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Beschluss

VerfGH 175/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH175.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Strafverfahren. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist die deutsche Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin zu 2., bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kasachischen Rechts handelt. Die Beschwerdeführerin zu 1. stellt Rohrleitungen her und vertreibt diese in Europa und Asien. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist unter anderem für das operative Geschäft in Kasachstan zuständig. Im Juli 2016 erstattete die Beschwerdeführerin zu 2. Strafanzeige wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall gegen einen in Wuppertal wohnhaften kasachischen Staatsangehörigen, der seit September 2012 als Betriebsleiter ihrer kasachischen Niederlassung angestellt war. Sie wirft ihm vor, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1. im Februar oder März 2014 mit dem Ziel einer Umsatzgenerierung von jährlich 12,5 bis 20 Millionen Euro in den Jahren 2014 bis 2016 um ein Darlehen für den Aufbau einer Handelsvertretung gebeten zu haben. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin zu 2. zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von umgerechnet 216.000 Euro, zu zahlen in monatlichen Teilbeträgen von rd. 18.000 Euro, bereit erklärt. Die Auszahlung sollte an eine von dem Beschuldigten im Juli 2014 gegründete Gesellschaft kasachischen Rechts erfolgen und in der Bilanz der Beschwerdeführerin zu 2. als eine Anzahlung auf geleistete Dienstleistungen ausgewiesen werden. Um ihm eine Ausstattung der kasachischen Gesellschaft zu ermöglichen, sollten die von ihm erzielten Vermittlungsentgelte etwa zu 60 Prozent zur Tilgung des Darlehens verwendet werden und die restlichen 40 Prozent bei seiner kasachischen Gesellschaft verbleiben. Tatsächlich, so lautet der Vorwurf in der Strafanzeige, habe der Beschuldigte durch seine Akquisen bis November 2015 nur einen Umsatz von insgesamt ca. 5,5 Millionen Euro erwirtschaftet und sei damit weit hinter den als realistisch erachteten Erwartungen zurückgeblieben. Der Beschuldigte habe den Geschäftsbetrieb lediglich insoweit aufrechterhalten, dass die Beschwerdeführerin zu 2. von einer ernsthaften Verfolgung und Betreibung ihrer Geschäftsinteressen ausgehen konnte. Tatsächlich sei es jedoch von Anfang an die allein dahinterstehende Absicht des Beschuldigten gewesen, sich die Gelder zweckwidrig anzueignen. Deshalb habe er den Geschäftsbetrieb auch nur bis zum Zeitpunkt der letzten vertraglich vereinbarten Auszahlung aufrechterhalten und unmittelbar danach den Handelsvertretervertrag gekündigt. Dies alles deute darauf hin, dass er bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags die Zahlungsfähig- und -willigkeit der von ihm gegründeten kasachischen Gesellschaft nur vorgetäuscht habe. Sämtliche Versuche der Beschwerdeführerin zu 2., die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen, seien gescheitert. Sie habe zwar vor den kasachischen Gerichten Säumnisentscheidungen gegen die kasachische Gesellschaft des Beschuldigten erwirkt, inzwischen sei diese jedoch zahlungsunfähig. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal nahm zunächst Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Betruges unter dem Aktenzeichen 721 Js 850/16 auf und stellte diese mit Bescheid vom 15. Juli 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, was Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 48/20.VB-2 war. Weitere Ermittlungen hinsichtlich möglicher Insolvenzdelikte, insbesondere Bankrott (§ 283 StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) in Bezug auf die kasachische Gesellschaft, nahm sie unter dem Aktenzeichen 20 Js 656/17 auf. Unter letztgenanntem Aktenzeichen forderte sie die Beschwerdeführerin zu 2. unter anderem dazu auf, zu einer Zahlung von 111.500 Euro der kasachischen Gesellschaft des Beschuldigten an eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) deutschen Rechts (UG) Stellung zu nehmen, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beschuldigten war. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu 2. als Ergebnis ihrer unter 20 Js 656/17 geführten Ermittlungen mit, dass sie das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Bankrotts, der Untreue und der Insolvenzverschleppung zum Nachteil der kasachischen Gesellschaft eingestellt sowie wegen Untreue zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu 2. Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Wuppertal erhoben habe. Die Beschwerdeführerin zu 2. erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 den Anschluss als Nebenklägerin und beantragte die Zulassung der Nebenklage. Dem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2020. Dieser wurde der Beschwerdeführerin zu 2. zunächst nicht bekanntgemacht. Erst als diese sich mit Schriftsatz Ende Juli 2020 nach dem Sachstand erkundigte, wurde er ihr am 4. August 2020 nachträglich übersandt. