Beschluss
VerfGH 168/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0210.VERFGH168.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Entscheidungen in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren. 1. Der Beschwerdeführer, für den das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 4. März 2015 einen Betreuer für den Aufgabenkreis „Führung von Rechtsstreitigkeiten einschließlich Gerichtsverfahren“ bestellt hatte, verweigerte Anfang Januar 2020 die Annahme eines Zustellumschlags des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 170 Abs. 1 ZPO. Als Inhalt des Umschlags war – äußerlich erkennbar – ein Beschluss vom 30. Dezember 2019 mit betreuungsgerichtlichem Aktenzeichen angegeben. In gleicher Weise verfuhr er im Mai 2020 mit einem Zustellumschlag des Landgerichts Bielefeld im Verfahren 23 T 64/20. 2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020, das am 2. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Zunächst hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe in dem Zeitraum von Anfang 2018 bis zum 11. Februar 2020 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufhebung der angeordneten Betreuung durch verschiedene Entscheidungen und Verfahrenshandlungen seine Grundrechte verletzt. Auf seinen – im Hinblick auf die vermutete zwischenzeitliche Aufhebung der Betreuung gestellten – Antrag vom 1. Oktober 2020, ihm einen Betreuer zu bestellen, habe das Amtsgericht nicht reagiert. Er beanstande die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 17, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Nachdem er durch ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 erfahren hatte, dass die für ihn angeordnete Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2019 aufgehoben worden war, hat er mit einem Schreiben vom 24. Januar 2021, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 26. Januar 2021, beantragt, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2019 und des Landgerichts vom 7. Mai 2020 wegen der aus seiner Sicht verfassungswidrigen Zustellungen aufzuheben. Dies hatte er zuletzt auch in dem von ihm betriebenen und am 26. Januar 2021 abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 182/20.VB-1 beantragt. In diesem Verfahren ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der nicht gewahrten Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Dem Beschwerdeantrag aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2021 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Bei verständiger Würdigung seines im Schreiben vom 24. Januar 2021 formulierten Antrags wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner im November 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht mehr gegen diverse Verfahrenshandlungen und Entscheidungen des Amtsgerichts ab dem Jahr 2018 sowie gegen dessen bislang unterbliebene Reaktion auf seinen Antrag vom 1. Oktober 2020, sondern – wie in dem vom Verfassungs-gerichtshof bereits entschiedenen Verfahren VerfGH 182/20.VB-1, auf das er sich ausdrücklich bezieht – gegen die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts vom 30. Dezember 2019 und 7. Mai 2020. Damit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutz-bedürfnis mehr besteht. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungs-gerichtshofs für sie noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 8). Daran fehlt es, wenn der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer erstrebte verfassungsgerichtliche Prüfung bereits vorgenommen hat. So liegt es hier. Das mit Beschluss vom 26. Januar 2021 abgeschlossene Verfahren VerfGH 182/20.VB-1 betraf zuletzt, aufgrund des dortigen Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021, dieselben Beschwerdegegenstände und dieselben Grundrechtsrügen auf derselben Sachverhaltsgrundlage. b) Sollte der Beschwerdeführer den Antrag im Schreiben vom 24. Januar 2021 hingegen lediglich kumulativ zur Entscheidung stellen wollen und sich mit der Verfassungsbeschwerde weiterhin auch gegen Verfahrenshandlungen und Entscheidungen des Amtsgerichts in dem Zeitraum von Anfang 2018 bis zum 11. Februar 2020 sowie gegen die unterbliebene Reaktion des Amtsgerichts auf seinen Antrag vom 1. Oktober 2020 wenden wollen, so ist die Verfassungsbeschwerde insoweit ebenfalls unzulässig. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerde-führer bezüglich dieser Beschwerdegegenstände die Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt beziehungsweise vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.