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Beschluss

VerfGH 120/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH120.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 1. Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 und zuerkanntem Merkzeichen H. Für ihn ist sein Vater, ein Rechtsanwalt, als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Postverkehrs, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Vertretung bei Behörden, Ämtern und Versicherern bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Betreuungseinrichtung des Landschaftsverbands Rheinland. Am 31. März 2020 verließ er zusammen mit einem Freund kurzzeitig den Wohnverbund der Betreuungseinrichtung. Vorher war er von deren Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass ein Verlassen der Einrichtung aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 problematisch sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202) in Kraft. Deren § 2 enthielt u. a. folgende Bestimmungen: (1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten, Bewohner und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. (…) (2a) 1 Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. 2 Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. 3 Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. 4 Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. 5 Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. 6 Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. (…) Nach der Rückkehr von seinem Ausflug unterschrieb der Beschwerdeführer noch am 31. März 2020 nach einem Gespräch mit Mitarbeitern der Einrichtung eine „Erklärung der Kundin/des Kunden sowie der rechtlichen Vertretung bei Wiederaufnahme einer Kundin*eines Kunden nach Abwesenheit aus dem Wohnverbund“. Mit diesem Schreiben erklärte er sich einverstanden, in den nächsten 14 Tagen nach Wiederaufnahme in seinem Zimmer zu bleiben. An gemeinsamen Aktivitäten mit anderen Bewohnern der Einrichtung, wie z. B. gemeinsamen Mahlzeiten, Spielen oder Freizeitangeboten, könne er nicht teilnehmen. Bei einem Verlassen seines Zimmers innerhalb der 14 Tage müsse er den Wohnverbund verlassen. Nach den Angaben der Verfassungsbeschwerde wurde der Betreuer über diese Maßnahme nicht informiert. Auf dem Erklärungsformular vom 31. März 2020 unterschrieb er nicht. 2. Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 1. April 2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az. 2 C 53/20) wies das Amtsgericht Emmerich am Rhein den Antrag zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde. Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf legte das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 29. Juli 2020 (Az. 6 T 9/20) die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf. Zur Begründung ist ausgeführt: Dies entspreche unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, da die eingelegte Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre; es sei davon auszugehen, dass das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen habe. Die durch den Landschaftsverband verhängte Kontaktbeschränkung sei durch § 2 Abs. 2a CoronaSchVO in der Fassung vom 30. März 2020 gerechtfertigt. Die Maßnahme vom 31. März 2020 stelle auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG dar, einer richterlichen Entscheidung bedürfe es insoweit nicht. In der Sache hätten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a Satz 3 CoronaSchVO in der Fassung vom 30. März 2020 für ein Unterbinden naher Kontakte mit anderen Bewohnern der Einrichtung vorgelegen. Denn es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2020 in der Zeit seiner Abwesenheit vom Wohnverbund einen zielgerichteten oder intensiveren Kontakt mit anderen Personen gehabt habe. Die konkreten Umstände hierzu seien im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend aufklärbar. Insoweit habe es widersprechende Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter einerseits und gegenüber Mitarbeitern der Betreuungseinrichtung andererseits gegeben. Aufklärbar seien die möglichen Außenkontakte im Verfahren nach § 91a ZPO nicht mehr. Auch die konkrete Umsetzung der angeordneten Kontaktbeschränkung sei umstritten und könne im Verfahren nach § 91a ZPO nicht mehr aufgeklärt werden. So spreche der Beschwerdeführer von einer „Isolationshaft“ in seinem Zimmer, während die Mitarbeiter der Einrichtung angegeben hätten, der Beschwerdeführer sei nicht auf sein Zimmer beschränkt gewesen, sondern habe lediglich den engen Kontakt mit Mitbewohnern meiden sollen. 3. Mit seiner am 7. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 GG. Zur Begründung führt er aus, das Kontaktverbot vom 31. März 2020 stehe schon nicht mit den Regelungen der Coronaschutzverordnung im Einklang. Über die Maßnahme habe entgegen § 2 Abs. 2a Satz 4 CoronaSchVO a. F. nicht die Einrichtungsleitung, sondern der hierfür unzuständige Regionalleiter entschieden. Vor allem werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten als Behinderter dadurch verletzt, dass sein Betreuer seitens der Einrichtung weder unterrichtet noch hinzugezogen worden sei. Das Landgericht lasse in diesem Zusammenhang unbeachtet, dass die auf dem fraglichen Formular ausdrücklich vorgesehene Unterschrift seines Betreuers fehle. Die Formularerklärung entfalte daher keine rechtliche Wirkung. Ohne eine rechtswirksame Erklärung sei die Einrichtungsleitung aber nach der Coronaschutzverordnung nicht ermächtigt, gegen den Willen von Patienten oder Bewohnern der Einrichtung rechtsverbindlich Kontaktverbote zu erlassen. Dies werde in § 2 Abs. 2a Satz 5 CoronaSchVO dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Art. 104 Abs. 2 GG ausdrücklich unberührt bleibe. Indem das Landgericht die Ansicht vertrete, die gegen den Willen des Beschwerdeführers vollzogene Kontaktbeschränkung mit Verbleibensverpflichtung auf dem Zimmer stelle keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG dar, sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sich der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts allein gegen eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten wendet. Zwar reicht ein reines Kosteninteresse grundsätzlich nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde zu begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85, BVerfGE 75, 318 = juris, Rn. 22, und vom 8. Juli 2019 – 1 BvR 363/19, juris, Rn. 4). Jedoch scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde dann nicht am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung gerade bei der Entscheidung über die Kostentragung geltend macht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 1991 – 1 BvR 1521/89, BVerfGE 85, 109 = juris, Rn. 16, vom 25. Dezember 2016 – 1 BvR 1380/11, NJW 2017, 947 = juris, Rn. 16, und vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 596/17, juris, Rn. 9). Ob ein solcher Fall vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch in diesem Fall hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Sie ist nicht ausreichend begründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung. Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde schon in formaler Hinsicht nicht gerecht. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte durch den Beschluss des Landgerichts, mit dem es nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO entschieden hat. Nach dieser Vorschrift war über die Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es in der Beschwerdeinstanz nach der Auffassung des Landgerichts auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vor dem Erledigungszeitpunkt ankam. Den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts als Grundlage der beschwerdegerichtlichen Überprüfung legt der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht vor, ebenso nicht seine Antragsschrift vor dem Amtsgericht. Der vor dem Amtsgericht gestellte Sachantrag und das darin verkörperte konkrete Rechtsschutzziel in Form einer Sicherungs-, Regelungs- oder Leistungsverfügung sind weder in der Begründung der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt noch einer der eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Daher ist dem Verfassungsgerichtshof keine Überprüfung möglich, ob die Ablehnung des in der Eingangsinstanz gestellten, hier nicht näher bekannten Sachantrags und die darauf fußende summarisch negative Beurteilung der Rechtsmittelerfolgsaussichten durch das Landgericht den Beschwerdeführer in seinen durch die Landesverfassung geschützten Rechten verletzen. Eine Überprüfung einzelner Begründungselemente einer Kostenentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, ohne das genaue ursprüngliche Rechtsschutzziel zu kennen, findet nicht statt. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.