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Beschluss

37/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 158/10 ). Das Gericht muss die Beteiligten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) über den Verfahrensstoff informieren und sicherstellen, dass sie sich sachgemäß zu diesem äußern können. (Rn.13) 2. Daraus folgt zwar grundsätzlich nicht, dass ein Gericht vor der Entscheidung auf seine Würdigung des Sachverhalts und seine Rechtsauffassung hinweist (vgl VerfGH Berlin, 28.09.2016, 135/15 ); doch liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 10.04.2019, 94/18 ). (Rn.13)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Januar 2020 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 158/10 ). Das Gericht muss die Beteiligten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) über den Verfahrensstoff informieren und sicherstellen, dass sie sich sachgemäß zu diesem äußern können. (Rn.13) 2. Daraus folgt zwar grundsätzlich nicht, dass ein Gericht vor der Entscheidung auf seine Würdigung des Sachverhalts und seine Rechtsauffassung hinweist (vgl VerfGH Berlin, 28.09.2016, 135/15 ); doch liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 10.04.2019, 94/18 ). (Rn.13) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Januar 2020 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem das Gericht der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben hat. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter und Miterbin des 2016 verstorbenen Erblassers. Der Äußerungsberechtigte zu 2 führte nach dessen Tod in kurzem zeitlichen Abstand zwei Verfahren mit dem Ziel, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen. Die Anträge wies das Amtsgericht Charlottenburg zurück. In beiden Fällen wurden die Kosten des Verfahrens dem Äußerungsberechtigten zu 2 auferlegt. Im Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung für die beiden Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - und § 40 Abs. 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG - auf jeweils 1.253.742,00 EUR und damit auf 20 % des Nachlasswertes festzusetzen. Mit Beschluss vom 10. August 2017 nahm das Amtsgericht Charlottenburg eine entsprechende Festsetzung vor, führte jedoch aus, dass die Festsetzung für das gesamte - aus zwei Antragsverfahren bestehende - Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelte, es handele sich um ein einheitliches Verfahren mit zeitlich aufeinander folgenden Anträgen. Am 22. und 23. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin Kostenfestsetzungsanträge für beide Antragsverfahren des Äußerungsberechtigten zu 2. Auf den Antrag für das erste Verfahren setzte das Amtsgericht Charlottenburg die der Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 10.710,95 EUR fest. Den Antrag für das zweite Verfahren wies es zurück und bekräftigte dabei seine Auffassung aus dem Beschluss vom 10. August 2017. Es habe sich um ein einheitliches Verfahren gehandelt. Auf die Beschwerde der Verfassungsbeschwerdeführerin hob das Kammergericht mit Beschluss vom 29. April 2019 diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens für das zweite Antragsverfahren an das Amtsgericht zurück. Nunmehr änderte das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 14. Mai 2019 seinen Beschluss vom 10. August 2017. Da infolge der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts von zwei selbstständigen Antragsverfahren auszugehen sei, werde der Geschäftswert für diese beiden Verfahren auf jeweils 1.253.742,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wurden keine Rechtsmittel eingelegt. In dem daraufhin fortgesetzten Kostenfestsetzungsverfahren für das zweite Antragsverfahren machte der Äußerungsberechtigte zu 2 geltend, die Beschwerdeführerin sei nur eine von vier Erben. Der von ihrem Bevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert sei deshalb unzutreffend. Die festzusetzenden Kosten dürften deshalb nur in Höhe von einem Viertel des Antrages auf Kostenfestsetzung berücksichtigt werden. Dem folgte das Amtsgericht Charlottenburg im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2019 nicht. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin wurden die zu erstattenden Kosten auf 8.707,11 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss vom 14. Mai 2019 sei für die Kostenfestsetzung bindend. Gegen den Beschluss legte der Äußerungsberechtigte zu 2 sofortige Beschwerde ein. Es treffe zu, dass das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29. April 2019 auch das zweite Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als selbstständig angesehen habe, doch sei nicht selten, dass ein Obergericht von seiner früheren Rechtsprechung abrücke. Mit seinem zweiten Antrag habe er ausdrücklich kein neues Verfahren in Gang setzen wollen. Im Übrigen habe er mehrfach darauf verwiesen, dass der Gegenstandswert, den der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin seinem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt habe, unzutreffend sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 gab das Kammergericht der Beschwerde teilweise statt und setzte die Kostenerstattung auf 4.770,47 EUR herab. Zwar bestehe Bindung an den Beschluss vom 29. April 2019, so dass die Beschwerde keinen Erfolg habe, soweit sie sich gegen die Kostenfestsetzung dem Grunde nach richte. Doch greife der Beschwerdeangriff zum Gegenstandswert durch. In Fällen der vorliegenden Art fielen der Wert für das gerichtliche Verfahren und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insoweit auseinander, als letzterer auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken sei. Mit ihrer Anhörungsrüge machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Er stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Mai 2019 sei für die Kostenfestsetzung verbindlich. Er habe nicht mehr geändert werden können. Wenn das Kammergericht gleichwohl dem Quoteneinwand des Äußerungsberechtigten zu 2 folge, sei es jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Kehrtwendung durch einen vorherigen rechtlichen Hinweis anzukündigen, um dadurch Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Dieser Sichtweise folgte das Kammergericht nicht. In seinem Beschluss vom 11. Februar 2020 wies es die Anhörungsrüge zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschluss vom 22. Januar 2020 ändere die Wertfestsetzung vom 10. August 2017 nicht. Doch entfalte diese Gerichtskostenfestsetzung bei der anwaltlichen Festsetzung nur eine quotale, auf den Erbanteil beschränkte Wirkung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss vom 22. Januar 2020 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in entscheidungserheblicher Weise, weil er aus der Sicht der Beschwerdeführerin eine Überraschungsentscheidung darstellt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (Beschluss vom 17. Mai 2011 - VerfGH 158/10, 158 A/10 - Rn. 10). Das Gericht muss die Beteiligten über den Verfahrensstoff informieren und sicherstellen, dass sie sich sachgemäß zu diesem äußern können. Daraus folgt zwar grundsätzlich nicht, dass ein Gericht vor der Entscheidung auf seine Würdigung des Sachverhalts und seine Rechtsauffassung hinweist (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9); doch liegt eine Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht der Beschluss vom 22. Januar 2020 nicht. In seinem Beschluss vom 29. April 2019 hatte das Kammergericht selbst unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg entschieden, dass es sich bei den beiden Anträgen auf Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht um ein einheitliches, sondern um zwei selbstständige Verfahren handele. Zugleich hatte es ausgesprochen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auch für den zweiten Antrag fortgesetzt werden müsse. Dieser Beschluss erzeugt Bindungswirkung, wie die Entscheidung vom 22. Januar 2020 zutreffend feststellt. In dem daraufhin ergangenen Beschluss vom 14. Mai 2019 setzte das Amtsgericht Charlottenburg den Geschäftswert für die beiden Antragsverfahren auf jeweils 1.253.742,00 EUR fest und sah diesen in der Folge von keiner Seite angefochtenen Wert als für das Kostenfestsetzungsverfahren der Beschwerdeführerin verbindlich an. Bei dieser Ausgangssituation für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2019 konnte und musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass das Kammergericht sich im Beschluss vom 22. Januar 2020 und vertiefend im Anhörungsrügebeschluss vom 11. Februar 2020 nunmehr auf den Standpunkt stellen würde, zwar sei der Beschluss vom 29. April 2019 verbindlich, aber die Beschwerde mit ihrem Angriff auf die Wertfestsetzung sei insoweit erfolgreich, als der vorinstanzlich festgesetzte Wert in einen Wert für das gerichtliche Verfahren und einen davon abweichenden Wert für die anwaltliche Tätigkeit auseinanderfalle. Dadurch erfuhr der Rechtsstreit eine Wendung, die die Beschwerdeführerin nicht erwarten musste und zu der sie zuvor keine Stellungnahme hatte abgeben können. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Äußerungsberechtigte zu 2 mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 zum Kostenfestsetzungsantrag und auch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 2019 die Erforderlichkeit einer Quotierung auf den Erbanteil der Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte. Denn dieser Vortrag enthielt weder eine Stellungnahme zur Abänderbarkeit der Geschäftswertfestsetzung vom 14. Mai 2019 noch dazu, dass diese Festsetzung gerade im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin ergangen war. Folglich wäre das Kammergericht nach Art. 15 Abs.1 VvB verpflichtet gewesen, seine für die Beschlussfassung vom 22. Januar 2020 entscheidungserhebliche These, für die Kostenfestsetzung zugunsten der Beschwerdeführerin sei nicht der verbindliche Geschäftswertbeschluss von 2019, sondern im Wege der Quotelung ein auf den Erbanteil entfallender, im Beschluss nicht festgelegter Anteil des Wertes maßgeblich, vor der Entscheidung in das Verfahren einzuführen und den Beteiligten damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden, dass die Einräumung einer vorherigen Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Stellungnahme gelungen wäre, das Kammergericht von der Verbindlichkeit und Nichtabänderbarkeit der Wertfestsetzung vom 14. Mai 2019 auch für die anwaltliche Kostenfestsetzung zu überzeugen. Jedenfalls hätten die genannten Überlegungen vor der Entscheidung des Kammergerichts Eingang in die Erörterungen finden müssen. Ob die materiell-rechtliche Erwägung des Beschlusses vom 22. Januar 2020, die unangefochtene Wertfestsetzung vom 14. Mai 2019 enthalte nach ihrem Tenor eine Wertfestsetzung für das Gerichtsverfahren, sei dann jedoch unausgesprochen für Zwecke der anwaltlichen Kostenfestsetzung auf den jeweiligen Erbteil zu quoteln, mit dem Kostenrecht in Übereinstimmung zu bringen ist, muss nach Einräumung rechtlichen Gehörs zunächst im fachgerichtlichen Verfahren entschieden werden. III. Der Beschluss vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2020 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, hat das Land Berlin der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.