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Beschluss

VerfGH 15/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH15.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen, durch die der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung gestellte Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes abgelehnt wurde. 1. Das Amtsgericht wies den gegen den Vater der gemeinsamen Tochter gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2020 durch Beschluss vom 1. Oktober 2020 zurück, weil ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Umgangsvereinbarung nicht gegeben sei. Es half der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5. November 2020 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 28. Dezember 2020 zurück. 2. Mit am 21. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 18. Januar 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannten Entscheidungen, durch die sie sich sinngemäß in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt sieht, „Rechtsmittel“ eingelegt und unter Bezugnahme auf die ihrem Schreiben beigefügten Anlagen um Prüfung des Sachverhalts gebeten. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. aa) Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie setzt sich mit den pauschal in Bezug genommenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts verbundenen Feststellung, die Fachgerichte hätten den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, obwohl dieser berechtigt sei. Mit dieser Begründung wird nicht ansatzweise die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Fachgerichte in den angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen haben oder ihnen nicht lediglich eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern sie den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnten. b) Unabhängig davon deutet aus dem vorgelegten Akteninhalt nichts auf eine grobe Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen durch die Fachgerichte hin. c) Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.