OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 23/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0323.VERFGH23.21VB2.00
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen aus wichtigem Anlass. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende des Jahres 2008 in Strafhaft, die er seit dem Jahr 2014 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bochum verbüßt. Am 19. Dezember 2020 erfuhr er während eines Skype-Gesprächs mit Angehörigen, dass seine in Großbritannien lebende Mutter am Vortag verstorben war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin bei der JVA die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen aus wichtigem Anlass gemäß § 55 StVollzG NRW. Da eine Überfahrt nach Großbritannien infolge der Corona-Pandemie nicht möglich sei, werde die Trauerfeier im Kreis der Familie bei seinem Bruder in C stattfinden. Voraussichtlich finde die Beerdigung bzw. Einäscherung mit Trauerfeier zu Beginn des Jahres 2021 statt. Über den genauen Zeitpunkt werde er am 22. Dezember 2020 informiert. Während seiner Inhaftierung habe er bereits seine Onkel und Tanten verloren, weshalb er gern im Kreis seiner Familie trauern würde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erfuhr er am 22. Dezember 2020 während eines Telefonats mit seinem Bruder, dass die Trauerfeier zur Einäscherung seiner Tante und seines Onkels am 13. Januar 2021 und die Trauerfeier zur Einäscherung seiner Mutter am 12. Januar 2021 stattfinden sollten. Die Familie habe eine Internet-Übertragung der Einäscherung mit dem Krematorium vereinbart. Die Trauerfeier solle bei seinem Bruder und nur in dessen Anwesenheit stattfinden. Das Telefongespräch sei von einem Bediensteten der Anstalt mitverfolgt worden; mit diesem sei er sodann die Einzelheiten des Gesprächs nochmals durchgegangen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 bat der Beschwerdeführer bei der JVA nochmals um Beachtung seines Antrags vom 21. Dezember 2020. Nachdem seitens der JVA keine Reaktion auf den Antrag vom 21. Dezember 2020 erfolgt war, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 bei dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die JVA zu verpflichten, ihm entsprechend seines Antrags Langzeiturlaub, Ausgang, Begleitausgang oder Ausführung für die Trauerfeier zum Tod seiner Mutter am 12. Januar 2021 bei seinem Bruder in C sowie für die Trauerfeier zum Tod seiner Tante und seines Onkels, ebenfalls bei seinem Bruder in C, am 13. Januar 2021 zu gewähren. Es bestehe die Gefahr der Rechtsvereitelung. Spätestens seit dem Gespräch nach dem Telefonat am 22. Dezember 2020 seien der JVA die Todesfälle und die Termine für die Trauerfeiern bekannt. Den Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als einfaches Einschreiben ausreichend frankiert am Morgen des 28. Dezember 2020 bei der JVA abgegeben. Er habe es jedoch mit dem Vermerk, es sei unterfrankiert, zurückerhalten. Das Schreiben sei infolge der entstandenen Verzögerung erst am 29. Dezember 2020 erneut zur Poststelle der JVA gelangt und erst am 4. Januar 2021 bei dem Landgericht eingegangen. Später habe sich herausgestellt, dass die vermeintliche Unterfrankierung darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die JVA ohne Rücksprache aus einem einfachen Einschreiben ein „Einschreiben Eigenhändig“ gemacht habe. Die JVA nahm zu dem Eilantrag mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 Stellung. Der Antrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache lägen nicht vor. Bis zur Übersendung des gerichtlichen Antrags am 4. Januar 2021 sei der JVA weder ein konkretes Datum der Trauerfeier mitgeteilt, noch die notwendige Kopie einer Sterbeurkunde vorgelegt worden. Von einer Eilbedürftigkeit habe man daher nicht ausgehen können. Es handele sich nach Kenntnis der JVA nicht um eine offizielle Trauerfeier, sondern um eine Zusammenkunft der Familie, um gemeinsam zu trauern. Die Prüfung des Antrags durch die JVA habe nicht abgeschlossen werden können. Bei der Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen sei stets auch die aktuelle Pandemieentwicklung zu beachten. Unter Beachtung der derzeit geltenden Regelungen seien private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Infolge der notwendigen Begleitung des Inhaftierten durch zwei Bedienstete übersteige der begehrte Besuch beim Bruder die zulässige Personenbeschränkung. Ob eine Teilnahme an einer Trauerfeier unter den aktuellen Regelungen anders zu bewerten sei, sei vorliegend nicht zu prüfen, da es sich lediglich um eine private Zusammenkunft handele. Ferner seien die Örtlichkeiten und das Verhältnis zum Bruder gänzlich unbekannt, ein Besuch durch diesen habe während der Haftdauer in der JVA nicht stattgefunden. Eine Erprobung des Beschwerdeführers in eigenständigen vollzugsöffnenden Maßnahmen (ohne Begleitung) habe bislang nicht stattfinden können. Für eine erstmalige Gewährung einer eigenständigen vollzugsöffnenden Maßnahme erscheine ein