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Beschluss

VerfGH 10/21.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0223.VERFGH10.21VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Hiernach bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers muss sich zudem ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2 m. w. N.). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, DVBl 2020, 821 = juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, Seite 4 des Beschlussabdrucks) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 – 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17). An der Erfüllung dieser Anforderungen fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung vom 24. November 2020 nicht vorlegt. Damit ist dem Verfassungsgerichtshofs insbesondere die Prüfung nicht möglich, ob es sich überhaupt um eine abschließende Entscheidung oder – was angesichts der Klageerhebung am 10. November 2020 naheliegt – um einen richterlichen Hinweis handelt. Zudem teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, wann ihr diese "Entscheidung" zugegangen ist. Die Verfassungsbeschwerde ist am 13. Januar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die Monatsfrist wäre demnach nur dann gewahrt, wenn eine Entscheidung des Amtsgerichts Rheine der Beschwerdeführerin frühestens am 13. Dezember 2020 zugegangen wäre. Dies ist angesichts des üblichen Zeitablaufs aber zweifelhaft, so dass es insoweit weiterer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft hätte. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.