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Beschluss

VerfGH 174/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0210.VERFGH174.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme sowie gegen einen seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf. 1. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber beantragte er bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Erstattung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten, die er wegen verspäteter Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für einen Angestellten an sie geleistet hatte. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er die Krankenversicherungsbeiträge nur deshalb verspätet entrichtet habe, weil das von ihm bei der Überweisung angegebene Konto der Beklagten geschlossen worden sei. Die Beklagte habe ihm zwar mitgeteilt, dass dieses Konto „in Kürze“ geschlossen werde, ihm aber keinen bestimmten Zeitpunkt der Schließung genannt, weshalb er weiterhin Überweisungen dorthin habe vornehmen dürfen. 2. Gegen die Ablehnung dieses Antrags legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Nachdem bis dahin noch kein Widerspruchsbescheid erlassen worden war, erhob er im März 2018 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. 3. Mit unter dem 3. Mai 2018 erlassenem Widerspruchsbescheid lehnte die Beklagte eine Abhilfe des Widerspruchs ab. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018, seine Klage als Anfechtungsklage gegen diesen Widerspruchsbescheid fortzuführen. Diese Klage nahm er am 12. März 2020 zurück. Hierzu sah er sich veranlasst, nachdem er im März 2020 im Zuge einer anderweitigen Akteneinsicht Kenntnis von einem ihm vorher nicht zugegangenen Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2016 erlangt hatte, das den Zeitpunkt der Kontoschließung konkretisiert und seiner Auffassung nach seiner Anfechtungsklage die Grundlage entzogen habe. 4. Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 legte das Sozialgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 36,- EUR fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kostengrundentscheidung beruhe auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wer seine Klage zurückgenommen hat. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage sowie die Anfechtungsklage seien als einheitliches Klageverfahren anzusehen. Zwar habe sich das Untätigkeitsklageverfahren nach Ergehen des Widerspruchsbescheids in der Hauptsache erledigt. Der Kläger sei jedoch berechtigt gewesen, die Klage zu ändern und als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortzuführen. Der Widerspruchsbescheid sei in den Klageantrag einbezogen worden. Durch die zulässige Klageänderung sei jedoch nur der Streitgegenstand geändert worden, ohne dass insoweit ein neues Klageverfahren anhängig gewesen sei. Mithin sei das einheitliche Klageverfahren der Untätigkeits- und Anfechtungsklage durch Klagerücknahme beendet worden, so dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG sei (entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers) im Rahmen dieser Kostengrundentscheidung nicht zu befinden. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Klageverfahren gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von 15,- EUR und Säumniszuschlagen in Höhe von 3,- EUR gerichtet habe. Diese Kosten hätten die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung des angegriffenen Ablehnungsbescheids ausgemacht. Gleiches habe für die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage zu gelten. Nach § 39 Abs. 1 GKG seien die Werte der beiden Streitgegenstände des einheitlichen Klageverfahren zusammenzurechnen gewesen, so dass der Streitwert mit 36,- EUR zu beziffern sei. 5. Unter dem 17. August 2020 stellte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 35,- EUR in Rechnung. Dessen hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 30. September 2020 zurück. Ein Absehen von der Kostenerhebung auf Grundlage des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG komme nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, unverschuldet in Unkenntnis der für den Rechtsstreit bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse gewesen zu sein, und dass seine Anfechtungsklage wegen anderweitiger Konkretisierung des Datums der Kontenschließung nicht begründet gewesen wäre. Ohne das ihm bis zur Akteneinsicht unbekannte Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2016 wäre seine Klage seiner Auffassung nach hingegen begründet gewesen. Dieser Einwand sei aber, so das Sozialgericht weiter, nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte habe den Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu Recht abgelehnt. Der Gesetzgeber habe, wie sich aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV ergebe, nur den Erlass bereits entrichteter Beiträge, nicht aber bereits eingezogener Versäumniszuschläge und Mahngebühren vorgesehen. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse berufen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolge nicht den Zweck, dem Bürger das mit einer Klageerhebung verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Der Beschwerdeführer könne sich insoweit nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen. Es sei ihm zumutbar gewesen, in geeigneter Weise juristischen Rat einzuholen. 