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Beschluss

VerfGH 193/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH193.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren. 1. Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Beschwerdeführer wegen unzulässigen Parkens in zweiter Reihe nach §§ 12, 49 StVO zu einer Geldbuße von 20 Euro. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 7. Februar 2019 auf der S Straße in O sein Fahrzeug auf der Fahrbahn neben anderen Autos abgestellt und sich in eine Bäckerei begeben, um dort einzukaufen. Zugunsten des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Kollision eines ausparkenden Fahrzeugs nicht länger als drei Minuten verlassen habe. Der Bußgeldkatalog sehe für dieses Vergehen eine Regelgeldbuße von 20 Euro vor und es seien keine Umstände ersichtlich, von deren Verhängung abzusehen. Die Einlassung des Beschwerdeführers ist in dem Urteil wie folgt wiedergegeben: „Bei der Fläche handele es sich nicht um eine Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 4 StVO, er habe auch nicht geparkt, weil er sich weniger als drei Minuten von seinem Fahrzeug entfernt habe, zudem habe er sein Fahrzeug während seiner Abwesenheit durch das Fenster der Bäckerei beobachten können. Außerdem handele es sich bei seinem Verhalten um eine langjährige von vielen Kunden der Bäckerei geübte und zu keiner Zeit beanstandete Vorgehensweise.“ Zu dieser Einlassung enthält das Urteil folgende Ausführungen: „Der Betroffene hat geparkt und nicht nur gehalten, weil er sein Fahrzeug verlassen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sein Fahrzeug durch das Fenster der Bäckerei während seiner Abwesenheit hat im Auge behalten können. Vor Ablauf von drei Minuten war er im Übrigen nur wieder bei seinem Auto, weil sich die Kollision mit dem Fahrzeug des P. ereignet hatte. Der Umstand, dass sich der Betroffene und möglicherweise eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer seit Jahr und Tag in gleicher Weise bislang unbehelligt ordnungswidrig verhalten, ändert an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts.“ Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen. Er rügte unter anderem Verfahrensfehler, insbesondere dass seinem Verteidiger vor der Verkündung des Urteils keine Gelegenheit mehr zu einem Plädoyer gegeben und kein letztes Wort eingeräumt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer persönlich sich im Anschluss an die Beweisaufnahme zur Sache eingelassen habe. Dies habe der Verteidiger noch während der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht, indem er einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter gestellt habe, der von diesem nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen worden sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Antrag mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 18. September 2020 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 3. November 2020 verworfen wurde. Die Anhörung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei im Zulassungsverfahren im Regelfall nicht geboten und auch vorliegend nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer nur inhaltliche Einwendungen gegen das angefochtene Urteil bzw. die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde geltend, mit denen er im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 3 OWiG, § 356a StPO nicht gehört werden könne. 2. Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts und die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Dadurch, dass der Richter am Amtsgericht mit der Urteilsbegründung begonnen habe, ohne seinem Verteidiger einen Schlussvortrag zu ermöglichen, und das darauf bezogenes Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen habe, sei bei ihm, dem Beschwerdeführer, der Eindruck entstanden, dass das Urteil unabhängig von etwaigen entlastenden Ausführungen seines Verteidigers bereits festgestanden habe. Dies habe auch das Oberlandesgericht verkannt, indem es die diesbezüglichen Ausführungen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass nicht dargelegt worden sei, was er, der Beschwerdeführer, und sein Verteidiger in ihrem Schlussvortrag bzw. mit dem letzten Wort noch hätten vortragen wollen. Diese Begründung sei schon deshalb unzureichend, da es anerkanntermaßen nicht auf den Inhalt dessen ankomme, was der Betroffene im Rahmen seines letzten Worts noch habe vorbringen wollen, sondern sich ein Verfahrensverstoß schon daraus ergebe, dass ihm diese Äußerung abgeschnitten bzw. nicht gewährt worden sei. Zudem habe das Oberlandesgericht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem es ohne sachlichen Grund an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 79 Abs. 2 OWiG höhere Anforderungen als an die Begründung einer Rechtsbeschwerde gestellt habe. Schließlich weist der Beschwerdeführer auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hin. Daraus ergebe sich, dass dann, wenn dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entgegen § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 Halbs. 