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Beschluss

VerfGH 95/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1104.VERFGH95.20VB1.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die in einem von ihr geführten zivilrechtlichen Rechtsstreit durch Beschluss erfolgte Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wendet, begehrt mit ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung durch den Verfassungsgerichtshof. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30. Oktober 2020 die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer abgelehnt, weil er unzulässig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der im Übrigen keine Angaben zu einer besonderen Dringlichkeit enthielt, ist unzulässig, weil er nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. 1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität. Es kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2016 – 1 BvQ 52/16 –, juris, Rn. 2, und vom 5. März 2019 – 2 BvQ 11/19 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 3 m. w. N.). 2. Nach dieser Maßgabe kann hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht ausgegangen werden. a) Die Beschwerdeführerin kann im Falle der Berufungseinlegung, die nicht die Zustellung des am 30. Oktober 2020 verkündeten Urteils voraussetzt und somit schon vor Beginn der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – I ZR 164/97 –, NJW 1999, 3269, 3270 f.= juris, Rn. 29), einen neuen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht als Rechtsmittel- und Prozessgericht stellen. b) Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme dieses fachgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dabei kommt vorliegend auch zum Tragen, dass ein mit einer eventuellen Berufung und einem Vollstreckungsschutzantrag befasstes Gericht im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 ZPO, zu denen auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 – IX ZR 311/18 –, juris, Rn. 4, und vom 13. Oktober 2020 – VI ZR 1261/20 –, juris, Rn. 4), die von der Beschwerdeführerin als grob rechtsfehlerhaft und verfassungswidrig gerügte Behandlung der erbrechtlichen Voraussetzungen einer Nachlassverwaltung und einer Erbauseinandersetzung anhand der von der Verfassungsbeschwerde besonders in den Blick genommenen §§ 2038, 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer Überprüfung unterziehen kann, die dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG verwehrt ist. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).