Beschluss
VerfGH 28/21.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0323.VERFGH28.21VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. 1. Der Kreis Viersen verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 9. April 2019 eine Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, erklärte nachfolgend aber gegenüber dem Kreis per E-Mail die Rücknahme des Einspruchs. Das Amtsgericht Nettetal wies ihn mit Schreiben vom 25. September 2019 darauf hin, dass die Rücknahme schriftlich mit Unterschrift gegenüber dem Gericht erklärt werden müsse. Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 verwarf es sodann seinen Einspruch und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Eine hiergegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers legte das Oberlandesgericht Düsseldorf als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aus und verwarf diesen Antrag mit Beschluss vom 13. November 2019 als unbegründet. 2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2021, das am 3. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit wendet er sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2019 und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren. Er habe dem Amtsgericht schriftlich per Post mitgeteilt, dass er von dem Gerichtstermin absehe und das Bußgeld bezahle. Das Amts- und das Oberlandesgericht hätten dies jedoch nicht berücksichtigt und auch auf eine Gehörsrüge nicht reagiert. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Zu dieser ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs – wie hier – Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 – 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17). Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 10). b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Dies gilt schon wegen der notwendigen, hier aber fehlenden schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Zur Fristwahrung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl die Wahrung der Frist kalendarisch nicht offensichtlich ist. Die Fristwahrung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten, ersichtlich unvollständigen und das Verfahren nur in Teilen wiedergebenden Unterlagen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, auf eine Gehörsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sei nicht reagiert worden. Dem vollständigen Unterbleiben einer Reaktion steht aber das vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 31. August 2020 entgegen, das auf eine auf Einwände des Beschwerdeführers hin ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2019 Bezug nimmt. Wenn das gerichtliche Verfahren hiermit beendet beziehungsweise der Rechtsweg erschöpft war, spricht alles dagegen, dass die Frist bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen war. Sollte die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen sein, was das Verfassungsgericht ohne ihre Vorlage durch den Beschwerdeführer nicht beurteilen kann, hätte die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohnehin schon vorher zu laufen begonnen und wäre infolgedessen noch früher verstrichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23 m. w. N). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.