Langzeitausgang in ein anderes Bundesland gänzlich ungeeignet. Dem Beschwerdeführer seien zur Trauerbewältigung Telefonate und Skype-Gespräche mit seinen Familienangehörigen ermöglicht worden, ebenso Gespräche mit den Fachdiensten. Ferner komme als Alternative ein Besuch des Bruders in der Haftanstalt in Betracht. Mit Beschluss vom 7. Januar 2021 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Zwar handele es sich bei dem Begehren des Beschwerdeführers nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Allerdings habe er die Tatsachen darzulegen, auf denen der wichtige Grund beruhe. Es fehle an der Einreichung von Sterbeurkunden zum Nachweis des wichtigen Grundes. Die Kammer weise weiterhin darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Vollzugslockerungen habe, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. In diese habe die JVA auch die aktuelle Pandemielage einzustellen. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der geplanten Zusammenkunft um eine offizielle Trauerfeier bzw. Beerdigung handele. Sollte es sich nicht um eine derartige Veranstaltung handeln, verbleibe es bei der Regelung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (im Folgenden Niedersächsische Corona-Verordnung), nach der private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen eines Hausstandes mit maximal einer weiteren im Haushalt lebenden Person erlaubt seien. Infolge der nötigen Begleitung des Beschwerdeführers durch zwei Bedienstete sei die Einhaltung dieser Vorschrift nicht möglich. Sollte der Beschwerdeführer einen Nachweis erbringen, dass es sich um eine offizielle Trauerfeier gem. § 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung handele, werde weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund der pandemischen Lage Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens auch in freiheitlichen Bedingungen hinzunehmen seien. Die JVA habe auch der Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Bediensteten und den weiteren Inhaftierten gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass bei Vorlage von Sterbeurkunden und einer Bestätigung, dass es sich um eine offizielle Trauerfeier bzw. Beerdigung handele und ein nachweisbares Hygienekonzept vorgelegt werden könne, eine Neuprüfung und ggf. Abänderung des Beschlusses erfolgen könne. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am Abend des 7. Januar 2021 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2021 trug er ergänzend vor: Der Eilantrag sei weiterhin begründet und habe Bestand. Der Beschluss der Kammer stütze sich auf den ermessensfehlerhaften Vortrag und die ermessensfehlerhafte Entscheidung der JVA und leide an einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Die JVA habe nach seiner Antragstellung niemals eine Sterbeurkunde von ihm erbeten. Zwischenzeitlich sei die Sterbeurkunde seiner Mutter übermittelt worden. Der JVA seien auch – entgegen ihrem Vortrag – die konkreten Termine seit dem Gespräch am 22. Dezember 2020 bekannt gewesen. Es handele sich zwar nicht um offizielle Trauerfeiern, allerdings werde die Einäscherung seiner Mutter über das Internet zu seinem Bruder übertragen. Die Übertragung beginne voraussichtlich um 11:30 Uhr. Auch ohne diesen Termin sei die Gewährung von Lockerungen aus wichtigem Anlass zur Trauerbewältigung im familiären Umfeld geboten und verhältnismäßig. Ein Besuch des Bruders in der JVA sowie Telefonate und Skype-Gespräche seien insofern nicht vergleichbar. Die JVA beschränke den Antrag des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise auf das Begehren von eigenständigen Lockerungen, die alternativ begehrten Ausführungen würden nicht erwähnt. Auch die Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung stünden der begehrten Ausführung nicht entgegen. Vorliegend sei deren § 6 anzuwenden, der besondere Regelungen für Begleitpersonen oder Betreuungskräfte vorsehe, die erforderlich seien, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch § 9 Niedersächsische Corona-Verordnung lasse offizielle Trauerangelegenheiten zu. Schließlich eröffne § 18 Abs. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung die Möglichkeit von Ausnahmen. Die begehrte Lockerung zumindest in Form der Ausführung sei nach alledem unter Berücksichtigung von Art. 2 und 6 GG verhältnismäßig, zumal dabei nur Kontakt zu seinem Bruder bestehe und die Hygiene-Regeln eingehalten werden könnten. Das Landgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2021 mit, dass die Kammer nach Eingang des Schriftsatzes vom 10. Januar 2021 unverzüglich telefonisch Kontakt zur JVA aufgenommen habe. Ein Mitarbeiter habe daraufhin Möglichkeiten einer Teilnahme des Beschwerdeführers an der Online-Übertragung besprochen. Diesem gegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Trauerfeier – entgegen den Angaben gegenüber dem Gericht – bereits am 11. Januar 2021 stattfinde und ihm keine Informationen zur Uhrzeit bzw. den technischen Gegebenheiten