6. Durch beide Beschlüsse des Sozialgerichts sieht sich der Beschwerdeführer seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss vom 28. Juli 2020 getroffene Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Diese Frist ist nicht gewahrt. aa) Der Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer spätestens im August 2020 bekannt gegeben worden. Dies geht aus der Erinnerungsbegründung vom 19. August 2020 hervor, in der der Beschwerdeführer diesen Beschluss erwähnt. Die Verfassungs-beschwerde ist aber erst am 10. November 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. bb) Die Erinnerung vom 19. August 2020 war nicht geeignet, die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG offen zu halten. (1.) Sie gehörte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu dem nach Maßgabe des § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg. Der Rechtsweg muss nach § 54 Satz 1 VerfGHG „gegen die behauptete Verletzung“ zulässig sein. Der Rechtsweg ist so lange nicht erschöpft ist, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1958 – 1 BvR 458/58, BVerfGE 8, 222 = juris, Rn. 10). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Rechtsverletzung ist ein Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung ist kein statthafter Rechtsbehelf gegen die auf Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nach Klagerücknahme getroffene Kostengrundentscheidung. Diese ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2005 – L 2 B 162/04 KR, juris, Rn. 6, und vom 17. Juli 2007 – L 16 B 1/07 R, juris, Rn. 1; Jungeblut, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Dezember 2020, § 197a SGG Rn. 25). (2.) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der eingelegten Erinnerung einen Weg der mittelbaren Abhilfe gesehen hat, weil im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Sozialgerichts seiner Auffassung nach das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Kostengrundentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde entfallen wäre. Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungs-beschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Sozialgerichts ist kein Rechtsbehelf, der im vorstehenden Sinne geeignet wäre, eine von der Kostengrundentscheidung vom 28. Juli 2020 verursachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten mittelbar zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte, die dadurch verursacht worden sei, dass das Sozialgericht sein Obsiegen mit der Untätigkeitsklage nicht angemessen berücksichtigt und deshalb keine Kostenteilung ausgesprochen habe. Schon daraus ergibt sich die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte und nicht erst in Verbindung mit der späteren Bezifferung der von ihm deshalb zu tragenden Kosten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 – 1 BvR 872/82, BVerfGE 74, 78 = juris, Rn. 31). Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung auch nicht mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung gehört werden (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – B 6 SF 9/19 S, juris, Rn. 10, und vom 29. Juni 2020 – B 5 SF 9/20 S, juris, Rn. 10). Auch sonst könnte eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung nichts am Fortbestand der Kostengrundentscheidung ändern, insbesondere nicht die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers schon darin liegende Rechtsverletzung beheben. b) Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer sich mit seiner Verfassungsbeschwerde zumindest der Sache nach auch gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juli 2020 wendet. Jedenfalls wäre insoweit die Möglichkeit einer Verletzung in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht dargelegt, weil er sich mit der Begründung des Sozialgerichts für die Streitwertfestsetzung nicht auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). c) Auch hinsichtlich des seine Erinnerung zurückweisenden Beschlusses des Sozialgerichts vom 30. September 2020 hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt. (1.) Soweit das Sozialgericht ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgelehnt hat, geht die Beschwerde-begründung daran vorbei, dass das Sozialgericht nicht nur das Vorliegen eines für die Klageerhebung ursächlichen Irrtums verneint hat. Es hat darüber hinaus auch das von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG geforderte fehlende Verschulden mit der Begründung verneint, dass diese Vorschrift nicht der Abwälzung des mit jeder Klageerhebung verbundenen Kostenrisikos diene und Irrtümer möglichst durch Einholung juristischen Rates vermieden werden müssten. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. (2.) Hinsichtlich seiner weiteren Rüge, das Sozialgericht habe zu Unrecht nicht die Landeskasse beteiligt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit dadurch nicht lediglich die Landeskasse, sondern er selbst in seinen Rechten verletzt sein könnte. (3.) Soweit er schließlich die Nichtzulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG beanstandet, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass das Sozialgericht die Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde verfassungswidrig überspannt haben könnte. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.