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Beschluss

178 A/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2020:1216.VERFGH178A20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs 1 VerfGHG BE (juris: VGHG BE) - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ; siehe auch BVerfG, 08.05.2017, 1 BvQ 19/17 ). (Rn.16) 2. Vorliegend fehlt es an einer solchen Darlegung. Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, macht geltend, er könne sich zurzeit mit seinen Kommunikationspartnern nicht an von ihm genannten Orten - Cafes, Restaurants und Kantinen - treffen, um der potenziellen Dateneinsichtnahme und Datenerfassung durch die zuständigen Behörden nach § 3 Abs 2, Abs 3 CoronaVV BE 4 bzw § 5 Abs 2, Abs 3 CoronaVV BE 5 zu entgehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies ein schwerer Nachteil, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund sein sollte. Denn offenkundig bestehen Ausweichmöglichkeiten wie das Abgeordnetenbüro oder digitale Kommunikation. Zudem wird durch § 28a Abs 4 IfSG sichergestellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Anonymität gewahrt bleibt. (Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs 1 VerfGHG BE (juris: VGHG BE) - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ; siehe auch BVerfG, 08.05.2017, 1 BvQ 19/17 ). (Rn.16) 2. Vorliegend fehlt es an einer solchen Darlegung. Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, macht geltend, er könne sich zurzeit mit seinen Kommunikationspartnern nicht an von ihm genannten Orten - Cafes, Restaurants und Kantinen - treffen, um der potenziellen Dateneinsichtnahme und Datenerfassung durch die zuständigen Behörden nach § 3 Abs 2, Abs 3 CoronaVV BE 4 bzw § 5 Abs 2, Abs 3 CoronaVV BE 5 zu entgehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies ein schwerer Nachteil, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund sein sollte. Denn offenkundig bestehen Ausweichmöglichkeiten wie das Abgeordnetenbüro oder digitale Kommunikation. Zudem wird durch § 28a Abs 4 IfSG sichergestellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Anonymität gewahrt bleibt. (Rn.17) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter durch § 3 der Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom - Verordnung i. d. F. v. - 3. November 2020. §3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 lautet: (1) Über §2 hinaus haben die Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, 2. Kantinen, 3. Hotels, 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach §5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie 8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomieabgegeben werden. (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Vor-und Familienname, 2. Telefonnummer, 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes, 4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, 5. Anwesenheitszeit und 6. Platz-oder Tischnummer, sofern vorhanden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheits-dokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. (3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. (5) Die Absätze1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß §6 Absatz 3 Nummer 2 und 3. (6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung handelt - unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 25000 Euro - ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Abs. 3 der Verordnung die Angaben nach § 3 Abs. 2 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht. Der Antragsteller hat am 17. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof um Eilrechtsschutz ersucht. Zugleich hat er in der gleichen Sache einen Organstreit anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung beantragt, dass ihn § 3 SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung i. d. F. v. 3. November 2020 in seinen Rechten aus Art. 51 und Art. 38 VvB verletzt. Die angegriffene Vorschrift ist seitdem durch Änderungen der Verordnung, zuletzt vom 26. November 2020, sowie durch § 5 der neuen Verordnung, der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, - mit Blick auf dieses Verfahren unwesentlich - geändert worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, § 3 der Verordnung ermögliche der Exekutive nachzuvollziehen, welcher Abgeordnete wann mit welchem Bürger oder Journalisten wie lange gesprochen hat. Dies gelte für Cafés und Restaurants - wie auch für die Kantine des Abgeordnetenhauses sogar unter Erfassung der Tisch- bzw. Platznummer. Das seien Eingriffe in das Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 51 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB. Das Zeugnisverweigerungsrecht gelte universell und nicht nur an bestimmten Orten. Auch sei es nicht Sache der Exekutive, den diese kontrollierenden Abgeordneten oder Journalisten vorzuschreiben, wo und wie diese ihren verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen. Die Erfolgsaussichten der Organklage seien zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Zweck der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde. Vorliegend sei die Organklage offensichtlich begründet. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihn § 3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 in seinen Rechten aus Art. 51 und Art. 38 VvB verletzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 1 BvQ 12/20 -, juris Rn. 4). Hiernach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle – schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund – vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 - Rn. 6). Diese Darlegung ist hier nicht erfolgt und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs. 1 VerfGHG vorliegt. Der Antragsteller hat insoweit lediglich einen Obersatz aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wiedergegeben, wonach der Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden dürfe, wenn dies den Zweck einer Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitele. Es ist nicht ersichtlich, dass es ein schwerer Nachteil, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund sein sollte, wenn sich der Antragsteller mit seinen Kommunikationspartnern zurzeit nicht an von ihm genannten Orten - Cafes, Restaurants und Kantinen - treffen kann, um der potenziellen Dateneinsichtnahme und Datenerfassung durch die zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung i. d. F. v. 3. November 2020 bzw. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 bzw. der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu entgehen. Denn offenkundig bestehen Ausweichmöglichkeiten wie das Abgeordnetenbüro oder digitale Kommunikation. Im Übrigen kommen von den genannten Orten zurzeit ohnehin nur Kantinen in Betracht. Denn nach § 15 Abs. 1 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Schließlich wird durch § 28a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz sichergestellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Anonymität gewahrt bleibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.