vorlägen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 10. Januar 2021 keine Erkenntnisse vorgetragen, welche eine Abänderung der Eilentscheidung vom 7. Januar 2021 rechtfertigten. Es handele sich nicht um eine Trauerfeier oder Beisetzung, sondern lediglich um die Teilnahme an einer Online-Schaltung. Soweit er auf bestimmte Normen der Niedersächsischen Corona-Verordnung abstelle, seien diese nicht einschlägig. Das Landgericht faxte das Schreiben noch am 11. Januar 2021 an die JVA, wo es ausweislich des Empfangsdatums und des Faxeingangsaufdrucks noch am Nachmittag einging. Eine Übergabe an den Beschwerdeführer erfolgte nach dessen Angaben erst am Abend des 12. Januar 2021. Die mündliche Nachfrage bei Abteilung 21 am Abend des 11. Januar 2021, ob in der Zentrale etwas eingegangen sei, habe man dem Beschwerdeführer nicht beantworten können und auch nicht in der Zentrale nachfragen wollen. 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 29. Januar 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. Januar 2021 mit ergänzender Entscheidung vom 11. Januar 2021 geltend. Außerdem rügt er eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG sowie in seinen Rechten aus Art. 6, 8 und 9 EMRK durch die JVA. Seine Rechte aus Art. 2 und Art. 6 GG seien weder durch die JVA noch durch die Strafvollstreckungskammer beachtet worden. Das Landgericht habe der JVA eine willkürliche Grundrechtsauslegung eröffnet. Aus seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2021 ergebe sich eindeutig, dass die JVA in der Stellungnahme vom 7. Januar 2021 wahrheitswidrig und ermessensfehlerhaft vorgetragen habe. Gleiches gelte für die Angaben über die Kontaktaufnahme am 11. Januar 2021. Die Strafvollstreckungskammer sei ausschließlich diesem Vortrag der JVA und nicht seiner sehr umfangreichen und substantiierten Begründung gefolgt. Sie sei auch nicht auf die vorsätzliche Verzögerung des Einschreibens, den nicht unmittelbar weitergeleiteten Eilantrag und die übermäßig lange Fristsetzung für die JVA eingegangen. Dies sei willkürlich und verletze das Recht auf rechtliches Gehör sowie sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Ihm sei keine pietätvolle Trauer ermöglicht worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. a) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil Prüfungsmaßstab im Verfahren der Individualverfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof allein Rechte aus der Landesverfassung sein können, vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG. Die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention werden lediglich als Auslegungshilfe für Grundrechte herangezogen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020– VerfGH 49/19.VB-2, juris, Rn. 27). b) Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, die JVA und das Landgericht hätten durch die Ablehnung seines Antrags, ihm für den 12. und 13. Januar 2021 Vollzugslockerungen aus wichtigem Grund zu gewähren, seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Insoweit steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer ist danach gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28, und vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 18). Zwar enthält die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller eine selbstständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt und daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, besteht jedoch dann nicht, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf den in der Hauptsache geltend zu machenden Anspruch beziehen. In diesem Fall ist die Verfassungsbeschwerde insoweit gegenüber dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren subsidiär und unzulässig, es sei denn, der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist für den Beschwerdeführer unzumutbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 19 m. w. N.). Eine solche Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegt etwa vor, wenn die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG auch vor Erschöpfung des Rechtsweges entscheiden kann. Diese Vorschrift erlaubt die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in den Fällen, in denen der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Hauptsacheverfahren abgeholfen werden kann, trägt der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung Rechnung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 19 m. w. N.). Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt hingegen, soweit die Verletzung von Grundrechten durch die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, gerade durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 20 m. w. N.). Hieran gemessen ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die JVA und das Landgericht hätten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf Freiheit der Person, die allgemeine Handlungsfreiheit, den Schutz der Familie sowie das allgemeine Gleichheitsrecht verletzt, auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen. Mit diesem Vorbringen richtet er sich nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Vielmehr beziehen sich die Rügen auf den in der Hauptsache geltend zu machenden Anspruch auf Vollzugslockerungen aus Anlass familiärer Todesfälle. Dessen Verletzung kann im Wege eines Feststellungsantrags in einem Hauptsacheverfahren überprüft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache angezeigt wäre (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den (Hauptsache-)Rechtsweg verwiesen würde. Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 Var. 2 VerfGHG setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 32). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung sich auf einen bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt bezieht. Der Grundrechtseingriff ist insoweit zwar irreparabel, könnte aber auch durch eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr beseitigt, sondern nur noch festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer entsteht daher durch den Verweis auf den fachgerichtlichen Hauptsacherechtsweg kein (weiterer) Nachteil (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 39). Auch sonst ist nicht erkennbar, dass die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte. Ein (nachträglicher) Feststellungsantrag ist auch im Verfahren nach § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Euler, in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht, Stand: 1. August 2020, § 109 Rn. 5 m. w. N.). Ein Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage besteht trotz Erledigung der Maßnahme unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20, juris, Rn. 31 m. w. N.). Ausgehend davon ist die Erhebung eines Hauptsacherechtsbehelfs in Form des Feststellungsantrags nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos einzustufen. Eine Aussichtslosigkeit ergibt sich auch nicht aus der bereits vorliegenden Entscheidung des Landgerichts im Eilverfahren. Denn im Hauptsacheverfahren kommt – anders als im Eilverfahren, in dem nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG die Entscheidung des Landgerichts unanfechtbar ist – eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht im Wege der Rechtsbeschwerde in Betracht (vgl. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 116 StVollzG). c) Soweit der Beschwerdeführer als eigenständige Rüge vorträgt, es sei im Eilverfahren gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, sowie gegen sein Recht auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen worden, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, und vom 12. Mai 2020– VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Die Verfahrensbeteiligten müssen außerdem grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen. Dies gilt – auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht – unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen davon auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. April 2016 – 2 BvR 695/16, juris, Rn. 3 m. zahlr. w. N.). Ausgehend davon stellt es keine Gehörsverletzung des Landgerichts dar, dass dieses im Beschluss vom 7. Januar 2021 und im Schreiben vom 11. Januar 2021 nicht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verzögerung der Weiterleitung seines Eilantrags durch die JVA eingegangen ist. Denn dieser Umstand war für die Sachentscheidung über den Anspruch auf Gewährung von Lockerungen aus wichtigem Grund ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kammer „dem Vortrag und den Begehren“ der JVA, nicht aber seinem Begründungsansatz gefolgt sei, rügt der Beschwerdeführer ersichtlich das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung, nicht aber Fehler des Verfahrens. Davor bietet Art. 103 Abs. 1 GG jedoch keinen Schutz (vgl. VerGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB.-2, juris, Rn. 22 m. w. N.). Der Erlass der ablehnenden Entscheidung über den Eilantrag des Beschwerdeführers am 7. Januar 2021 durch das Landgericht, ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme der JVA vom gleichen Tag gegeben zu haben, stellt hingegen nach den dargelegten Maßstäben grundsätzlich eine Gehörsverletzung dar. Allerdings hat sich das Landgericht nachträglich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2021 befasst, weshalb die (abschließende) Entscheidung nicht (mehr) auf dem Gehörsverstoß beruht. An einem Beruhen einer Entscheidung auf der Gehörsverletzung fehlt es, wenn eine – an sich womöglich begründete – Anhörungsrüge förmlich zurückgewiesen wird, das Gericht gleichzeitig aber in der Sache das Nachholungsverfahren durchführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 62, 66; VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021– VerfGH 175/20.VB-1, juris, Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2021 – wie zuvor in Aussicht gestellt – der Sache nach überprüft, ob an dem Beschluss vom 7. Januar 2021 auch unter Berücksichtigung