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Beschluss

VerfGH 1/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH1.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich

unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. 1. Der Beschwerdeführer klagte vor dem Sozialgericht Köln im Verfahren S 39 SB 1642/17 gegen die Stadt L auf Feststellung eines Grades der Behinderung von 50. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Stadt ein Teil-Anerkenntnis und stellte mit Bescheid vom 11. Juli 2019 einen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 ab dem 18. November 2016 fest. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen ihn Widerspruch erhoben werden konnte. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm dies zum Anlass, um sich am 16. Juli 2019 fernmündlich bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Stadt zu erkundigen, ob diese Belehrung mit Blick auf § 96 SGG zutreffend sei. § 96 Abs. 1 SGG sieht vor, dass ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Sachbearbeiter hielt die Rechtsbehelfsbelehrung für zutreffend und wollte sie nicht widerrufen. Der Bevollmächtigte erhob daraufhin noch am selben Tag Widerspruch bei der Stadt. Mit einem Schriftsatz vom Folgetag, dem 17. Juli 2019, wandte er sich an das Sozialgericht und teilte mit, dass er davon ausgehe, dass der Bescheid der Stadt vom 11. Juli 2019 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 39 SB 1642/17 geworden sei. Er bat insoweit um einen richterlichen Hinweis, den das Sozialgericht auch noch am selben Tag erteilte. Es bestätigte die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten. Die Stadt beschied den Widerspruch in der Folge nicht mehr. Eine hiergegen gerichtete Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, im Tenor berichtigt durch Beschluss vom 3. März 2020, verurteilte das Sozialgericht die Stadt unter Aufhebung unter anderem ihres Bescheids vom 11. Juli 2019, bei dem Beschwerdeführer ab dem 21. Juni 2018 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers sollte die Stadt 2/3 tragen. Mit Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin unter anderem, bei der Kostenfestsetzung einen Betrag von 380,80 Euro für die anwaltliche Vertretung in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 11. Juli 2019 zu berücksichtigen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte dies im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2020 ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 wies das Sozialgericht die Erinnerung zurück. Die Urkundsbeamtin habe die geltend gemachten Kosten im Ergebnis zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen. Einer Berücksichtigung der Kosten stehe § 193 Abs. 2 SGG entgegen. Danach zählten zu den zu erstattenden Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 11. Juli 2019 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedoch nicht notwendig gewesen. Ein verständiger Empfänger des Bescheids, der die Kosten habe niedrig halten wollen, hätte nicht sofort Widerspruch erhoben, sondern zunächst einen rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts zu § 96 SGG abgewartet, wie ihn der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 17. Juli 2019 erbeten habe. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts vom 3. Juni 2020 sowie durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Dezember 2020 über seine gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung. Es sei willkürlich und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Juli 2019 nicht für erstattungspflichtig zu halten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juni 2020 und die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung vom 10. Dezember 2020 verstoßen nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist maßgeblich auf den Beschluss des Sozialgerichts über die Erinnerung abzustellen, weil dieser, die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses teils korrigierend, teils ergänzend, die letzte umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer vollumfänglich enthält (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 13. Februar 2020 – Vf. 23-VI-18, juris, Rn. 22). a) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine gerichtliche Entscheidung – hier der Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Dezember 2020 – nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dürfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sein, es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12). b) Dies zugrunde gelegt, scheidet Willkür aus. Die im Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Dezember 2020 enthaltenen Erwägungen, aus denen heraus es die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 3. Juni 2020 in der Sache bestätigt, knüpfen mit § 193 Abs. 2 SGG an der für die Kostenfestsetzungsentscheidung einschlägigen gesetzlichen Bestimmung an. Sie sind auf die Sache bezogen und gut verständlich. Die vom Sozialgericht herangezogene gesetzliche Vorschrift wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder in krasser Weise missverstanden oder fehlgedeutet noch sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet. § 193 Abs. 2 SGG beschränkt die Pflicht zur Kostenerstattung auf die notwendigen Kosten, welche die Beteiligten daher so niedrig wie möglich halten müssen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 7 m. w. N). Deshalb ist die Ansicht des Sozialgerichts zumindest gut vertretbar, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Vermeidung überflüssiger Kosten vor Erhebung eines Widerspruchs zunächst zur Nachfrage beim Sozialgericht verpflichtet war, ob der Bescheid aus dessen maßgeblicher Sicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, obwohl der Beklagte eine anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt und auf Nachfrage bestätigt hatte. Ein Rechtsnachteil drohte dem Kläger dadurch nicht, weil die Nachfrage einen erst danach eingelegten Widerspruch lediglich geringfügig verzögert hätte. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 3. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.