Beschluss
VerfGH 25/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH25.21VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine ablehnende Kostenentscheidung des Sozialgerichts Münster nach Erledigung einer von ihm erhobenen Untätigkeitsklage. 1. Nach Erledigung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Untätigkeitsklage traf das Sozialgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2021 – S 20 AS 334/20 – eine Kostenentscheidung, wonach die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, ob die Klage nach Ablauf der in § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG genannten Fristen erhoben worden sei und ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG) bestanden habe. Als weiterer Gesichtspunkt könne insbesondere einzubeziehen sein, ob der Kläger nach den Gesamtumständen mit einer Bescheidung habe rechnen dürfen (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO). Außerdem sei das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Verstoße ein Beteiligter gegen dieses Gebot, könne dies bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Gemessen daran sei es nicht gerechtfertigt, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers ganz oder teilweise aufzuerlegen. Zwar sei die Klage nach summarischer Prüfung zunächst zulässig gewesen. Auch habe kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe aber gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Maßgeblich hierfür sei das krasse Missverhältnis zwischen der beantragten Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 3,30 EUR einerseits und den mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbundenen Kosten für das Untätigkeitsklageverfahren in Höhe von zumindest 57,13 EUR andererseits. Es erscheine auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass höhere Rechtsanwaltskosten anfallen könnten. Unter diesen Umständen habe sich für den Beschwerdeführer aus dem Gebot der Rücksichtnahme die Pflicht ergeben, zunächst den Versuch zu unternehmen, die Angelegenheit direkt mit der Beklagten zu klären und auf diese Weise die im Vergleich zu den Fahrtkosten um ein Vielfaches höheren Rechtsanwaltskosten zu vermeiden. Deshalb sei eine Kostentragung durch die Beklagte nicht angemessen. 2. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 5. März 2021 – S 8 AS 49/21 RG – zurück. 3. Durch die mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 getroffene Kostenentscheidung des Sozialgerichts sieht sich der Beschwerdeführer in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten verletzt. Er rügt jedenfalls einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Er habe grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten. Indem das Sozialgericht die begehrte Leistung zu den Rechtsanwaltskosten ins Verhältnis gesetzt und damit eine Pflicht zur vorherigen Kontaktaufnahme mit der Behörde postuliert habe, habe es den bei der Kostenentscheidung anzulegenden Maßstab grundlegend verkannt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass der angegriffene Beschluss auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 153/20.VB-3, juris, Rn. 7, m. w. N.). Der Beschwerdeführer legt bereits Inhalt und Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht in einer Art und Weise dar, die es dem Verfassungsgerichtshof erlaubt, die behauptete Grundrechtsverletzung allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags und der beigefügten sozialgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 20 ff., und vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7 f.). a) Soweit er eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, legt er nicht hinreichend dar, dass der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 153/20.VB-3, juris, Rn. 9). Seine Argumentation erschöpft sich in einer einfachrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil des Sozialgerichts. Er setzt er seine eigene Rechtsansicht entgegen, ohne eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts und insbesondere des Willkürverbots in der gebotenen Weise darzulegen. Der Beschwerdeführer unterstellt, das Sozialgericht habe entgegen insbesondere der ober- und höchstrichterlichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung und auch sonst ohne jede sachliche Rechtfertigung die Obliegenheit angenommen, vor Erhebung der Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die Behörde zu richten. Insoweit setzt er sich aber nicht hinreichend damit auseinander, dass das Sozialgericht – wovon es auch in seinem angegriffenen Beschluss ausgegangen ist – bei der Entscheidung über die Kosten einer erledigten Untätigkeitsklage grundsätzlich auch Billigkeitsgesichtspunkte wie das aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berücksichtigen darf, um rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – etwa aus anwaltlichem Gebühreninteresse – begegnen zu können (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2007 – L 17 B 26/06 U, juris, Rn. 12, und vom 11. Juni 2008 – L 19 B 114/07 AS, juris, Rn. 12; LSG Sachs.-Anh., Beschluss vom 14. Januar 2009 – L 5 B 110/06 AS, juris, Rn. 24; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 22. Februar 2021, § 193 Rn. 50; Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 88 Rn. 7; Bühs, SGb 2017, 389 [393]). Mit Blick auf das vom Sozialgericht hervorgehobene Missverhältnis zwischen der in Rede stehenden Forderung und den entstandenen Anwaltskosten für die Untätigkeitsklage hätte es der Darlegung bedurft, warum die angegriffene Kostenentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine tragfähige Grundlage im Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme haben und deshalb objektiv willkürlich sein könnte. Insoweit hat es die Beschwerde aber versäumt, sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG näher mit der zentralen Argumentation des Sozialgerichts und in diesem Zusammenhang mit der inhaltlichen Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme auseinanderzusetzen. b) Sollte der Beschwerdeführer auch in Ansehung des nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Beschlusses über seine Anhörungsrüge weiterhin daran festhalten wollen, dass das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2020 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe, würde es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung fehlen. Er zeigt nicht auf, welche entscheidungserheblichen Umstände das Sozialgericht bei seiner Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Dass der Beschwerdeführer diese Entscheidung für sachlich unrichtig hält, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.