Beschluss
108/19
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:0619.VERFGH108.19.00
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Leitsätze
1. Eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) kann offenkundig nicht damit begründet werden, dass die Frage nicht mit Ja oder Nein beantwortet wurde. Bei der Beantwortung kann grundsätzlich keine bestimmte Formulierung verlangt werden. (Rn.47)
2a. Das Fragerecht aus Art 45 Abs 1 Verf BE ist grds auf eine Beantwortung in der Öffentlichkeit angelegt. Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 <128, 132 = Rn 200, 209f>). (Rn.54)
2b. Zu den Begrenzungen des Auskunftsanspruchs der Abgeordneten gehören entgegenstehende Grundrechte Dritter (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ). Droht ein Eingriff in das Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Grundrechtsposition in Ausgleich zu bringen. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfGE 147, 50 <171 Rn 333>; StGH Bückeburg, 24.03.2020, 7/19 ). (Rn.55)
2c. Die Regierung hat die Abwägung vorzunehmen sowie das Abwägungsergebnis in der Antwort auf die Anfrage entsprechend zu begründen, wenn sie die Informationsansprüche der Abgeordneten nicht oder nicht öffentlich erfüllt. Sie muss die Gründe darlegen, aus denen sie die erbetenen Auskünfte bzw. ihre offene Mitteilung verweigert. Allerdings ist der Regierung hinsichtlich Umfang und Art der Antwort ein Spielraum eingeräumt (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ; vgl auch BVerfGE 147, 50 <149 Rn 254>). (Rn.56)
3. Anschriftenbezogene Kriminalitätsdaten stellen individualisierbare Daten iSd Art 33 Verf BE dar, soweit unter einer der betroffenen Anschriften (hier: Anschriften von Schulen) natürliche Personen wohnen. (Rn.62)
4. Hier: Teils unzulässige, iÜ unbegründete Organklage ua bzgl der Einstufung einer Antwort auf parlamentarische Fragen als Verschlusssache. Die insgesamt 690 Fragen waren auf die adressengenaue Auflistung von Straftaten, die an Adressen von Schulen registriert sind, gerichtet. (Rn.50)
(Rn.51)
(Rn.58)
4a. Der Antragsgegner hat ua die grundrechtlich geschützten Interessen Dritter in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 Verf BE fehlerfrei ermittelt. Er hat weiter zutreffend einen Eingriff in dieses Recht der unter den erfragten Adressen zu einem Teil wohnhaften, zu einem anderen Teil beschulten natürlichen Personen für den Fall der offenen Beantwortung angenommen. (Rn.60)
4b. Der Antragsgegner hat zudem die widerstreitenden Verfassungspositionen auch in gebotener Weise abgewogen und einen verhältnismäßigen Ausgleich geschaffen. Die Beantwortung als Verschlusssache war geeignet, erforderlich und angemessen, um das legitime Ziel des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung Dritter aus Art 33 Verf BE zu erreichen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.67)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) kann offenkundig nicht damit begründet werden, dass die Frage nicht mit Ja oder Nein beantwortet wurde. Bei der Beantwortung kann grundsätzlich keine bestimmte Formulierung verlangt werden. (Rn.47) 2a. Das Fragerecht aus Art 45 Abs 1 Verf BE ist grds auf eine Beantwortung in der Öffentlichkeit angelegt. Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 ). (Rn.54) 2b. Zu den Begrenzungen des Auskunftsanspruchs der Abgeordneten gehören entgegenstehende Grundrechte Dritter (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ). Droht ein Eingriff in das Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Grundrechtsposition in Ausgleich zu bringen. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfGE 147, 50 ; StGH Bückeburg, 24.03.2020, 7/19 ). (Rn.55) 2c. Die Regierung hat die Abwägung vorzunehmen sowie das Abwägungsergebnis in der Antwort auf die Anfrage entsprechend zu begründen, wenn sie die Informationsansprüche der Abgeordneten nicht oder nicht öffentlich erfüllt. Sie muss die Gründe darlegen, aus denen sie die erbetenen Auskünfte bzw. ihre offene Mitteilung verweigert. Allerdings ist der Regierung hinsichtlich Umfang und Art der Antwort ein Spielraum eingeräumt (vgl VerfGH Berlin, 18.02.2015, 92/14, LVerfGE 26, 83 ; vgl auch BVerfGE 147, 50 ). (Rn.56) 3. Anschriftenbezogene Kriminalitätsdaten stellen individualisierbare