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2020 lehnte das Amtsgericht – Schöffengericht – Wuppertal die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Untreuehandlungen, die die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vorwerfe, seien nicht mit den vorhandenen Beweismitteln nachweisbar. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Zahlungen an die UG tatsächlich aus dem Darlehen stammten. Selbst wenn dies der Fall sei, könne der Nachweis nicht geführt werden, dass der Angeschuldigte das Geld treuwidrig unter Verstoß gegen die Vereinbarungen aus dem Darlehens- oder dem Handelsvertretervertrag verwendet habe. Denn er habe offensichtlich keine Möglichkeit gehabt, in Kasachstan eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, da sich sein ständiger Wohnsitz in Deutschland befunden habe. Deshalb hätte er für eine Tätigkeit für seine kasachische Gesellschaft auch keine Vergütung erhalten können. Es sei nicht zu widerlegen, dass er Leistungen im Rahmen eines Beratervertrages erbracht habe, den die UG mit der kasachischen Gesellschaft geschlossen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen nicht erbracht worden seien, ergäben sich aus der Akte nicht. Der Angeschuldigte sei zum Zweck der Erfüllung dieses Beratervertrages bei der UG angestellt gewesen und habe dafür ein Monatsgehalt in Höhe von 6.000 Euro bezogen. Die monatliche Überweisung von 8.000 Euro an die UG entspreche fast genau der Summe dieser Gehaltsforderung des Angeschuldigten und zweier weiterer Mitarbeiter. Für den Angeschuldigten spreche zudem, dass er nicht versucht habe, die Zahlungsvorgänge zu verschleiern. Dies ergebe sich unter anderem aus der Firma der UG, die mit seinem Nachnamen in Verbindung gebracht werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zu 2. mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 beim Amtsgericht sofortige Beschwerde. Dabei kündigte sie an, eine Begründung nachzureichen. Nachdem ihr der Beschluss über die Zulassung der Nebenklage zugegangen war, kündigte sie mit an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 11. August 2020 nochmals an, demnächst eine Rechtsmittelbegründung nachzureichen. Mit dem ebenfalls mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschluss vom 12. August 2020 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf die als zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. Mit Schriftsatz vom 28. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin zu 2. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a Satz 1 StPO. Zur Begründung legte sie einen auf den 12. August 2020 datierten Schriftsatzentwurf vor, mit dem sie die sofortige Beschwerde habe begründen wollen. Daraus ergäben sich weitergehende Informationen zur Sach- und Rechtslage, deren Berücksichtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung des Angeschuldigten geführt hätte. Auch ohne eine Arbeitserlaubnis habe der Angeschuldigte vollumfänglich im Rahmen des abgeschlossenen Handelsvertretervertrages tätig werden können. Im Übrigen hätte eine Arbeitserlaubnis innerhalb von drei Monaten beantragt und erlangt werden können. Die Annahme des Amtsgerichts, dass der Wohnsitz des Angeschuldigten in dieser Hinsicht schädlich sei, treffe nicht zu. Der Wohnsitz im Ausland habe weder Auswirkung auf die Beschäftigung in Kasachstan noch auf die Vergütung eines ausländischen Staatsangehörigen in diesem Land. In Kasachstan sei es nicht üblich, einem künftigen Geschäftsführer, mit dem noch kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, ein „Überbrückungsdarlehen“ zu gewähren. Das Darlehen habe vielmehr der Anschubfinanzierung der kasachischen Gesellschaft gedient, um Verwaltungskosten wie Miete und Gehälter zu decken. Der Angeschuldigte habe hingegen die von der kasachischen Gesellschaft vereinnahmten Beträge an die deutsche UG überwiesen als Gegenleistung für angeblich von dieser erbrachte Beratungsleistungen. Die UG sei jedoch gar nicht in der Lage gewesen, Beratungsleistungen für die kasachische Gesellschaft zu erbringen, da sie nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse des kasachischen Rechts verfügt habe. Auch habe der Angeschuldigte persönlich keine Beratungsleistungen für die UG erbracht; Tätigkeitsnachweise gebe es nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bei ihr ein Honorar verdient habe und die in Rede stehenden Überweisungen als eine Gehaltszahlung an ihn gewertet werden könnten, wie es das Amtsgericht getan habe. Mit dem gleichfalls mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2020 wies das