OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 123/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH123.20VB3.00
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 130 Euro. 1. Wegen des Vorwurfs, während der Autofahrt ein Mobiltelefon benutzt zu haben, erließ der Oberbürgermeister der Stadt Z. gegen den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 einen Bußgeldbescheid. Das nach Einspruch des Beschwerdeführers mit der Sache befasste Amtsgericht Wuppertal verurteilte ihn am 27. Februar 2020 wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 130 Euro. Den vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18. Mai 2020 als unbegründet. Eine Begründung enthielt der Beschluss gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG nicht. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag, das Verfahren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 18. Mai 2020 zurückzuversetzen. Zur Begründung führte er aus, dass sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, weil ihm die Stellungnahme der Generalstaats-anwaltschaft nicht mitgeteilt worden sei und er keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Juli 2020, der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 zugegangen ist, ab. Der Senat habe – so hat das Oberlandesgericht unter anderem ausgeführt – weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Ein Fall, in dem eine Anhörung des Beschwerdeführers zur staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme veranlasst gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Es bestehe kein Anspruch auf einen rechtlichen Dialog. 2. Gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer mit einem am 13. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht, weil ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht mitgeteilt worden sei. Verfahrensbeteiligten sei aber grundsätzlich die Gelegenheit zu geben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Das gelte unabhängig davon, ob die Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis haben könne. Auch wenn § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 349 Abs. 3 StPO verweise, sei im Hinblick auf das Anhörungsrügengesetz anerkannt, dass § 349 Abs. 2 und 3 StPO auch im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde anzuwenden sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht ausreichend begründet worden. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist und die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte sind, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-3, juris, Rn. 11) und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie setzt sich weder mit der Begründung des Beschlusses über die Anhörungsrüge, in der das Oberlandesgericht einen Gehörsverstoß in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat, ausreichend auseinander noch mit den für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Gewährleistungsinhalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu z. B. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22) gibt die Verfassungsbeschwerde nur unvollständig und damit verzerrt wieder. Dabei übersieht sie, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedarf (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 37). Dieser hat in § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG für das Zulassungsverfahren nur eine entsprechende Geltung von §§ 346 bis 348 StPO angeordnet, auf einen Verweis auf § 349 Abs. 3 StPO, der eine Stellungnahmemöglichkeit zu Anträgen der Staatsanwaltschaft einräumt, aber verzichtet und einen solchen auch mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Anhörungsrügengesetz (Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) nicht eingeführt. Hieraus zieht die ganz herrschende fachgerichtliche Rechtsprechung und Literatur – entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde – die Schluss-folgerung, dass eine Anhörung des jeweiligen Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Zulassungs-verfahren nach § 80 Abs. 1 und 3 OWiG in aller Regel nicht geboten ist (vgl. VerfGH SN, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 96-IV-19, juris, Rn. 18 m. w. N.). Hierauf hat das Oberlandesgericht im Beschluss über die Anhörungsrüge Bezug genommen, ohne dass sich die Verfassungsbeschwerde damit hinreichend auseinandersetzt und dadurch die grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG aufzeigt. Auch warum hier trotz einer in Rechtsprechung und Literatur von Gesetzes wegen im Regelfall für verzichtbar gehaltenen Äußerungsmöglichkeit eine Pflicht zur Weiterleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG bestanden haben soll, legt die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 103 Abs. 1 GG wird fach- und verfassungsgerichtlich zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung in Betracht gezogen (vgl. VerfGH SN, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 96-IV-19, juris, Rn. 18 m. w. N., siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1958 – 1 BvR 56/57, BVerfGE 7, 275 = juris, Rn. 13). Für eine solche ist hier aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Nach der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2020 entsprach die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geäußerte Rechtsansicht der ständigen Rechtsprechung und sind vom Gericht keine Tatsachen oder Umstände verwertet worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Soweit die Verfassungsbeschwerde anstelle der gebotenen Auseinandersetzung mit den zuvor genannten Punkten auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist, wonach Art. 103 Abs. 1 GG auch gewährleiste, sich grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (so z. B. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 2 BvR 214/76, BVerGE 49, 325 = juris, Rn. 17), klärt sie nicht in der gebotenen argumentativen Tiefe, dass und inwieweit diese – jeweils Einzelfälle in anderen prozessualen Situationen betreffende – Rechtsprechung auf die prozessuale Konstellation im Zulassungsverfahren des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 1 und 3 OWiG zu übertragen ist. In diesem Verfahren ging es zum einen nur um die Frage der Zulassung des Rechtsmittels der Rechts-beschwerde gegen die Entscheidung in einem Verfahren, in welchem ihm rechtliches Gehör ordnungsgemäß gewährt worden war, und zum anderen um eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die keinen entscheidungserheblichen Einfluss hatte, weil die darin lediglich geäußerte Rechtsansicht der ständigen Rechtsprechung entsprach. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.