der Einwendungen festzuhalten ist, und dies bejaht. Unabhängig davon, dass die Bescheidung nicht im förmlichen Beschlussweg ergangen ist, ist dadurch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Aus den Ausführungen in dem Schreiben vom 11. Januar 2021 ergibt sich, dass das Landgericht die Ablehnung der einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb noch für zutreffend hält, weil bei einer Ausführung wegen der dafür erforderlichen Begleitung durch Justizbedienstete gegen die Kontaktbeschränkungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung verstoßen würde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang herangezogenen Vorschriften, aufgrund derer seiner Ansicht nach kein solcher Verstoß vorliege, hält das Landgericht für nicht einschlägig. Damit hat es in der Sache ein Nachholungsverfahren durchgeführt, so dass die angefochtenen Entscheidungen allenfalls dann noch auf einem Gehörsverstoß beruhen könnten, wenn auch bei der Würdigung des Schriftsatzes vom 10. Januar 2021 wesentlicher (entscheidungserheblicher) Sachvortrag übergangen worden wäre. Dies ist allerdings weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass das Landgericht den Darlegungen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch das Landgericht [dazu (1)] und die JVA [dazu (2)] rügt. (1) Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das gilt auch für den Eilrechtsschutz (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020– 2 BvR 276/20, juris, Rn. 2 m. w. N.). Gemessen daran hat das Landgericht vorliegend die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens nicht dadurch verletzt, dass es der JVA eine zu lang bemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Lockerungsbegehren für den 12. und 13. Januar 2021 zum Gegenstand hatte, ist am 4. Januar 2021, einem Montag, bei Gericht eingegangen. Die Stellungnahme der JVA lag bereits am Mittwoch, dem 7. Januar 2021 vor. Noch am selben Tag hat das Gericht eine Entscheidung getroffen und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei weiteren Darlegungen zu bestimmten Punkten noch eine Abänderung dieses Beschlusses in Betracht komme. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2021 dazu ergänzend Stellung genommen hatte, hat das Landgericht bereits einen Tag später mitgeteilt, dass und warum auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens an dem getroffenen Beschluss festzuhalten sei. Dieses Schreiben hat das Gericht noch am frühen Nachmittag des 11. Januar 2021 an die JVA gefaxt, sodass es dem Beschwerdeführer noch vor dem Termin der begehrten Lockerungen hätte ausgehändigt werden können. Ausgehend davon hat das Landgericht durchweg für eine zügige Bearbeitung des Verfahrens gesorgt und dieses auch rechtzeitig zum Abschluss gebracht. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Schreiben vom 11. Januar 2021 nicht um einen förmlichen Beschluss handelt, sondern das Gericht formlos mitgeteilt hat, an der Ablehnung der einstweiligen Anordnung festhalten zu wollen, ergab sich für den Beschwerdeführer ebenfalls keine Verkürzung seines Rechtsschutzes. Auch ein erneuter förmlicher Beschluss wäre unanfechtbar gewesen (vgl. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG). (2) Im Bereich des Strafvollzugs fordert die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes Vorkehrungen, dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zeitigt auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht daraufhin angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich auch Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde. Nichts anderes gilt im Recht des Strafvollzugs für das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt bei der Ermöglichung des Eilrechtsschutzes. Stellt ein Gefangener einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, so hat die Justizvollzugsanstalt den Antrag unverzüglich weiterzuleiten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW), um dem Beschleunigungsgebot zu genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993– 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92, NJW 1994, 3087 = juris, Rn. 23). Der Strafgefangene muss Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 = juris, Rn. 63). Ausgehend davon liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die JVA wegen der vom Beschwerdeführer sinngemäß gerügten verzögerten Weiterleitung des Eilantrags vom 28. Dezember 2020 vor. Auch wenn der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird, ist dadurch ein effektiver – d. h. hier insbesondere zeitgerechter – Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis nicht vereitelt worden. Denn das Landgericht hat rechtzeitig vor den Lockerungsterminen eine Entscheidung getroffen. Eine unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung des Rechtsschutzes ist mithin durch die verzögerte Weiterleitung des Eilantrags nicht eingetreten. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.