Beschluss
VerfGH 107/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH107.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zur Begleichung einer Gerichtskostenrechnung in Höhe von 12 Euro. 1. Der Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, führt mehrere Arzthaftungsprozesse am Landgericht Köln, darunter das Verfahren 25 O 40/19 (vgl. dazu bereits VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2 – und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). Am 9. März 2020 beantragte er beim Landgericht die Aktenübersendung in seine Kanzlei. Er zahlte die vom Landgericht dafür mit Rechnung vom 13. März 2020 berechnete Aktenversendungspauschale von 12 Euro, obgleich der übersandten Akte ein Anlagenordner fehlte, und reichte die erhaltene, mit Blatt 855 endende Hauptakte noch im März 2020 zurück. Nachdem er im April 2020 im Verfahren 25 O 40/19 mehrere Richter der 25. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolglos abgelehnt hatte, bat er das Landgericht zur Begründung einer insoweit eingelegten sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 erneut um Übersendung der Akte. Er erhielt daraufhin die Hauptakte, nunmehr endend mit Blatt 856, einschließlich des bei der ersten Aktenanforderung fehlenden Anlagenordners übersandt. Das Landgericht berechnete ihm für diese Aktenübersendung mit Gerichtskostenrechnung vom 20. Mai 2020 eine Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Der Beschwerdeführer zahlte den Betrag am 27. Mai 2020 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Am 27. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Köln gegen die Gerichtskostenrechnung vom 20. Mai 2020 Erinnerung ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte ihm die zuständige Justizhauptsekretärin des Landgerichts mit, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde, weil die zweite Aktenanforderung einen eigenständigen Grund gehabt und nicht lediglich der Vervollständigung der ersten Aktenanforderung gedient habe. Mit Beschluss vom 10. Juli 2020, der dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 zugestellt worden ist, wies das Landgericht die Erinnerung durch eine Einzelrichterin der 25. Zivilkammer zurück. Zur Begründung führte die Richterin im Beschluss lediglich Folgendes aus: „Für die Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen Bl. 952 d.A. verwiesen.“ Eine Fotokopie oder Abschrift von Blatt 952 der Akte war dem Beschluss nicht beigefügt. Der Inhalt dieser Aktenseite ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. 2. Der Beschwerdeführer hat gegen den landgerichtlichen Beschluss über die Erinnerung vom 10. Juli 2020 sowie die vorausgegangene Gerichtskostenrechnung vom 20. Mai 2020 am 21. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Von ihm habe im Mai 2020 nicht nochmals eine Aktenver-sendungspauschale von 12 Euro verlangt werden dürfen, weil die Akteneinsicht im März 2020 unvollständig geblieben sei. Im Mai 2020 sei zwar mit der Hauptakte der Anlagenordner übersandt worden, aber – mit Blick auf seinen zwischenzeitlichen Befangenheitsantrag – die Hauptakte unvollständig gewesen. Die Forderung zweier Aktenversendungspauschalen sei daher willkürlich. Der landgerichtliche Beschluss über die Erinnerung sei auch deshalb willkürlich, weil diesem eine für ihn nachvollziehbare Begründung fehle. Den Inhalt von Blatt 952 der Akte kenne er nicht. Dass der Beschluss von der diesen unterzeichnenden – von ihm nicht abgelehnten – Richterin erlassen worden sei, bevor über seinen Befangenheitsantrag vom April 2020 abschließend entschieden worden sei, verletze ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juli 2020 als willkürlich rügt, weil diesem eine für ihn nachvollziehbare Begründung fehle, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 68). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Vor Erheben der Verfassungsbeschwerde hätte er das Landgericht um Übersendung der im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Aktenseite ersuchen können und auch müssen. Jedenfalls hätte er vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die von ihm ausweislich der Beschwerdeschrift erkannte Möglichkeit, es handele sich bei der Aktenseite um die Nichtabhilfemitteilung des Landgerichts vom 16. Juni 2020, mit dem Landgericht zu klären versuchen müssen. b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden ist. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 92/20.VB-1, juris, Rn. 6). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechts-gleichen Rechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N., vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-3, juris, Rn. 11) und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Bezüglich des vom Beschwerdeführer wegen der Berechnung der Aktenversendungspauschale erhobenen Willkürvorwurfs fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem insoweit relevanten verfassungs-rechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9) und daran anknüpfend der Darlegung der Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot. Dass die Inrechnungstellung einer Aktenversendungspauschale nach Aktenanforderung des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2020 mit der angegriffenen Gerichtskostenrechnung sowie deren Bestätigung durch den Beschluss des Landgerichts vom 10. Juli 2020 jedes sachlichen Grundes entbehrt, zumal vor dem Hintergrund des Inhalts der Nichtabhilfe-mitteilung vom 16. Juni 2020, wird nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fehlt es schon an einer vollständigen und aus sich heraus verständlichen Schilderung des Sachverhalts. Es ist anhand der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht nachvollziehbar, warum die den angegriffenen Beschluss erlassende Richterin für den Erlass dieses Beschlusses nicht als Einzelrichterin originär zuständig gewesen sein könnte. Im Übrigen fehlt mit Blick auf eine in ihrer vorgeblichen Unzuständigkeit liegende Rechtsverletzung jegliche Auseinandersetzung mit dem für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden verfassungsrechtlichen Maßstab (vgl. dazu zuletzt VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor. 4. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall des Obsiegens des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers gestellt und daher nicht zu bescheiden.