Beschluss
VerfGH 149/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH149.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Richterin als befangen und die Zurückweisung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde. 1. Ausgangspunkt ist eine vor dem Amtsgericht Köln erhobene Vollstreckungsabwehrklage des Beschwerdeführers. Unter Bezug auf ein vom Beklagten in einem anderen Verfahren eingereichtes Schreiben beantragte der Beschwerdeführer im Vorfeld eines zuletzt für den 13. Mai 2020 bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 2. Mai 2020 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung seiner Prozessfähigkeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 lehnte er die von ihm namentlich benannte Abteilungsrichterin, vorsorglich einen unbekannten Abteilungsrichter, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Den Antrag erachtete es hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer benannten Abteilungsrichterin wegen deren zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Abteilung als unzulässig, im Hinblick auf die nunmehr zuständige Abteilungsrichterin als unbegründet. Deren gewählte Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Aus deren dienstlicher Äußerung vom 14. Mai 2020 ergebe sich, dass beabsichtigt gewesen sei, die durch den Beschwerdeführer in dessen Schreiben vom 2. Mai 2020 gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung zu erörtern, was auch die Gelegenheit zur Erteilung von Hinweisen geboten hätte. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2020 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 7. Juli 2020 zu dem Nichtabhilfebeschluss eine Stellungnahme ab, in der er unter anderem eine gezielte Übertragung seiner Ablehnungsgesuche an die entscheidende Abteilungsrichterin vermutete und um die postalische Zusendung einer Kopie des aktuellen Geschäftsverteilungsplans bat. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2020 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass sich die Zuständigkeit der über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Abteilungsrichterin aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebe, der auf der Webseite des Amtsgerichts öffentlich einsehbar sei, weshalb seine postalische Übersendung nicht erforderlich sei. Auch sei nach Maßgabe der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Grundsätze eine über den von ihr gefertigten Vermerk hinausgehende dienstliche Äußerung der durch den Beschwerdeführer abgelehnten Abteilungsrichterin hier nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 9. August 2020, das als „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ bezeichnet war, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juli 2020. Darin gab er unter anderem an, dass er „derzeit zuhause keinen Zugang zu Webseiten und keinen Drucker“ habe. Im Übrigen trat er der Annahme des Landgerichts, dass hier eine über den Vermerk vom 14. Mai 2020 hinausgehende dienstliche Stellungnahme der als befangen abgelehnten Abteilungsrichterin nicht erforderlich sei, entgegen. Mit Beschluss vom 1. September 2020 wies das Landgericht die Gegenvorstellung als unstatthaft und die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge bleibe ohne Erfolg, weil mit ihr bereits beschiedene Gesichtspunkte nicht zur erneuten Entscheidung gestellt werden könnten. Daher werde zur Frage der Erforderlichkeit einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Abteilungsrichterin auf den Beschluss vom 29. Juli 2020 Bezug genommen. Für eine postalische Übersendung des Geschäftsverteilungsplans, der über die Webseite des Amtsgerichts und auf der Geschäftsstelle einsehbar sei, bestehe keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Übersendungsanspruch grundsätzlich nicht bestehe, sei mit Blick auf die an einem Computer verfasste und ausgedruckte Eingabe vom 9. August 2020 der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zu Hause keinen Zugang zu Webseiten und auch keinen Drucker, als Schutzbehauptung zu werten, da er offensichtlich Zugang zu elektronischen Medien habe. 2. Mit am 15. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schreiben vom 8. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 25. Mai 2020 und vom 25. Juni 2020 sowie gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 29. Juli 2020 und vom 1. September 2020 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung der zuständigen Richterin am Amtsgericht handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08, NJW 2009, 833 = juris, Rn. 11; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4 f.). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unanfechtbar ist. 2. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. Juli 2020 wendet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. bb) Nach dieser Maßgabe hat die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 7. September 2020 geendet. Denn ausweislich seiner gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2020 gerichteten „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ vom 9. August 2020 hat der Beschwerdeführer den vorgenannten Beschluss des Landgericht am 7. August 2020 erhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 15. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. (1) Die von dem Beschwerdeführer unter dem 9. August 2020 erhobene „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg. Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Dazu gehören weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Diese Beurteilung obliegt dem Verfassungsgerichtshof; er ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, m. w. N.; und vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 10 ff.). (2) Nach dieser Maßgabe war die als „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2020 nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten, denn sie war offensichtlich unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Eingabe auch als Gehörsrüge im Sinne von § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eingestuft und diese nicht als unzulässig verworfen hat (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn unabhängig davon, ob die Eingabe insgesamt als Gegenvorstellung oder als etwaiger förmlicher Rechtsbehelf zu behandeln war, blieb sie von vornherein offensichtlich aussichtslos. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.). Allein darum aber ging es dem Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. August 2020. Denn mit dieser hat er keinen Gehörsverstoß dargelegt und insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Landgericht übergangen haben soll, sondern ist er dessen Rechtauffassung entgegen getreten, indem er im Wesentlichen sein Vorbringen zu dem Erfordernis einer aus seiner Sicht hier gebotenen zusammenhängenden dienstlichen Äußerung der von ihm als befangen abgelehnten Abteilungsrichterin wiederholte und vertiefte. b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2020 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist. 3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.