OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 196/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0119.VERFGH196.20VB3.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren. 1. Dem Ausgangsverfahren liegt die aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. September 2019 – 49 C 405/18 – gegen den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betriebene Zwangsvollstreckung zugrunde, im Zuge derer der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter von der zuständigen Obergerichtsvollzieherin wiederholt angeschrieben wurde. Die daraufhin durch den Beschwerdeführer eingereichte Erinnerung verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2020 als unzulässig. Seine Entscheidung begründete das Amtsgericht damit, dass dem Sohn als Schuldner und Erinnerungsführer die Prozessfähigkeit fehle, weil er in dem Verfahren nicht von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich, sondern nur durch den Beschwerdeführer vertreten worden sei und – wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2020 ausdrücklich erklärt habe – die Mutter mit der Führung des Erinnerungsverfahrens nicht einverstanden sei. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 24. Juli 2020 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. August 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8. September 2020 als unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Schuldners nicht wirksam eingelegt worden sei. Die als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2020 wertete das Landgericht als Anhörungsrüge und verwarf diese mit Beschluss vom 6. November 2020 wegen fehlender wirksamer Vertretung als unzulässig verbunden mit dem Hinweis, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet sei. 2. Mit am 14. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 17. Juli 2020 und vom 5. August 2020 sowie gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 8. September 2020 und vom 6. November 2020 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. September 2020 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 12. Oktober 2020 geendet. Denn ausweislich seiner gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 8. September 2020 gerichteten „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ vom 20. September 2020 hat der Beschwerdeführer den vorgenannten Beschluss des Landgerichts am 12. September 2020 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 14. Dezember 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. aa) Die von dem Beschwerdeführer unter dem 20. September 2020 erhobene „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg. Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Dazu gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.; und vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.). bb) Nach dieser Maßgabe war die als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2020 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn sie war offensichtlich unzulässig. Dem entspricht es, dass das Landgericht die als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eingestufte Eingabe als unzulässig verworfen hat (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Unabhängig davon, ob die Eingabe insgesamt als Gegenvorstellung oder als etwaiger förmlicher Rechtsbehelf zu behandeln war, blieb sie von vornherein offensichtlich aussichtslos. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.). Allein darum aber ging es dem Beschwerdeführer in seiner mit einer vorläufigen Begründung versehenen Eingabe vom 20. September 2020. Denn mit dieser hat er keinen Gehörsverstoß dargelegt und insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Landgericht übergangen haben soll, sondern hat er ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die der Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig zugrunde liegende Rechtsauffassung des Landgerichts, der minderjährige Sohn sei Schuldner und er – der Beschwerdeführer – als Vater nicht beschwert, falsch sei. 2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. November 2020 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m. w. N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1 -, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 4). b) Diesen Anforderungen wird die gesamte Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im fachgerichtlichen Verfahren eingenommenen Rechtsauffassung, ohne hinreichend die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Fachgerichte in den jeweils angefochtenen Entscheidungen nicht nur einen davon abweichenden, einfach rechtlichen Standpunkt eingenommen haben, sondern sie hierbei auch den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnten. 4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.