Beschluss
162/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 151/14 ; stRspr - vorliegend bejaht hinsichtlich Nichtberücksichtigung substantiierten Vortrags bzgl der Höhe bzw Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen einer Streitwertbeschwerde).(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Mai 2020 - 21 W 34/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben, soweit das Kammergericht davon ausgegangen ist, dass die Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs im Streitwert bereits enthalten ist und die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs den Streitwert um 5.125,00 Euro übersteigt. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. August 2020 - 21 W 34/19 - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 151/14 ; stRspr - vorliegend bejaht hinsichtlich Nichtberücksichtigung substantiierten Vortrags bzgl der Höhe bzw Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen einer Streitwertbeschwerde).(Rn.10) (Rn.11) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Mai 2020 - 21 W 34/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben, soweit das Kammergericht davon ausgegangen ist, dass die Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs im Streitwert bereits enthalten ist und die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs den Streitwert um 5.125,00 Euro übersteigt. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. August 2020 - 21 W 34/19 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Kammergerichts, mit denen dieses einen landgerichtlichen Streitwertbeschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert hat und eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat für den Äußerungsberechtigten zu 3 gegen die Äußerungsberechtigte zu 2 ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Berlin geführt, das durch Vergleich beendet worden ist. Der Äußerungsberechtigte zu 3 hatte von der Äußerungsberechtigten zu 2 eine noch zu errichtende Wohnung erworben und nahm diese mit der Klage auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung in Anspruch. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits beendeten das Verfahren mit einem acht Ziffern umfassenden Vergleich. Die Ziffern 3 und 7 des Vergleichs lauten: 3. Nach Eingang der vollständigen Zahlung laut Kaufvertrag erstattet die Beklagte einen Betrag in Höhe von 14.125,00 EUR an den Kläger zurück. Hierin enthalten sind zum einen die Gutschrift für die Küche sowie ein Minderungsbetrag für etwaige Mängel des Sondereigentums. Die Zahlung ist fällig mit Eingang des Betrages gemäß Ziffer 2 dieses Vergleichs. 7. Der Kläger erklärt mit der beigefügten und zum Gegenstand dieses Vergleichs gemachten Erklärung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 374.500,00 Euro fest. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts sah es keinen Raum und lehnte einen solchen für Ziffer 7 des Vergleichsausdrücklich ab. Auf die Streitwertbeschwerde der Äußerungsberechtigten zu 2 änderte das Kammergericht den Streitwertbeschluss mit Beschluss vom 20. Mai 2020 und setzte einen Streitwert von 25.625,00 Euro sowie für die Regelungen in den Ziffern 3 und 6 des Vergleichs einen Vergleichsmehrwert von 10.125,00 Euro (5.125,00 Euro und 5.000,00 Euro) fest. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen in eigenem Namen eine Anhörungsrüge, die das Kammergericht mit Beschluss vom 14. August 2020 als unbegründet zurückwies. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Kammergerichts, soweit für Ziffer 3 des Vergleichs ein Vergleichsmehrwert von 5.125,00 Euro und soweit für Ziffer 7 des Vergleichs kein Vergleichsmehrwert festgesetzt worden ist. Sie macht eine Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), Willkürfreiheit (Art. 10 Abs. 1 VvB) und Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) geltend. Das Kammergericht habe das übereinstimmende Vorbringen der Parteien zu Ziffer 3 des Vergleichs, wonach der Vergleichsmehrwert 14.125,00 Euro betragen müsse, und ihr Vorbringen zum Mehrwert der Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs übergangen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss vom 20. Mai 2020 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB in entscheidungserheblicher Weise, weil das Kammergericht wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwogen hat. Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten haben (vgl. Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9; st. Rspr.