2 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden sei, von einem Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen sei (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 – 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140 = juris, Rn. 12). II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, da sie die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 18, vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon unter formalen Aspekten nicht gerecht, da ihr wesentliche, für die Prüfung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen maßgebliche Unterlagen nicht beigefügt waren. Der Verfassungsgerichtshof muss grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Die Beschwerdebegründung leidet daran, dass ihr weder das Sitzungsprotokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. September 2020 noch die dort angeblich in Bezug genommene Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren beigefügt waren. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts von einem Büroversehen seines Verfahrensbevollmächtigten ausgeht, da dessen Beifügung als Anlage 2 der Beschwerdebegründung angekündigt worden und vermutlich versehentlich unterblieben ist, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Vorlage des Sitzungsprotokolls über die Hauptverhandlung. aa) Sowohl die unterlassene Einlegung eines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO als auch die unzureichende Begründung der Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG können die Verfassungsbeschwerde unter dem Aspekt der mangelnden Rechtswegerschöpfung oder dem Grundsatz ihrer Subsidiarität unzulässig machen. Denn damit wird von einem Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Dazu gehört auch die Beachtung der Anforderungen, die das Strafprozessrecht an die Begründung von Rechtsmittelrügen stellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 157/03, NStZ-RR 2005, 346 = juris, Rn. 12, und vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2262/07, BVerfGK 13, 231 = juris, Rn. 11 zur Verfahrensrüge und nunmehr auch Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 BvR 2215/19, juris, Rn. 3 für die allgemeine Sachrüge). Ohne das Hauptverhandlungsprotokoll erster Instanz kann nicht nachvollzogen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensrügen rechtzeitig und in zulässiger Weise geltend gemacht, insbesondere ausreichend begründet worden sind. Das Sitzungsprotokoll beweist sowohl in Bezug auf die Gelegenheit seines Verteidigers zum Schlussvortrag als auch die Erteilung des letzten Worts an den Beschwerdeführer (§ 274 Satz 1 StPO). Insoweit handelt es sich dabei jeweils um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene wesentliche Förmlichkeit; das Protokoll entfaltet ggfs. negative Beweiskraft dahingehend, dass wesentliche Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 63. Auflage 2020, § 274 Rn. 14 m. w. N.). bb) Ebenso kann ohne das Hauptverhandlungsprotokoll nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht durch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen Prinzip des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat. (1) Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters für das Ablehnungsverfahren kann nicht in jeder fehlerhaften Annahme eines abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit selbst entscheiden zu dürfen, gesehen werden. Andernfalls müsste jede falsche Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19, juris, Rn. 9, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 18, und vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 = juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 1849/07 –, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 19). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 32/19.VB-3 –, juris, Rn. 19). (2) Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht erkennen, weil sie den konkreten Verlauf des Hauptverhandlungstermins vom 28. August 2020 an den entscheidenden Stellen nicht wiedergibt. Der Beschwerdeführer hat weder das Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. August 2020 vorgelegt noch hinreichend nachvollziehbar geschildert, wann genau in welcher Form und mit welcher konkreten Begründung er den Richter abgelehnt hat, sowie wann und mit welchen Gründen das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen worden ist. Offen ist beispielsweise, ob der Richter eine dienstliche Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO abgegeben hat (vgl. zu deren Bedeutung im Selbstentscheidungsverfahren des abgelehnten Richters BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 1849/07, NJW-RR 2008, 512 = juris, Rn. 23). Möglich ist auch, dass er zur Begründung die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO herangezogen hat, die für Befangenheitsanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt worden sind, im Sinne der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots in Strafsachen geringere Anforderung an die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs noch im Termin im Selbstentscheidungsverfahren vorsieht. Schließlich ist angesichts der bruchstückhaften Darstellung des Verfahrensverlaufs noch denkbar, dass die Hauptverhandlung zunächst nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers fortgesetzt worden ist. Diese verschiedenen prozessualen Konstellationen werfen verschiedene verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichtshof nur auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage im gebotenen Umfang prüfen kann, was vorliegend indes nicht der Fall ist. c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGH abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.