Landgericht diesen Antrag als unbegründet zurück. Eine Gehörsverletzung ergebe sich aus der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu 2. nicht und sei auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu 2. in ihrer Beschwerdeschrift angekündigt habe, eine Beschwerdebegründung nachzureichen, sei das Beschwerdegericht nur gehalten gewesen, darüber zu entscheiden, der Beschwerdeführerin zu 2. eine Frist zur Begründung ihres Rechtsmittels zu setzen oder in angemessener Frist zu entscheiden. Letzteres habe es durch den am 12. August 2020 erlassenen Beschluss getan, da zwischen der Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung mehr als drei Wochen vergangen seien. Dieser Zeitraum sei mehr als angemessen, um die sofortige Beschwerde zu begründen. Von dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 2. vom 11. August 2020, in dem diese eine Beschwerdebegründung angekündigt habe, habe es, das Landgericht als Beschwerdegericht, keine Kenntnis gehabt, da er an das Amtsgericht übersandt worden sei. Den Antrag der Beschwerdeführerin zu 2., den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und das Hauptverfahren zu eröffnen, hat das Landgericht als eine zulässige Gegenvorstellung behandelt. Diese gebe allerdings nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass für eine andere Entscheidung. Die Beschwerdebegründung vom 12. August 2020 enthalte lediglich eine vorstellbare Interpretation des Sachverhalts, die jedoch keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit begründe. Das Amtsgericht habe „in seiner angefochtenen Entscheidung ... zutreffend darauf abgestellt, dass bereits nach dem Schreiben des Mutterunternehmens vom 22. April 2020 (Bl. 465 d.A.) das Darlehen zumindest auch den Gehaltszahlungen an den Angeschuldigten diente und das nach den Schriftstücken vereinbarte monatliche Gehalt im Wesentlichen dem Betrag entsprach, der auch Gegenstand der Zweckabrede des Darlehensvertrages war“. Bei dieser Sachlage und den nach Aktenlage gegebenen Beweismöglichkeiten sei ein Freispruch des Angeschuldigten nach dem Zweifelsgrundsatz wahrscheinlich. 2. Mit ihren am 10. November 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Rechts auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Anstatt sich mit dem neuen Sachverhalt und den seitens der Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Argumenten zu befassen, habe sich das Landgericht in seinem Beschluss vom 12. August 200 floskelartig auf die Begründung des Amtsgerichts zurückgezogen. Auch wenn eine sofortige Beschwerde nach § 311 StPO keiner Begründung bedürfe, bedeute der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass den Beschwerdeführerinnen ausreichende Gelegenheit gegeben werden müsse, zu der von ihnen angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hätten sie nicht gehabt, obwohl sie wiederholt darauf hingewiesen hätten, sich noch äußern zu wollen. Das Landgericht hätte nachfragen können, bis wann mit der angekündigten Beschwerdebegründung zu rechnen sei, oder ihnen eine Frist zu deren Einreichung setzen müssen. Da es dies nicht getan habe, hätte es eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung warten müssen. Stattdessen habe es am 12. August 2020 entschieden. Dies stelle keinen angemessen langen Zeitraum dar, da der Sachverhalt einen dem Landgericht bekannten Auslandsbezug aufgewiesen habe. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten zunächst in Kasachstan weitere Sachverhaltsinformationen einholen müssen, die sie im Rahmen der Beschwerdebegründung mitteilen wollten. Dies sei nötig gewesen, um die Gründe, die aus Sicht des Amtsgerichts gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens gesprochen hätten, zu entkräften. Das Landgericht hätte im Hinblick auf den danach zu betreibenden Ermittlungsaufwand damit rechnen müssen, dass es durch die grenzüberschreitende Abstimmung und die Notwendigkeit der Übersetzung aus der russischen Sprache zu Verzögerungen kommen werde. Die Auffassung des Gerichts, in diesem Verfahrensstadium nun durch einen schnellen Beschluss entscheiden zu müssen, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Sache nicht eilbedürftig gewesen sei. In dem Beschluss des Landgerichts vom 6. Oktober 2020 über den Antrag nach § 33a Satz 1 StPO liege eine nochmalige und fortgesetzte Gehörsverletzung, weil das Landgericht darin ausgeführt habe, dass der Zeitraum von drei Wochen bis zur Entscheidung angemessen und eine vorherige Fristsetzung entbehrlich gewesen sei. Die angegriffenen Beschlüsse beruhten schließlich auch auf dieser Gehörsverletzung, da das Landgericht zu einem für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die neuen Informationen und Gesichtspunkte aus der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 12. August 2020 berücksichtigt hätte. II. 1. Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. a) Die Beschwerdeführerin zu 1. ist nicht beschwerdebefugt gem. Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 53 Abs. 1 VerfGHG. Sie legt nicht dar, durch die angegriffenen Entscheidungen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens war. Sie hat weder die Anzeige erstattet noch ist sie als Nebenklägerin zugelassen worden. Sie war daher weder berechtigt, den Ablehnungsbeschluss anzufechten (§ 400 Abs. 2 Satz 1 StPO), noch hat sie die sofortige Beschwerde erhoben. Daher kann ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht durch die angefochtenen Beschlüsse verletzt worden sein. b) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist. aa) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag. Dies umfasst auch Dokumente, auf die eine angegriffene Entscheidung sich bezieht, soweit ohne Kenntnis von deren Inhalt nicht beurteilt werden kann, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6, 20). bb) Ausreichend dargelegt ist zwar noch die Möglichkeit einer Verletzung des – auch ausländischen juristischen Personen grundsätzlich zustehenden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1960 – 2 BvR 177/60, BVerfGE 12, 6 = juris, Rn. 5, und vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1287/17 und 1583/17, NJW 2018, 2392 = juris, Rn. 27) – grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts vom 12. August 2020, soweit nicht ausreichend lange auf den Eingang ihrer beabsichtigten und mit der Beschwerdeeinlegung bereits angekündigten Beschwerdebegründung zugewartet worden sein könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1955 – 1 BvR 455/54, BVerfGE 4, 190 = juris, Rn. 6, vom 22. Juli 1958 – 1 BvR 113/57, BVerfGE 8, 89 = juris, Rn. 9, vom 8. November 1960 – 2 BvR 177/60, BVerfGE 12, 6 = juris, Rn. 7, vom 6. November 1983 – 2 BvR 301/63, BVerfGE 17, 191 = juris, Rn. 7, und vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 2542/08, NJW 2009, 1582 = juris, Rn. 11 m. w. N.). Diese (mögliche) Gehörsverletzung ist auch nicht durch Wiedereinsetzung nach § 33a Satz 1 StPO geheilt worden. cc) Die Beschwerdeführerin zu 2. hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf der (möglichen) Gehörsverletzung beruhen. (1) Eine Verfassungsbeschwerde ist trotz Vorliegens eines Gehörsverstoß unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht auf dem etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19 und 15/19, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1 = juris, Rn. 23, vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 und 1428/91, BVerfGE 105, 252 = juris, Rn. 37, vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04, BVerfGK 16, 396 = juris, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17, MDR 2018, 614 = juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.). (2) An einem Beruhen im vorbezeichneten Sinne fehlt es, wenn zwar die – an sich womöglich begründete – Anhörungsrüge nach § 33a StPO förmlich zurückgewiesen wird, das Gericht gleichzeitig aber im Verfahren der Gegenvorstellung in der Sache das Nachholungsverfahren durchführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 62, 66). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Schriftsatz vom 28. September 2020 (auch) als zulässige Gegenvorstellung aufgefasst und diese zugleich unter nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage beschieden. Damit hat es in der Sache das Nachholungsverfahren durchgeführt, so dass die angefochtenen Entscheidungen allenfalls dann noch auf einem Gehörsverstoß beruhen könnten, wenn auch bei der Behandlung der Gegenvorstellung wesentlicher Sachvortrag übergangen wäre. Diese Feststellung kann der Verfassungsgerichtshof aber schon deshalb nicht treffen, weil die Beschwerdeführerin zu 2. den Inhalt der Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht inhaltlich vollständig wiedergegeben hat. Darin ist nämlich als tragender Gesichtspunkt darauf abgestellt, „dass bereits nach dem Schreiben des Mutterunternehmens vom 22. April 2020 (Bl. 465 d.A.) das Darlehen zumindest auch den Gehaltszahlungen an den Angeschuldigten diente und das nach den Schriftstücken vereinbarte monatliche Gehalt im Wesentlichen dem Betrag entsprach, der auch Gegenstand der Zweckabrede des Darlehensvertrages war“. Das als zentrales Begründungselement in Bezug genommene Schreiben des Mutterunternehmens vom 22. April 2020 hat die Beschwerdeführerin zu 2. jedoch weder vorgelegt noch seinem Inhalt nach wiedergegeben, so dass der Verfassungsgerichtshof weder die vom Landgericht gegebene Begründung vollständig nachvollziehen noch darauf fußend überprüfen kann, ob das Landgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2020 in ausreichender Tiefe zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.