OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 21/21

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2021:0219.1VB21.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mangels Beachtung der Substantiierungsanforderungen erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Beachtung der Substantiierungsanforderungen erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021 Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021 richtet, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt jedenfalls nicht den sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (ständige Rechtsprechung des VerfGH, jüngst etwa Beschluss vom 2.11.2020 - 1 VB 104/20 -, Juris Rn. 5). Die vom Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach als in übermäßiger Weise beeinträchtigt angesehene Freiheit der Wahl (Art. 26 Abs. 4 LV) meint insbesondere die Freiheit vor unzulässigem Druck oder Zwang (vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.2.2018 - 1 VB 58/17 -, Juris Rn. 9). Die Wähler sollen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (vgl. auch BVerfGE 138, 102 Rn. 27 - Juris Rn. 27). Zwar gewährleistet das Wahlgeheimnis, dass an die individuelle Wahlentscheidung Sanktionen nicht geknüpft werden können. Die Wähler sollen aber nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Erfasst sind nicht nur Beeinflussungen durch Staatsorgane (etwa in Gestalt der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung, vgl. StGH, Urteil vom 27.2.1981 - GR 1/80 -, ESVGH 31, 81), sondern auch Beeinflussungen durch andere Bürger oder gesellschaftliche Gruppen. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Verfassungsbeschwerde zwar nachvollziehbar, dass der Prozess der Meinungsbildung wegen der derzeit bestehenden Sars-CoV-2-Pandemie und der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen, namentlich der Corona-Verordnung der Landesregierung, in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. November 2020 (1 GR 101/20, Juris Rn. 60) dementsprechend ausgeführt, die von der Landesregierung angestrebte Reduzierung von persönlichem Kontakt und spontaner Gesprächsmöglichkeit treffe gerade auch die politische Kommunikation; die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 hätten zu der in der Geschichte des Landes einmaligen Situation geführt, dass der Urtypus der politischen Auseinandersetzung - das Gespräch im öffentlichen Raum - durch den Staat zielgerichtet erschwert worden sei. Der Beschwerdeführer geht aber nicht darauf ein, weshalb die von ihm geforderte Verschiebung der Landtagswahl für einen derzeit nicht absehbaren Zeitraum mit Art. 30 Abs. 2 LV vereinbar sein soll. Diese Vorschrift verlangt, dass die Neuwahl des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode und damit in diesem Jahr vor dem 1. Mai 2021 stattfinden muss. Fände eine Landtagswahl nicht statt, gäbe es nach dem 30. April 2021 keinen rechtlich existenten Landtag, ein Zustand, den die Landesverfassung explizit nur für den Fall einer Auflösung des Landtags (vgl. Art. 43 und Art. 47 LV) - kurzfristig - vorsieht. Gesetze könnten nicht mehr erlassen, ein neuer Ministerpräsident nicht gewählt werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 LV). Vor allem aber erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er trotz der Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein soll, an Informationen zu gelangen, die eine verantwortbare Stimmabgabe ermöglichen, insbesondere über die Programme der zur Wahl antretenden Parteien und zu den Bewerberinnen und Bewerbern. Die Parteien können für sich auf „herkömmliche“ Weise durch Wahlplakate, Postwurfsendungen und Anzeigen werben. Auch Wahlkampfveranstaltungen sind nach der derzeit geltenden Fassung der Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 1b Abs. 2 in Verbindung mit § 11 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2021). Die Parteien, auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen kleineren, bislang nicht im Landtag vertretenen Parteien, nutzen zudem in erheblichem Umfang die Möglichkeiten des Internets für den Wahlkampf und bieten dabei auch interaktive Formate an. Soweit der Beschwerdeführer auf fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit anderen (aktiv) Wahlberechtigten hinweist, übergeht er, dass eine solche Kommunikation durchaus in zulässiger Weise möglich ist. So lässt die Corona-Verordnung Treffen mit einer Person eines anderen Haushalts zu (vgl. § 9 Abs. 1). Zudem sind Telefon- und Videokonferenzen ohne Einschränkungen möglich und seit Beginn der Pandemie auch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang an die Stelle physischer Treffen getreten. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht dargelegt, dass die anstehende Landtagswahl den Anforderungen des Art. 26 Abs. 4 LV nicht genügen könnte. Ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl bereits wegen des Vorrangs des Wahlprüfungsverfahrens unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.