen Vollzugsinteressen auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kurzen bis zum Antritt der Sicherungsverwahrung verbleibenden Zeit nicht entgegen. Damit hat das Landgericht die gegenläufigen Interessen umfänglich erfasst und einer Gewichtung unterzogen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es ist in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vortrag der JVA zum Verhalten des Beschwerdeführers und seiner möglichen Einflussnahme auf Mitgefangene im Eilverfahren trotz substantiierten Bestreitens durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung als wahr unterstellt und diesbezüglich keine weitere Sachverhaltsaufklärung unternommen, sondern diese dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat. Zwar gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand: 1. August 2020, § 115 Rn. 2, vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07, juris, Rn. 20, und vom 16. November 2016 – 2 BvR 2275/16, StV 2018, 619 = juris, Rn. 9 f.). Er tritt aber da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04, BVerfGK 3, 135 = juris, Rn. 24). Eine förmliche Beweisaufnahme ist dann regelmäßig weder erforderlich noch geboten (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Stand: 1. August 2020, § 114 Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran konnte die abschließende Aufklärung des von der JVA vorgetragenen Sachverhalts nicht im Zuge des Eilverfahrens erfolgen. Diese hatte unter Vorlage von substantiierten Auszügen der Dokumentation über Therapie und Betreuung des Beschwerdeführers dessen aus ihrer Sicht destruktive Haltung und den behaupteten Einfluss auf Mitgefangene belegt. Der Beschwerdeführer hat dem seine eigene Sicht der Dinge entgegengesetzt. Diese beruht nicht nur auf einer abweichenden Schilderung der Hergänge, sondern im Wesentlichen (auch) auf einer abweichenden inhaltlichen Bewertung der tatsächlichen Vorgänge. Die Schilderungen der JVA sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht unplausibel. Um den Sachverhalt in einer Weise aufzuklären, die eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen und Ausmaß des geltend gemachten negativen Einflusses auf die Mitinsassen erlaubt hätte, hätte es voraussichtlich der Anhörung mehrerer Personen (Betreuer, Mitarbeiter des psychologischen und des Sozialdienstes, ggf. weiterer Inhaftierter) bedurft. Dies hätte den zeitlichen Rahmen des Eilverfahrens gesprengt. Das Landgericht ist ferner auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Interessenabwägung davon ausgegangen, dass die Verlegung bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Soweit es bei dieser Beurteilung ebenfalls das Vorbringen der JVA zugrunde gelegt hat, gilt das oben Gesagte zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht entsprechend. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Landgericht eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verlegung wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 83 StVollzG NRW hätte annehmen müssen. Im Übrigen hat es offenkundige Ermessensfehler vertretbar verneint. c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, ist die Verfassungsbeschwerde – ungeachtet der Erfüllung der Begründungsanforderungen – jedenfalls offensichtlich unbegründet. Willkürlich im Sinne des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Dementsprechend findet auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (vgl.VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden fachgerichtlichen Maßstabs eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen. Auch die Einschätzung, die Verlegungsentscheidung sei bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, ist frei von Willkür. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.