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Beschluss

173/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2020:1118.VERFGH173.19.00
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Leitsätze
1. Nach 17 Abs 6 S 1 VAbstG BE ist ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem VerfGH zur Entscheidung vorzulegen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 entspricht. Nach § 17 Abs 3 S 1 VAbstG BE soll der Trägerin eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. (Rn.8) 2. Hier: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach ihrer Prüfung des Gesetzentwurfs sowohl Mängel festgestellt, die ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten, als auch solche, deren Beseitigung nach Auffassung der Senatsverwaltung zur Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens führen würde. Sie hat der Trägerin des Volksbegehrens vor der Beschlussfassung des Senats zu seinem Standpunkt keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl VerfGH Berlin, 21.10.2020, 150/18 ). (Rn.11) (Rn.12)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Vorlage des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“ unzulässig ist. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Äußerungsberechtigten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach 17 Abs 6 S 1 VAbstG BE ist ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem VerfGH zur Entscheidung vorzulegen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 entspricht. Nach § 17 Abs 3 S 1 VAbstG BE soll der Trägerin eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. (Rn.8) 2. Hier: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach ihrer Prüfung des Gesetzentwurfs sowohl Mängel festgestellt, die ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten, als auch solche, deren Beseitigung nach Auffassung der Senatsverwaltung zur Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens führen würde. Sie hat der Trägerin des Volksbegehrens vor der Beschlussfassung des Senats zu seinem Standpunkt keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl VerfGH Berlin, 21.10.2020, 150/18 ). (Rn.11) (Rn.12) 1. Es wird festgestellt, dass die Vorlage des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“ unzulässig ist. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Äußerungsberechtigten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Trägerin des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“ beantragte im Juli 2018 bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Einleitung eines Volksbegehrens und übermittelte ihren Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung von Werbung in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum (Antikommodifizierungsgesetz - AntiKommG) sowie die Begründung dieses Entwurfs. Der Gesetzentwurf enthält ein Werbefreiheitsgesetz (Artikel 1) und sieht Änderungen der Bauordnung für Berlin (Artikel 2) sowie des Schulgesetzes für das Land Berlin (Artikel 3) vor (siehe Anlage zur Entscheidung). Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelangte nach Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, das Volksbegehren entspreche formal, nicht aber materiell-rechtlich den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Volksbegehrens und teilte dies am 20. November 2019 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit. Diese unterbreitete dem Senat einen Vorschlag für dessen Standpunkt zum Volksbegehren, dem der Senat am 3. Dezember 2019 folgte. Die Trägerin des Volksbegehrens hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, zum Prüfungsergebnis der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stellung zu nehmen und etwaige Mängel zu beseitigen. Am 13. Dezember 2019 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat ihre Vorlage damit begründet, dass das Volksbegehren zwar die formalen Anforderungen des Abstimmungsgesetzes - AbstG - (§§ 10, 13 bis 16 AbstG) erfülle, nicht aber die materiellen Zulässigkeitsanforderungen des § 12 Abs. 2 AbstG. Sie ist der Auffassung, der Gesetzentwurf verstoße gegen das Koppelungsverbot. Zudem verstießen die Artikel 1 und 2 teilweise gegen höherrangiges Recht und entsprächen nicht durchgehend den sich aus dem Abstimmungsgesetz ergebenden Begründungsanforderungen. Einige der Mängel könnten zwar durch unwesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs und dessen Begründung geheilt werden, aber die Verletzungen des Koppelungsverbotes und der Grundrechte von Grundstückseigentümern und Werbetreibenden ließen sich nur durch wesentliche und damit unzulässige Eingriffe in Struktur und Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes beheben. