Beschluss
VerfGH 134/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH134.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren, in dem es um die Vergütung von Heilbehandlungen geht. 1. Die heute 81 Jahre alte Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an einer Polioerkrankung (Kinderlähmung). Aufgrund einer dadurch bedingten Verbiegung der Wirbelsäule (Skoliose) sind beide Beine und ihr rechter Arm gelähmt. Sie trägt ein Stützkorsett und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Als Beamtin im Ruhestand ist sie beihilfeberechtigt und privat versichert. Sie ist seit Jahren in physiotherapeutischer Behandlung. Rezepte rechnete sie bisher in Höhe von 30 Prozent mit ihrer Versicherung und in Höhe von 70 Prozent bei der Beihilfestelle ab. Am 18. Januar 2017 stellte ihr Facharzt für Allgemeinmedizin ihr ein Rezept über 20 krankengymnastische Einzelübungen auf neurophysiologischer Basis aus. Nach einem Therapeutenwechsel beauftragte sie den Kläger des Ausgangsverfahrens, der in B. eine Praxis für Krankengymnastik und Physiotherapie betreibt, mit der Behandlung. Die Termine fanden im ersten Halbjahr 2017 jeweils als Doppelanwendungen (60 Minuten) in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt. Über Anzahl und Dauer der Termine kam es zum Streit, nachdem der Kläger der Beschwerdeführerin mit Datum vom 26. Juni 2017 über zweimal 20 Einzelbehandlungen jeweils 462 Euro zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 184 Euro, insgesamt also zweimal 646 Euro, in Rechnung gestellt hatte. Eine dieser Rechnungen beglich die Beschwerdeführerin. Die Bezahlung der anderen verweigerte sie mit der Begründung, es seien nur 20 Einzelbehandlungen und nicht 40 erbracht worden. Mit der Ende November 2017 beim Amtsgericht Aachen erhobenen Klage nahm der Kläger die Beschwerdeführerin auf Zahlung von 646 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Anspruch. Er behauptete, dass die Abrechnung auf Grundlage von zwei Originalrezepten erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin verteidigte sich damit, dass sie das Rezept vom 18. Januar 2017 dem Kläger als Original und Doppel eingereicht habe. Schon deshalb sei er, der Kläger, nur zur Abrechnung der dort verordneten insgesamt 20 Übungseinheiten berechtigt. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, sich vor Beginn der Therapie mit dem Kläger darauf verständigt, dass aufgrund ihrer spezifischen Erkrankung anstelle der 20 Einzelübungen zehn Doppelbehandlungen stattfinden sollten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es davon ausgehe, dass dem Kläger nur ein Originalrezept, nämlich dasjenige von 18. Januar 2017 vorgelegt worden sei. Andererseits sei der Beschwerdeführerin jedoch bekannt gewesen, dass eine Verordnung mit Doppelanwendung nicht erstattungsfähig sei. Dass tatsächlich 20 Doppelbehandlungen stattgefunden hätten, sei von ihr, der Beschwerdeführerin, nicht bestritten worden, da sie die vom Kläger aufgelisteten 20 Termine an ihre Krankenversicherung mit der Bitte um Erstattung weitergeleitet habe. In diesem Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Erkrankung im Umgang mit Behandlern, der Versicherung und der Beihilfestelle erfahren sei und daher habe wissen müssen, dass nach Abschluss von zehn Doppelbehandlungen die Ausstellung eines neuen Rezepts erforderlich gewesen sei. Diesen Hinweis nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass, die Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war erfolglos. Das Amtsgericht beraumte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung an, der am 19. Juni 2020 stattfand. In ihm vernahm es zwei Zeuginnen zur Anzahl und Dauer der vom Kläger durchgeführten Behandlungstermine, und zwar eine Mitarbeiterin des Klägers und eine von der Beschwerdeführerin benannte Zeugin, ihrer damaligen Pflegehelferin. Die Beweisaufnahme fand in Anwesenheit des Klägers, seines Rechtanwalts und des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin statt, die selbst von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Am Schluss der Sitzung bestimmte das Gericht einen Verkündungstermin für den 24. Juli 2020. Mit dem in diesem Termin verkündeten, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil gab es der Klage in Höhe der geltend gemachten weiteren Behandlungskosten von 462 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten statt und wies sie wegen der Fahrtkosten in Höhe von 184 Euro ab. Hinsichtlich der weiteren, nach Abschluss der ersten zehn Doppelstunden durchgeführten Behandlung sei von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen, da die Leistungen vom Kläger erbracht und von der Beschwerdeführerin angenommen worden seien. Dabei stützte sich das Amtsgericht auf die Aussage der vom Kläger benannten Zeugin. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin an insgesamt 20 Terminen mit Doppelanwendungen behandelt worden sei. Ob die Leistungen abrechenbar gewesen seien, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, sondern sei eine Frage der Hinweispflicht des Klägers, die sich aus § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben könne. Vorliegend habe eine solche jedoch aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 630c Abs. 4 BGB nicht bestanden. Aufgrund ihrer Vorkenntnisse und langjährigen Erfahrungen wegen ihrer Erkrankung verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende eigene Kenntnisse in Bezug auf die Übernahme der Behandlungskosten durch die gesetzlichen Kostenträger und ihre private Krankenversicherung. Mit Schriftsatz vom 11. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gegen das Urteil, die sie unter anderem damit begründete, dass die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin hätte fortgesetzt werden müssen, um sie dazu zu befragen, warum sie nicht erkannt haben wolle, dass nur ein Rezept vorgelegen habe. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, der Beschwerdeführerin am 22. August 2020 zugestellten Beschluss wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Es habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, weil es bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2019 darauf hingewiesen habe, dass es auch unter der Annahme, dass nur eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe, von einem konkludenten Vertragsschluss für die weiteren zehn Folgebehandlungen ausgehe. Gegenstand der Beweisaufnahme sei daher nur noch die Frage gewesen, ob nur die ersten zehn oder 20 Behandlungstermine stattgefunden hätten. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Gerichts kritisiere, sei dies keine Frage der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine abweichende Bewertung, die sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2020 oder vor dem Verkündungstermin am 24. Juli 2020 hätte geltend machen können. 2. Mit ihrer am 22. September 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG. Diese ergebe sich daraus, dass das Amtsgericht den Arzt der Beschwerdeführerin nicht vernommen habe, obwohl dies mit Blick auf eine mögliche Hinweispflicht des Klägers geboten gewesen sei. Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Beschwerdeführerin habe nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen müssen, dass das Amtsgericht eine Hinweispflicht nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB verneinen würde. Hätte es die von ihr benannten Zeugen, ihren Arzt, der das Rezept vom 18. Januar 2017 ausgestellt habe, und eine ehemalige Therapeutin vernommen, wäre es von seiner Unterstellung abgerückt, dass sie, die Beschwerdeführerin, bewusst und willentlich eine Behandlung über die von der ersten Verordnung gedeckten Kostenübernahme hinaus übernehmen würde. Die Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass das Gericht von einem konkludenten Vertragsschluss in Bezug auf die weitere Behandlung nach Verbrauch der ersten zehn Doppelstunden ohne Abrechnungsmöglichkeit ausgegangen sei. Die zuständige Richterin habe zudem im Laufe des Verfahrens mehrere „Kehrtwendungen“ vollzogen, und ihre Beweiswürdigung der Aussage der vom Kläger benannten Zeugin sei einseitig gewesen. Unter dem Gesichtspunkt des Fairnessgebots hätte sie jedenfalls auch noch die „Gegenzeugin“ der Beschwerdeführerin anhören müssen, insbesondere da sie die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG nicht. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Die Beschwerdeführerin darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6 m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sie sich mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5). Diese Begründung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18, juris, Rn. 31). b) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit sie die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses und die Auslegung des Umfangs der Hinweispflicht des Klägers nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB angreift, beanstandet sie die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichts aufgrund der am 19. Juni 2020 durchgeführten Beweisaufnahme und die Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts, zu dessen Überprüfung der Verfassungsgerichtshofs nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht berufen ist. bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Amtsgericht habe die Ladung und Vernehmung ihres Arztes unterlassen, der das Rezept vom 18. Januar 2017 ausgestellt habe, und die vom Kläger benannte Zeugin nicht erneut zur Frage vernommen, ob ihr ein Folgeverordnung vorgelegen habe, zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf. Auf Grundlage der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kam es auf die durch diesen Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Nur die Nichtberücksichtigung eines auf Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 6, und vom 13. Oktober 2020 – 29/20.VB-1, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 = juris, Rn. 21 jeweils m. w. N.). Unter der Annahme, dass ein konkludenter Vertragsschluss auch ohne eine Nachfolgeverordnung in Bezug auf die weiteren zehn Doppelanwendungen anzunehmen ist, bestand aus Sicht des Amtsgerichts kein Anlass, den Zeugen zu vernehmen. Entsprechendes gilt für die Fragen, die die Beschwerdeführerin bzw. das Gericht der vom Kläger benannten Zeugin im Nachhinein noch stellen sollte und die von ihm mit der Beschwerdebegründung kritisierte Konfrontation mit Aussagen der von ihr benannten „Gegenzeugin“. Bezogen auf diesen Einwand ist der Beschwerdeführerin zudem unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung bzw. des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorzuhalten, dass sie nicht alle ihr nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Im Termin zur Beweisaufnahme war sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und in der Lage, die Zeugin dazu ergänzend zu befragen und eine ergänzende Vernehmung der von ihr benannten Zeugin zu beantragen. Nach dem Protokoll der Sitzung vom 19. Juni 2020 haben die Parteien am Schluss der Sitzung streitig zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt. Bis zum Verkündungstermin vom 24. Juli 2020 hatte sie zudem noch mehr als einen Monat Zeit, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Verletzung einer Hinweispflicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 139 ZPO zu beantragen oder in einem nachgelassenen Schriftsatz gemäß § 283 Satz 1 ZPO ergänzend vorzutragen. Dass all diese Maßnahmen erkennbar aussichtslos waren und das Gericht bei der im Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung nicht noch hätten beeinflussen können, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und kann nicht unterstellt werden. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall ihres Obsiegens vor.