Beschluss
VerfGH 86/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1013.VERFGH86.20VB3.00
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Tenor
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag vom 9. Juni 2020
Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist
gewährt.
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig,
im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag vom 9. Juni 2020 Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist gewährt. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind drei die Vergütung einer Verfahrensbeiständin betreffende Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln in einem familiengerichtlichen Verfahren, das den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kind betrifft. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer am 28. August 2016 nichtehelich geborenen Tochter. Die elterliche Sorge üben die getrennt lebenden Eltern gemeinsam aus. Im Jahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bonn – Familiengericht – zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung über sein Umgangsrecht mit seiner Tochter (Verfahren 404 F 190/18). Bald darauf machte er das Umgangsverfahren in der Hauptsache anhängig (Verfahren 404 F 259/18). Mit Verfügung vom 29. September 2018 bestellte das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren für das Kind eine Verfahrensbeiständin und übertrug dieser gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Amtsgericht traf in den beiden bei ihm anhängigen Verfahren am 6. November 2018 Entscheidungen, wobei sich diejenige im Hauptsacheverfahren 404 F 259/18 auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschränkte. Der Beschwerdeführer ging gegen beide Entscheidungen vor. Gegen die erlassene einstweilige Anordnung erhob er Anhörungsrüge, gegen den Beschluss im Hauptsacheverfahren legte er durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. November 2018 „Beschwerde“ ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss außer Vollzug zu setzen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, eine Fachanwältin für Familienrecht, adressierte die „Beschwerde“ sowohl an das Amtsgericht als auch vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Köln. Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 14. November 2018 stellte sie diesem gegenüber klar, dass die Beschwerdeschrift auch an das Oberlandesgericht gerichtet war. Beim Oberlandesgericht erhielt die Sache ein „UF“-Registerzeichen, das ein Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung bezeichnet. In der Verfahrensakte findet sich ein Vermerk des Oberlandesgerichts vom 22. November 2018, wonach die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers an diesem Tag fernmündlich darauf hingewiesen worden ist, dass gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben und die Beschwerde daher unzulässig ist. Mit einem an das Oberlandesgericht Köln zu dem Aktenzeichen 27 UF 220/18 gerichteten Schriftsatz vom 29. November 2019 nahm die Rechtsanwältin die Beschwerde daraufhin zurück. Nach der Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 6. November 2018 – 404 F 259/18 – entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 – II-27 UF 220/18 –, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Verfahrensbeiständin, eine berufsmäßig als Verfahrensbeistand tätige Rechtsanwältin, beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 beim Oberlandesgericht Köln zu dem Aktenzeichen 27 UF 220/18 die Festsetzung einer Vergütung von 550 Euro. Auf die Aufforderung der zuständigen Rechtspflegerin, ein Tätigwerden im Beschwerdeverfahren zu belegen, antwortete sie mit einem Schriftsatz vom 27. März 2019, in dem sie unter Beifügung von Unterlagen ausführte, dass sie im Beschwerdeverfahren unter anderem die umfassende Begründung der Beschwerde bearbeitet und Kontakt zur Kindesmutter aufgenommen habe. Gegen die nach der Kostenfestsetzung an den Beschwerdeführer adressierte gerichtliche Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln in der Sache II-27 UF 220/18 vom 4. April 2019 legte dieser mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. April 2019 Erinnerung ein mit dem Antrag, die Kostenrechnung in Höhe von 550 Euro aufzuheben, weil die Verfahrensbeiständin bis zur Rücknahme der Beschwerde keine Tätigkeit erbracht habe. Der Beschwerdeführer selbst bekräftigte dies nochmals mit einem Schriftsatz vom 26. August 2019. Die Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 6. November 2019 zum Aktenzeichen II-27 UF 35/19, der Erinnerung des Beschwerdeführers vom 12. April 2019 gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln vom „29. März 2019“ nicht abzuhelfen. In Reaktion hierauf führte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz an das Oberlandesgericht Köln vom 20. November 2019 aus, dass die Angaben der Verfahrensbeiständin zur Rechtfertigung ihres Vergütungsanspruchs unzutreffend seien. Sie sei nur in den Verfahren 404 F 190/18 und 404 F 259/18 des Amtsgerichts und dort auch nicht im Interesse des Kindes tätig geworden. Wenn das Oberlandesgericht annehmen wolle, dass die von ihm, dem Beschwerdeführer, an das Amtsgericht gerichtete „Beschleunigungsrüge“ vom 10. November 2018, die nur versehentlich dem Oberlandesgericht vorgelegt worden sei, zu einer zusätzlichen Vergütung der Verfahrensbeiständin führe, sei gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit Beschluss vom 17. März 2020 – 27 WF 31/20 – wies das Oberlandesgericht Köln die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 12. April 2019 gegen die oberlandesgerichtliche Kostenrechnung zum Aktenzeichen 27 UF 220/18 vom 4. April 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2018 – 27 UF 220/18 – Kostenschuldner sei. