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Beschluss

1 VB 39/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2021:0107.1VB39.19.00
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Leitsätze
1. Geht ein Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Stuttgart, 13.04.2016, 1 VB 83/15 ). (Rn.3) 2. Bereits der Wortlaut des § 121 Abs 1 ZPO legt nahe, dass eine PKH-Partei einem Anwalt kein Mandat aufzwingen darf. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Mandats bestünde lediglich gem § 48 Abs 1 Nr 1 BRAO nach Beiordnung eines Notanwalts gem § 121 Abs 5 ZPO. (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht ein Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Stuttgart, 13.04.2016, 1 VB 83/15 ). (Rn.3) 2. Bereits der Wortlaut des § 121 Abs 1 ZPO legt nahe, dass eine PKH-Partei einem Anwalt kein Mandat aufzwingen darf. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Mandats bestünde lediglich gem § 48 Abs 1 Nr 1 BRAO nach Beiordnung eines Notanwalts gem § 121 Abs 5 ZPO. (Rn.7) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. 1. Eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VerfGH, Urteil vom 13. April 2016 - 1 VB 83/15 -, Juris Rn. 41). Das Landgericht Heidelberg ist in seinen Beschlüssen vom 19. Februar 2019 sowie 8. April 2019 auf sämtliche vom Beschwerdeführer angesprochene Fragen eingegangen. Lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in einer Instanz einmalig Prozesskostenhilfe gewährt werden könne und daher Anwaltsgebühren auch nur von einem Anwalt geltend gemacht werden könnten, ist das Landgericht Heidelberg nicht eingegangen. Dies war allerdings für die Entscheidung des Landgerichts unerheblich, da es sich auf den – vertretbaren – Standpunkt stellte, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis kündigen könne, allein sei, ob dieser im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 121 ZPO beigeordnet gewesen sei. 2. Auch eine Verletzung des Willkürverbots durch die Annahme einer wirksamen Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt liegt offensichtlich nicht vor. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (VerfGH, Beschluss vom 2.3.2020 - 1 VB 54/19 -, Juris Rn. 1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die Rechtsauffassung des Landgerichts ist rechtlich vertretbar. Insbesondere legt es schon der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO legt, dass eine PKH-Partei einem Anwalt kein Mandat aufzwingen darf (Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 121 Rn. 4). Von der Möglichkeit, sich gemäß § 121 Abs. 5 ZPO einen Notanwalt beiordnen zu lassen, der dann gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet wäre, das Mandat zu übernehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat demnach keinen Erfolg. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.