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat, denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Bescheidungspflicht ist insbesondere bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen begrenzt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - VerfGH 151/14 - Rn. 11, vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 und vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet indes nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht zu eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 40). Ausgehend von diesem Maßstab hat das Kammergericht in seiner mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung dadurch verstoßen, dass es das substantiierte Vorbringen des von der Beschwerdeführerin vertretenen Äußerungsberechtigten zu 3 und der Äußerungsberechtigten zu 2, den Parteien des Ausgangsrechtsstreits, zur Höhe des Mehrwerts der in Ziffer 3 des Vergleichs getroffenen Regelung und damit zu einem zentralen Punkt des Streitwertverfahrens, nicht gewürdigt hat, obgleich es nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich war (a.). Ein Gehörsverstoß ist auch hinsichtlich der Entscheidung des Kammergerichts anzunehmen, die in Ziffer 7 des Vergleichs getroffene Vereinbarung stelle keinen Mehrwert dar (b.). a. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits haben übereinstimmend vorgetragen, der Mehrwert der in Ziffer 3 des Vergleichs getroffenen Regelung betrage 14.125,00 Euro (Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juli 2019, Seite 2; Schriftsatz des Klägers vom 5. Juli 2019, Seite 2; s. a. Schriftsatz des Klägers vom 5. August 2019, Seite 2). Sie legten dabei erkennbar den in Ziffer 3 des Vergleichs genannten Betrag zugrunde. Das Kammergericht hat im Beschluss vom 20. Mai 2020 zu der in Ziffer 3 des Vergleichs getroffenen Regelung entschieden, dass sie einen Mehrwert darstelle und sich der Streitwert „um den auf die Mängel entfallenden Betrag“ von 5.125,00 Euro erhöhe. Eine Erläuterung der Höhe des Mehrwertes enthält der Beschluss nicht. Weshalb auf die Mängel des Sondereigentums 5.125,00 Euro entfallen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Betrag ist von keiner Partei in Ansatz gebracht worden und ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten. Der Betrag ergibt sich insbesondere nicht aus einem Abzug der Gutschrift für die Küche, denn diese beträgt unstreitig lediglich 5.000,00 Euro. Auch aus dem Anhörungsrügebeschluss ergibt sich nicht, weshalb die Mängel des Sondereigentums mit 5.125,00 Euro in Ansatz zu bringen sein sollen. Die Ausführungen des Kammergerichts im Anhörungsrügebeschluss bestätigen vielmehr die Annahme, dass entsprechendes Parteivorbringen nicht erwogen wurde. Darin geht das Kammergericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin für den Äußerungsberechtigten zu 3 einen Mindestvergleichsmehrwert von 13.107,50 Euro angegeben habe. Dies war indes nicht der Fall. Vorgetragen worden war, dass Ziffer 7 des Vergleichs einen Mehrwert von nicht unter 13.107,50 Euro habe und ein Mehrwert für die Ziffern 1 bis 6 nur dann nicht anzusetzen sei, wenn der Streitwert 374.500,00 Euro betrage (vgl. Schriftsatz vom 5. Juli 2019, Seite 2). Für den Fall der Festlegung eines darunter liegenden Streitwertes – wie sie das Kammergericht vornahm – sind auch für die Ziffern 1 bis 6 konkrete Mehrwerte vorgetragen worden. Der Beschluss vom 20. Mai 2020 beruht auf dieser Gehörsverletzung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht bei Berücksichtigung des Vorbringens zur Höhe des Mehrwerts der Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs anders entschieden hätte. b. Ein Gehörsverstoß ist auch anzunehmen, soweit das Kammergericht entschieden hat, die Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs stelle keinen Mehrwert dar. Dass das Kammergericht seine Entscheidung, die im Ergebnis den Rechtsauffassungen des Landgerichts (vgl. Beschluss vom 16. August 2019, Seite 2 letzter Absatz) und der Beklagten entspricht (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juli 2019, Seite 2), insoweit nicht begründet hat, führt für sich nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes. Dagegen lassen die nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Kammergerichts im Anhörungsrügebeschluss zur Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Vortrag zu einem Mehrwert sei übergangen worden, nur den Schluss zu, dass das Vorbringen zum Mehrwert von Ziffer 7 des Vergleichs im Kern nicht erfasst worden ist. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung geltend gemacht, in Ziffer 7 des Vergleichs seien zwischen den Parteien streitige, aber nicht verfahrensgegenständliche und insbesondere im Interesse der Äußerungsberechtigten zu 2 liegende Fragen geregelt worden (Schriftsatz vom 5. Juli 2019, Seiten 2 f.). Zwischen der restlichen Kaufpreiszahlung und der vereinbarten Abnahme des Gemeinschaftseigentums bestehe keine wirtschaftliche Identität. Die Zahlung stelle insbesondere keine konkludente Abnahme dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinschaftseigentumsabnahme von mehreren Wohnungserwerbern verweigert worden sei und die Äußerungsberechtigte zu 2 deshalb die Schlussraten nicht habe fällig stellen können; Ziffer 7 des Vergleichs verbessere die Position der Äußerungsberechtigten zu 2 gegenüber anderen Erwerbern (Schriftsatz vom 5. August 2019, Seite 3). Die Äußerungsberechtigte zu 2 hat demgegenüber vorgetragen, Ziffer 7 stelle keinen Mehrwert dar, insbesondere habe sich ihre Position gegenüber anderen Erwerbern durch die vereinbarte Abnahme nicht verbessert (Schriftsatz vom 26. Juli 2019, Seite 2). Zu diesen wesentlichen und für die Frage eines Mehrwerts der Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs entscheidungserheblichen Ausführungen hat das Kammergericht in seinem Beschluss nicht Stellung genommen. Zusammen mit seinen nicht nachvollziehbaren Ausführungen im Anhörungsrügebeschluss lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schließen. Auf die Rüge fehlender Berücksichtigung des Vorbringens zum Mehrwert von Ziffer 7 des Vergleichs führt das Kammergericht im Anhörungsrügebeschluss aus, eine von der Beschwerdeführerin erstrebte Erhöhung des Mehrwerts von 2.982,50 Euro (Differenz zwischen 13.107,50 Euro und den tatsächlich festgesetzten 10.125,00 Euro) führe nicht zu einer Gebührenerhöhung, weil sich der Streitwert von 25.625,00 Euro lediglich auf 28.607,50 Euro erhöhe und ein Gebührensprung erst ab 30.000,00 Euro erfolge. Zudem sei das Vorbringen zu bereits begonnenen bzw. angelegten Streitigkeiten über Mängel des Gemeinschaftseigentums neu und hätte bereits zuvor vorgebracht werden können und müssen. Schließlich überzeuge es nicht, weil der Vergleich keine Regelung über künftige Mängel am Gemeinschaftseigentum treffe. Das Kammergericht hat offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin einen Mehrwert von nicht unter 13.107,50 Euro und damit 2.982,50 Euro über dem durch das Kammergericht festgesetzten Mehrwert nur für den – nicht eingetretenen – Fall eines hohen Streitwertes (374.500,00 Euro) anstrebte. Das Kammergericht hat offensichtlich auch nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin zur Verweigerung der Gemeinschaftseigentumsabnahme und damit jedenfalls konkludent zu angelegten Streitigkeiten über Mängel des Gemeinschaftseigentums bereits vor der Anhörungsrüge vorgetragen hat. Unverständlich sind schließlich die Ausführungen zur Höhe des Streitwertes bei einem höheren Vergleichsmehrwert und zu einem fehlenden Gebührensprung. Weshalb der Streitwert, den das Kammergericht im angegriffenen Beschluss auf 25.625,00 Euro festgesetzt hat, um einen Teil des hypothetischen Vergleichsmehrwerts (2.982,50 Euro) erhöht wird, ist nicht nachvollziehbar. Bei dieser Berechnung bleibt der bereits festgesetzte Vergleichsmehrwert von 10.125,00 Euro unberücksichtigt, denn im Streitwert über 25.625,00 Euro ist er nicht enthalten. Abgesehen davon sind Streitwert und Vergleichsmehrwert getrennt festzusetzen. Denn für die Berechnung der gerichtlichen Vergleichsgebühr (Nr. 1900 KV-GKG) bedarf es nur des Vergleichsmehrwerts und für die Berechnung der anwaltlichen Einigungsgebühr sind der Wert der anhängigen Gegenstände (1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG) und der Wert der nicht anhängigen Gegenstände (1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG, § 15 Abs. 3 RVG) getrennt zu behandeln (vgl. bspw. Schneider, Der Streitwert des Vergleichs und seine Festsetzung, NJW-Spezial 2020, 155). Der Beschluss vom 20. Mai 2020 beruht auf dieser Gehörsverletzung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Höhe des Mehrwerts der Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs anders entschieden hätte. c. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, bedarf angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB keiner Entscheidung. III. Der Beschluss vom 20. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. August 2020 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.