Beschluss
VerfGH 51/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH51.19VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein vom Beschwerdeführer angestrebtes Berufungsverfahren in einem Zivilprozess. 1. Der Beschwerdeführer verfolgte vor dem Landgericht Köln eine negative Feststellungsklage gegen einen Rechtsanwalt. Ziel seiner Klage war die Feststellung, dass er zur Unterlassung bestimmter Äußerungen nicht verpflichtet ist. Der Rechtsanwalt hatte den Beschwerdeführer im Januar und August 2017 aufgefordert, bestimmte Äußerungen über ihn zu unterlassen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dem war der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In dem vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsstreit erhob der Rechtsanwalt seinerseits Widerklage mit dem Antrag, den Beschwerdeführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten als „Pöbel-Anwalt“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnung war nicht Gegenstand vorausgehender außergerichtlicher Unterlassungsaufforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit Urteil vom 27. März 2019 wies das Landgericht die Klage ab und verurteilte den Beschwerdeführer auf die Widerklage zu der vom Beklagten und Widerkläger beantragten Unterlassung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Da sich der Beklagte seit den Unterlassungsaufforderungen von Januar und August 2017 bis zur Verfahrenseinleitung im Frühjahr 2018 eines Unterlassungsanspruchs nicht mehr berühmt habe, bestehe bezüglich des Rechtsverhältnisses keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit mehr. Die Widerklage des Rechtsanwalts sei demgegenüber begründet. Bei der Bezeichnung des Beklagten als „Pöbel-Anwalt“ handele es sich um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB, deren Unterlassung der Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen könne. Mit Antrag vom 10. April 2019 beantragte der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Köln Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Den Entwurf einer selbst gefertigten Berufungsschrift reichte er unter dem 23. April 2019 nach. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klageanträge des Beschwerdeführers seien zutreffend wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen worden. Das Verhalten des Beklagten habe keine Veranlassung zu konkreten Befürchtungen gegeben, er werde sein Recht noch geltend machen. Zugleich sei die Widerklage als begründet zu bewerten. Die Bezeichnung des Beklagten und Widerklägers als „Pöbel-Anwalt“ sei vom Landgericht zutreffend als Beleidigung gewertet worden. Bei der Verwendung des Wortes „Pöbel“ im Zusammenhang mit Personen handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein ehrverletzendes negatives Werturteil, bei dem die Diffamierung im Vordergrund stehe. Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2019 Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung mit dem Hinweis, eine Begründung hierfür bis zum 31. August 2019 nachzureichen. Mit einem Schreiben vom 25. August 2019 führte er zur Begründung sodann unter anderem aus, dass entgegen der gerichtlichen Entscheidungen kein Grund zu der Annahme bestehe, dass vom Beklagten kein Unterlassungsanspruch mehr geltend gemacht werde. Bezüglich der Widerklage des Beklagten halte er daran fest, dass dieser ein „Pöbel-Anwalt“ und dies eine freie Meinungsäußerung sei. Das Oberlandesgericht wies Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. September 2019 zurück. 2. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli und 4. September 2019 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben, die am 7. Oktober 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass für seine Klageanträge ein Feststellungsinteresse bestehe. Es sei nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht den Kern seines diesbezüglichen Tatsachenvorbringens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Bei seiner Bezeichnung des Beklagten als „Pöbel-Anwalt“ handele es sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts um eine freie Meinungsäußerung. Der Weg in die Berufungsinstanz sei ihm unter anderem dadurch unzumutbar erschwert worden, dass das Oberlandesgericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine volle Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen, die Erfolgsaussichten der Berufung nicht lediglich summarisch bewertet und nicht berücksichtigt habe, dass eine fehlende Schlüssigkeit noch nachträglich herzustellen gewesen wäre. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Von vornherein ausgeschlossen ist der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 VerfGHG mit seiner Rüge, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts verletzten ihn, soweit sie sich auf seine Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung des Beklagten und Widerklägers als „Pöbel-Anwalt“ bezögen, in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Zwar gehört die vom Oberlandesgericht zur Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs herangezogene Vorschrift des § 114 ZPO über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Prozessrecht des Bundes, dessen Anwendung durch ein Gericht des Landes der verfassungsrechtlichen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegt. Der Überprüfung des Verfassungsgerichtshofs entzogen ist mit Rücksicht auf § 53 Abs. 2 VerfGHG allerdings die vom Oberlandesgericht unternommene inzidente Prüfung des materiellen Bundesrechts im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 4). Die aus Sicht des Oberlandesgerichts maßgeblichen Vorschriften für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte und Widerkläger vom Beschwerdeführer die Unterlassung der Bezeichnung als „Pöbel-Anwalt“ verlangen kann, sind mit § 185 StGB und § 823 Abs. 2 BGB solche des materiellen Bundesrechts. Für dieses wird in § 53 Abs. 2 VerfGHG keine Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs eröffnet. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Mit der Begründung muss der Beschwerdeführer vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 7). Im Falle der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs bezieht sich die Darlegung nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, juris, Rn. 24). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 17). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht nur pauschal geltend, es sei nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht in Bezug auf die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers den Kern seines Tatsachenvorbringens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Sie führt das aber nicht weiter aus und legt nicht näher dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen konkret das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt haben soll. Auch mit dem prozessualen Kontext der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – der Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 Satz 1 ZPO und der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – setzt sie sich wie auch mit dem Inhalt der Entscheidungen selbst nicht weiter auseinander. Damit zeigt sie weder auf, welches in der Berufungsinstanz zu berücksichtigende Vorbringen des Beschwerdeführers vom Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen worden sein soll, noch, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer etwaigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen können. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde umfangreich ausführt, warum die zur Verneinung eines negativen Feststellungsinteresses führende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts falsch ist, rügt er nicht die unterlassene Kenntnisnahme von Sachvortrag und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern nur die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10). Darin darf sich die Begründung einer auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Verfassungsbeschwerde jedoch nicht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen. c) Soweit der Beschwerdeführer schließlich der Sache nach ein verfassungswidriges Überspannen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltend macht, durch das das subjektive Recht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt wird (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 21 ff.), genügt seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts der durch Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Sie setzt sich weder hinreichend mit dem Gewährleistungsgehalt des als verletzt gerügten Grundrechts und den daraus folgenden Anforderungen an Prozesskostenhilfeentscheidungen auseinander noch mit der Begründung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. So fehlen Ausführungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung vom Oberlandesgericht trotz ungeklärter entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen verneint worden sein sollen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei gerügter Verletzung der Rechtsschutzgleichheit VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 12). Hierauf kommt es bei der Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung möglich ist, jedoch entscheidend an. Nur schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 26 ff.). Selbst eine Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18, NJW 2020, 534 = juris, Rn. 27). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18, NJW 2020, 534 = juris, Rn. 27, und vom 11. Oktober 2007 – 1 BvR 625/05, BVerfGK 12, 290 = juris, Rn. 13). Seinen diesbezüglichen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht etwa dadurch gerecht, dass er die angegriffenen Entscheidungen und Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VerfGH 70/20.VB-1, juris, Rn. 13). 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.