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Beschluss

VerfGH 19/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH19.21VB1.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin der 2. Klasse einer Grundschule in E. Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde und ihres gleichzeitig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – Corona- BetrVO) vom 7. Januar 2021 in der bis zum 31. Januar 2021 bzw. 14. Februar 2021 geltenden Fassung sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2021 – 13 B 53/21.NE. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgelehnt. Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. c) der auf den 12. März 2021 datierenden Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 254b) hat der Verordnungsgeber § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO mit Wirkung vom 15. März 2021 aufgehoben. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2021 für erledigt erklärt. II. 1. Das Verfahren ist einzustellen, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind. 2. Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, hat keinen Erfolg. a) Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 63 Abs. 5 VerfGHG die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann dabei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 10. November 2020 – VerfGH 159/20.VB-3, juris, Rn. 3). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken sind nur dann nicht durchgreifend, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in einem gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 71/20.VB-2, juris, Rn. 7). b) Gemessen daran kommt eine Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nicht in Betracht. In der zwischenzeitlichen vollständigen Aufhebung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO ist kein „Anerkenntnis“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu sehen. Ausweislich der nicht substantiell in Frage gestellten Begründung des Verordnungsgebers für die Aufhebung des § 1 Abs. 11 CoronaBetrVO hat er entsprechend seiner Pflicht zur fortlaufenden Beobachtung der Pandemieentwicklung und daran ausgerichteten Anpassung der Coronaschutzmaßnahmen eine Neubewertung der pandemischen Lage vorgenommen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen (vgl. Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. März 2021, S. 4 f.; abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw). Daraus folgt aber nicht, dass der Verordnungsgeber § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in den hier angegriffenen Fassungen selbst für (von Anfang an) verfassungswidrig gehalten habe. Die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen ist weiter nicht deshalb geboten, weil – wie die Beschwerdeführerin meint – sich ihre Situation trotz Aufhebung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO faktisch nicht verändert habe, da der Verordnungsgeber lediglich eine formale Änderung seiner Regelungstechnik vorgenommen habe. Ungeachtet dessen, inwieweit diese Annahme zutrifft, würde sie nicht zur Billigkeit der Anordnung der Auslagenerstattung führen. Dies wäre ausgehend von den vorgenannten Maßstäben allenfalls dann der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte und sich der Verordnungsgeber mit dem Aufheben der angegriffenen Rechtsnorm und deren „verdecktem“ Ersetzen durch identisch wirkende andere Normen erkennbar einem drohenden Prozessverlust entziehen wollte. Von erkennbaren Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist aber gerade nicht auszugehen. Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. Januar 2021 offen gelassen hat, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen genügt hat, hat er auch entschieden, dass sie jedenfalls weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet gewesen ist (jeweils S. 8 des Beschlussabdrucks). Die Erfolgsaussichten waren also offen. Die verfassungsrechtliche Lage ist auch nicht bereits anderweitig geklärt. 3. Die der Sache nach beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- Euro beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,- Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg und wird über sie auch nicht in sonstiger Weise inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 79/20.VB-2, juris, Rn. 1). Hier besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.