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gehörten auch die Kosten des Verfahrensbeistands. Aus der Akte ergebe sich, dass die Verfahrensbeiständin auch im Beschwerdeverfahren tätig geworden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit billige oder gutheiße, komme es nicht an. Mit Schriftsatz vom 2. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Damit machte er geltend, dass das Oberlandesgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Verfahrensbeiständin verbreite Falschaussagen und sei nur in den amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren und dort nicht im Interesse, sondern zum Nachteil des Kindes tätig geworden. Mit der Annahme, dass die Bestellung der Verfahrensbeiständin auch in der Beschwerdeinstanz wirke, weiche das Oberlandesgericht Köln zudem von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab, weil beim Oberlandesgericht nur kurzzeitig eine Beschleunigungsbeschwerde anhängig gewesen sei. Ein gebührenrechtlich relevanter zweiter Rechtszug sei nicht entstanden. Auch für den Fall der Aufhebung einer Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht entstehe dem Verfahrensbeistand keine zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz. Schließlich beanstandete der Beschwerdeführer, dass sein Vorbringen zum Verschwinden von Aktenteilen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Er forderte das Gericht auf, die Verfahrensbeiständin zu zwingen, bestimmte Telefaxseiten herauszugeben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 – 27 WF 31/20 – wies das Oberlandesgericht Köln Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 2. April 2020 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein die Vergütungspflicht auslösendes Tätigwerden des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes nicht verlange, dass es sich auch aus Sicht des Beschwerdeführers um ein Tätigwerden im Interesse des Kindes handle. Dass der Beschwerdeführer die Angaben der Verfahrensbeiständin zu ihrer Tätigkeit für unzutreffend halte, führe ebenfalls nicht zu einer abweichenden gerichtlichen Bewertung bezüglich der Vergütungspflicht. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Rechtsprechung anderer Gerichte für das Entfallen einer Vergütungspflicht anführe, seien die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte dem vom Oberlandesgericht zu beurteilenden nicht vergleichbar. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2020 ist dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 zugestellt worden. 2. Mit absenderauthentifizierter DE-Mail an den DE-Mail-Zugang ovg-nrw@egvp.de-mail.de vom 8. Juni 2020, die dort am selben Tag auch eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dieser wendet er sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 – II-27 UF 35/19, vom 17. März 2020 – II-27 WF 31/20 – und vom 5. Mai 2020 – II-27 WF 31/20, durch die er sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 EMRK verletzt sieht und die zudem gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zwinge ihn das Oberlandesgericht zu Unrecht zur Zahlung der Vergütung der Verfahrensbeiständin. Weil es Ungereimtheiten in den Akten nicht aufgeklärt habe und Falschaussagen der Verfahrensbeiständin dulde, verletze das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK. Weil er infolge der Entscheidungen zahlungspflichtig sei, werde sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, werde ihm entgegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG der Rechtsweg versperrt und der gesetzliche Richter entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 durch einen Anruf beim Verfassungsgerichtshof erfuhr, dass seine Verfassungsbeschwerde dort noch nicht eingegangen war, sie konnte wegen der Dateigröße nicht ohne Weiteres weitergeleitet werden, hat er diese am selben Tag absenderauthentifiziert an den ihm mitgeteilten DE-Mail-Zugang verfgh-nrw@egvp.de-mail.de des Verfassungsgerichtshofs erneut übersandt. Zugleich hat er per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. II. 1. Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag vom 9. Juni 2020 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewährt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein, die am 8. Juni 2020 abgelaufen ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 – II-27 UF 35/19 – sowie gegen den Beschluss desselben Gerichts vom 5. Mai 2020 – II-27 WF 31/20 – über die Anhörungsrüge wendet. Dem Beschwerdeführer fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 13). Dies ist für die beiden genannten Beschlüsse ausgeschlossen, weil sie keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12, juris, Rn. 25). Dies gilt hier auch für den Beschluss über die Anhörungsrüge, für den der Beschwerdeführer keine erstmalige und gegenüber der vorausgegangenen Entscheidung eigenständige Gehörsverletzung geltend macht. b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. März 2020 – II-27 WF 31/20 – gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand richtet, ist sie teilweise unzulässig. Für die Rügen einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis. Ungeachtet des nicht eröffneten Schutzbereichs des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheitert die Möglichkeit einer Rechtsverletzung daran, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar und die Zulassung der Rechtsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 EMRK rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen der § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG genügenden Weise begründet worden. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür unter anderem hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – VerfGH 35/20.VB-1, juris, Rn. 10). Dem wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf die genannten Grundrechte nicht gerecht. Sie führt weder näher aus, welchen Gewährleistungsgehalt sie den als verletzt gerügten Rechten jeweils zuschreibt, noch zeigt sie in hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung auf, in welcher Weise diese Rechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts konkret verletzt werden. Die Rüge einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts beschränkt sich auf einen Satz, ohne auch nur ansatzweise anzugeben, warum Art. 14 Abs. 1 GG neben den anderen als verletzt gerügten Grundrechten ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleiben soll (siehe zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG nicht gewährleisteten Vermögensschutz sowie zum Verhältnis zu anderen Grundrechten Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 14 Rn. 28 f.). Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren setzt sich nicht mit den die Begründung des angefochtenen Beschlusses diesbezüglich ergänzenden Hinweisen des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhörungsrüge auseinander. Dort führt das Gericht unter anderem aus, die Verfahrensbeiständin nicht zur Herausgabe von nicht zur Akte gelangten Telefaxseiten zwingen zu können. c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet. aa) Dass das Oberlandesgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen und damit das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, lässt sich nicht feststellen. Das Oberlandesgericht hat die „Beschwerde“ des Beschwerdeführers vom 6. November 2018, die per Telefax vorab auch an das Oberlandesgericht gerichtet war, als eine unzulässige Beschwerde nach § 58 FamFG angesehen, die bald darauf zurückgenommen worden ist und zu einem rechtskräftigen Kostenbeschluss nach § 84 FamFG geführt hat. Damit ist es, ohne dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden ist (vgl. VerfGH BY, Beschluss vom 13. Februar 2020 – Vf. 23-VI-18, juris, Rn. 35), lediglich seinem Vortrag, er habe am 6. November 2018 eine Beschleunigungsbeschwerde erhoben, nicht gefolgt. Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hat, die Verfahrensbeiständin sei im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden, hat das Oberlandesgericht dieses Vorbringen erkennbar gewürdigt, ist ihm aber, gestützt auf den Akteninhalt, nicht gefolgt. bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht willkürlich. Willkürlich im Sinne des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Dementsprechend findet auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – 17/19.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9). Danach ist Willkür des Oberlandesgerichts hier zu verneinen. Das Oberlandesgericht hat die für die Vergütungsfestsetzung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen herangezogen und geprüft. Es ist von einem durch Rücknahme beendeten Beschwerdeverfahren im Sinne von § 58 FamFG ausgegangen, in dem die Verfahrensbeiständin in einer Art und Weise tätig geworden ist, die einen Anspruch auf die vom Oberlandesgericht festgesetzte Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG begründet hat. Für diese Entscheidung des Gerichts gab es ausreichende sachbezogene Gründe, wenn nicht nur der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern der Sachverhalt in Gänze betrachtet wird, wie er sich aus den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen ergibt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, eine Fachanwältin für Familienrecht, übersandte einen als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf per Telefax an das Oberlandesgericht, bestätigte dem Gericht, dass der Schriftsatz auch an das Oberlandesgericht gerichtet werden sollte, und nahm danach bis zur Rücknahme der Beschwerde auf den Hinweis der Unzulässigkeit und bis zum Erlass des Kostenbeschlusses keinen Anstoß an der Vergabe eines „UF“-Registerzeichens (siehe auch schon VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 33). Ausweislich des Akteninhalts hat die Verfahrensbeiständin die ihr am 14. November 2018 übersandte Beschwerdeschrift am 16. November 2018 erhalten und sich in der Folge damit näher befasst. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.