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beantragt, festzustellen, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens der Trägerin „Berlin werbefrei“ unzulässig ist. Die Vertrauenspersonen beantragen für die Trägerin, festzustellen, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens über ein „Gesetz zur Regulierung von Werbung in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum“ vom 13. Juli 2018 zulässig ist. Sie sind der Auffassung, die Rechtsfigur des Koppelungsverbotes sei für Volksbegehren nicht anwendbar. Insbesondere lasse sich ein Koppelungsverbot nicht aus dem Demokratieprinzip ableiten und selbst wenn für Volksbegehren ein Koppelungsverbot gälte, würde eine gesetzliche Regelung zum Umfang eines solchen Verbots fehlen. Den Einwänden der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegen das Werbefreiheitsgesetz und die vorgesehene Änderung der Bauordnung von Berlin treten die Vertrauenspersonen im Einzelnen entgegen. II. Die Vorlage, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB i. V. m. § 14 Nr. 7 Alt. 1 VerfGHG zu entscheiden hat, ist unzulässig, weil die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor der Vorlage an den Verfassungsgerichtshof der Trägerin des Volksbegehrens keine Frist nach § 17 Abs. 3 AbstG in der für bis zum 25. Oktober 2020 eingereichte Anträge geltenden Fassung – im Folgenden: AbstG a.F. – zur Beseitigung der dem Gesetzentwurf ihrer Auffassung nach anhaftenden Mängel gesetzt hat. Dies ist ein Zulässigkeitsmangel, der weder im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geheilt werden kann noch unbeachtlich ist. Nach dem § 17 Abs. 9 Satz 1 AbstG entsprechenden § 17 Abs. 6 Satz 1 AbstG a. F. hatte die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 entspricht. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. soll der Trägerin eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. Der Trägerin ist keine Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist gegeben worden. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. regelmäßig den Versuch einer Mängelbeseitigung durch Fristsetzung gegenüber der Trägerin eines Volksbegehrens erfordert, und zwar unabhängig davon, ob nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die von ihr festgestellten Mängel ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten oder nicht. An dieser Rechtsprechung, die aus der – durch die Verfassung vorgegebenen – Gleichwertigkeit von Volks- und Parlamentsgesetzgebung das Gebot einer volksbegehrensfreundlichen Auslegung von Vorschriften zur Zulässigkeit von Volksbegehren herleitet, hält der Verfassungsgerichtshof fest. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach ihrer Prüfung des Gesetzentwurfs sowohl Mängel festgestellt, die ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten, als auch solche, deren Beseitigung nach Auffassung der Senatsverwaltung zur Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens führen würde. Sie hat der Trägerin des Volksbegehrens deshalb vor der Beschlussfassung des Senats zu seinem Standpunkt keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - Rn. 124). Entgegen der Auffassung der Senatsinnenverwaltung ist das laufende Vorlageverfahren auch nicht für eine mögliche Mängelbeseitigung zu unterbrechen. Der Verfahrensfehler war hier auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Ein Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn von einer gesicherten Erkenntnis auszugehen wäre, dass eine Beteiligung der Trägerin nach § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. eine unwesentliche Veränderung des Gesetzentwurfs offensichtlich nicht hätte bewirken können (Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 -). Ein Ausnahmefall ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, wonach der Gesetzentwurf gegen das Koppelungsverbot verstoße. Ob der Gesetzentwurf eines Volksbegehrens sachlich zusammenhängende Materien regelt oder gegen das Koppelungsverbot verstößt, ist anhand des materiellen Inhalts der Regelungen zu ermitteln (vgl. Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage, Art. 62 Rn. 16). Wenn sich die vorgesehenen Regelungen eines Gesetzentwurfs auf einen umgrenzbaren Bereich beschränken, wenn sie nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen, also eine „Einheit der Materie" gegeben ist, liegt ein sachlicher Zusammenhang der Regelungsmaterie vor (vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - Vf. 112-IX-99 -, juris Rn. 44 ff.; Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 4/18 -, juris Rn. 65). Ausgehend von diesem Maßstab ist hier von einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem Werbefreiheitsgesetz und der geplanten Änderung des Schulgesetzes einerseits (Art. 1 und Art. 3 AntiKommG), welche die Bürgerinnen und Bürger vor einer Beeinflussung und Belästigung durch Werbung in öffentlichen Einrichtungen schützen sollen, und der Änderung der Bauordnung andererseits (Art. 2 AntiKommG), mit der kommerzielle Werbeanlagen an Gebäuden und auf Grundstücken zum Schutz des öffentlichen Raums weitgehend untersagt werden sollen, auszugehen. Die Regelungen des AntiKommG bilden insoweit eine sachliche Einheit, als innerhalb von öffentlichen Gebäuden Werbung reguliert werden soll, ebenso wie außen an Gebäuden und auf Grundstücken in öffentlicher und in privater Hand. Die Begrenzung der Werbung innerhalb von öffentlichen Gebäuden soll durch Art. 1 und Art. 3 AntiKommG geregelt werden. Die Außenwerbung soll generell für Gebäude und Grundstücke in öffentlicher und in privater Hand durch eine Änderung der Berliner Bauordnung wesentlich eingeschränkt werden. Damit ist ein sachlicher Zusammenhang der beiden wesentlichen Teile des Gesetzentwurfs gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.