Daten iSd Art 33 Verf BE dar, soweit unter einer der betroffenen Anschriften (hier: Anschriften von Schulen) natürliche Personen wohnen. (Rn.62) 4. Hier: Teils unzulässige, iÜ unbegründete Organklage ua bzgl der Einstufung einer Antwort auf parlamentarische Fragen als Verschlusssache. Die insgesamt 690 Fragen waren auf die adressengenaue Auflistung von Straftaten, die an Adressen von Schulen registriert sind, gerichtet. (Rn.50) (Rn.51) (Rn.58) 4a. Der Antragsgegner hat ua die grundrechtlich geschützten Interessen Dritter in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 Verf BE fehlerfrei ermittelt. Er hat weiter zutreffend einen Eingriff in dieses Recht der unter den erfragten Adressen zu einem Teil wohnhaften, zu einem anderen Teil beschulten natürlichen Personen für den Fall der offenen Beantwortung angenommen. (Rn.60) 4b. Der Antragsgegner hat zudem die widerstreitenden Verfassungspositionen auch in gebotener Weise abgewogen und einen verhältnismäßigen Ausgleich geschaffen. Die Beantwortung als Verschlusssache war geeignet, erforderlich und angemessen, um das legitime Ziel des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung Dritter aus Art 33 Verf BE zu erreichen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.67) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Am 13. April 2018 stellte der Antragsteller unter der Überschrift Sicherheit an Berliner Schulen II (veröffentlicht als Abghs-Drs. 18/14049 und 18/14059 - 18/14747) schriftliche Anfragen an den Senat. Er bat um Auskunft darüber, wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktsarten, sich unter den im einzelnen genannten 689 Anschriften der Berliner Schulen in den Jahren 2014 bis 2017, jeweils pro Jahr ereignet hätten. Der Senat beantwortete die Anfragen am 2. Mai 2018 und erklärte (Abghs-Drs. 18/14049 und 18/14059 - 18/14747): Die Beantwortung der Fragen erfolge auf Basis der Verlaufsstatistik Data-Warehouse Führungsinformation (DWH-FI). In der Auswertung seien alle Straftaten aufgeführt, deren Tatort-Anschrift zu einer Adresse gehöre, die in der Adressenliste der Frage enthalten sei. Diese Straftaten müssten jedoch nicht zwingend einen Bezug zu den aufgelisteten schulischen Einrichtungen haben. Sie könnten sich auch im Nahbereich der Schulen ereignet haben. Im Folgenden gab der Antragsgegner die Anzahl der Straftaten der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 je Deliktsgruppe jeweils für die 689 Schulanschriften tabellarisch an. Am 14. Mai 2019 fragte der Antragsteller unter der Überschrift Sicherheit an Berliner Schulen III (veröffentlicht als Abghs-Drs. 18/18888): 1) Wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktsarten (analog zur Antwort des Senats auf meine Anfrage Drucksache 18/14049), haben sich unter den in der Anfrage 18/14049 bzw. den Anfragen 18/14059 - 14747 genannten Anschriften in den Jahren 2016 bis 2018, jeweils pro Jahr und wie viele bisher in 2019 ereignet? (bitte also eine tabellarische Aufstellung aus DWH-FI nach Deliktarten aller erfassten Straftaten unter der jeweiligen Adresse). 2) Werden in DWH-FI unter einer Adresse auch Straftaten erfasst, die sich nicht in oder unmittelbar vor dem Gebäude unter dieser Adresse ereignet haben, also zum Beispiel in einem unter einer anderen Adresse geführten Bahnhof? Falls ja, in welchen Fällen und weshalb? In seiner Antwort erklärte der Antragsgegner, eine zur Veröffentlichung bestimmte Beantwortung könne nicht erfolgen. Der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die unter Schulanschriften mit Wohnsitz gemeldet seien, überwiege das Gewicht des Informationsinteresses des Antragstellers. Er bot dem Antragsteller die Einsichtnahme in die erfragten Daten beim Polizeipräsidenten unter Wahrung der Vertraulichkeit an. Zur zweiten Teilfrage führte der Antragsgegner aus, in der Anwendung der DWH-FI würden keine Daten erfasst. Es handele sich lediglich um eine Anwendung zur komfortablen Auswertung eines Teils der im Polizeilichen Landessystem zu Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) erfassten Daten. Für die korrekte Eingabe des Tatorts einer Strafanzeige im POLIKS stehe das Regionale Bezugssystem des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (RBS) zur Verfügung. Dieses ermögliche eine eindeutige