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Beschluss

VerfGH 70/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1110.VERFGH70.20VB1.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. Juli 2020 zurückgewiesen . Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 6. März 2019 und des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2019 wende, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG nicht gewahrt sei. Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 2020 sei die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 VerfGHG nicht erschöpft sei. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 23. März 2020 und 16. April 2020 richte, sei sie unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genüge. Am 7. Oktober 2020 ist beim Verfassungsgerichtshof eine "Stellungnahme" des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2020 zum Beschluss vom 17. Juli 2020 eingegangen. II. 1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Die Kammer legt die "Stellungnahme" des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2020 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2020 aus. Die Anhörungsrüge hat – ungeachtet ihrer Statthaftigkeit und der Frage der fristgerechten Erhebung – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 – 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bewertung seiner Verfassungsbeschwerde als teilweise verfristet wendet, zeigt er bereits keinen Gehörsverstoß auf. Gleiches gilt für sein Vorbringen, entgegen der Auffassung der Kammer sei der Rechtsweg vollständig erschöpft gewesen und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt gewesen seien. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, falls seine Verfassungsbeschwerde nicht den rechtlichen Anforderungen genüge, wäre dieser Antrag – falls ein solcher mit Nr. 4 der Verfassungsbeschwerdeschrift gestellt gewesen sein sollte – bereits deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Prozesskostenhilfeantrag bedingungsfeindlich ist (vgl. etwa StGH HE, Beschluss vom 15. März 2000 – P.St. 1486, juris, Rn. 2) und damit nicht von der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden konnte. Bei der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde handelte es sich auch nicht um eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. StGH HE, a. a. O.), weil das Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und das Verfassungsbeschwerdeverfahren andererseits zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse darstellen.