Erfassung des Tatorts bei allen Objekten, für die eine Anschrift bekannt sei. Am 2. Juni 2019 formulierte der Antragsteller unter der Überschrift Sicherheit an Berliner Schulen IV sowie Sicherheit an Berliner Schulen IV 1 bis 689 (veröffentlicht als Abghs-Drs. 18/19087 und 18/19088 - 18/19776) weitere Fragen. Der Text der Anfrage Abghs-Drs. 18/19087 lautet: Nach der Antwort des Senats auf meine Anfrage 18/18888 soll eine Beantwortung der Anfrage nicht möglich sein, weil sich unter den genannten Adressen „mitunter auch Privatwohnungen“ befänden. Da dies - ungeachtet dessen, dass darin kein Grund zur Antwortverweigerung liegen dürfte - sicherlich nur für einige wenige Adressen gilt, frage ich erneut: 1) Wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktsarten (analog zur Antwort des Senats auf meine Anfrage Drucksache 18/14049), sind unter den in der Anfrage 18/18888 genannten jeweiligen Adressen in den Jahren 2016 bis 2018, jeweils pro Jahr und wie viele bisher in 2019 polizeilich erfasst worden? (bitte also eine tabellarische Aufstellung aus POLIKS/DWH-FI nach Deliktarten aller erfassten Straftaten unter der jeweiligen Adresse). 2) Wurden unter diesen Adressen auch Straftaten erfasst, die sich nicht in oder unmittelbar vor dem Gebäude unter dieser Adresse ereignet haben, also zum Beispiel in einem unter einer anderen Adresse geführten Bahnhof? Falls ja, in welchen Fällen und weshalb? Der Text der Anfragen Abghs-Drs. 18/19088 - 18/19776) lautet: Nach der Antwort des Senats auf meine Anfrage 18/18888 soll eine Beantwortung der Anfrage nicht möglich sein, weil sich unter den genannten Adressen „mitunter auch Privatwohnungen“ befänden, so dass ich erneut einzeln für jede Schuladresse fragen muss: 1) Wie viele Delikte, gruppiert nach den Deliktsarten (analog zur Antwort des Senats auf meine Anfrage Drucksache 18/14049), sind unter der Anschrift [es folgt jeweils eine von 689 Anschriften der Berliner Schulen] in den Jahren 2016 bis 2018, jeweils pro Jahr und wie viele bisher in 2019 polizeilich erfasst worden? (bitte also eine tabellarische Aufstellung aus DWH-FI nach Deliktarten aller erfassten Straftaten unter der jeweiligen Adresse). 2) Wurden unter dieser Adresse auch Straftaten erfasst, die sich nicht in oder unmittelbar vor dem Gebäude unter dieser Adresse ereignet haben, also zum Beispiel in einem unter einer anderen Adresse geführten Bahnhof? Falls ja, in welchen Fällen und weshalb? Das Abgeordnetenhaus leitete dem Antragsgegner die Anfragen ohne den zweiten Satz der Vorbemerkung der ersten Anfrage (Abghs-Drs. 18/19087) weiter („Da dies - ungeachtet dessen, dass darin kein Grund zur Antwortverweigerung liegen dürfte - sicherlich nur für einige wenige Adressen gilt, frage ich erneut:“). Der Antragsgegner gab in seinen Antworten einleitend an, gleichzeitig für alle Anfragen zu antworten. Sodann gab er entsprechend der ihm weitergeleiteten Version den ersten Satz der Vorbemerkung der ersten Anfrage wieder. Im Folgenden erklärte er, die in der schriftlichen Anfrage erbetene Übersicht über die in den polizeilichen Datenbeständen erfassten Straftaten als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch zu übermitteln. Eine Veröffentlichung der adressengenauen Übersicht habe zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der unter den Anschriften zum Teil lebenden und der dort beschulten Personen zu unterbleiben. Der Informationsanspruch des Abgeordneten werde nach gefestigter Rechtsprechung unter anderem durch Grundrechte Dritter begrenzt. Im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung sei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. So bestehe bei der adressgenauen Veröffentlichung von in oder an bestimmten Wohngebäuden begangenen Straftaten die Gefahr, dass diese einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern eines Gebäudes zugeordnet werden könnten. Die Tatsache, dass eine Person unter einer Anschrift wohne oder eine Schülerin oder ein Schüler eine bestimmte Schule besuche, zu der in den polizeilichen Datenbeständen eine deutlich überdurchschnittliche Anzahl an Straftaten erfasst seien, sei ein personenbeziehbares Datum, das stigmatisierende Wirkung haben könne und daher verfassungsrechtlichem Schutz hinsichtlich seiner Preisgabe gegenüber der Öffentlichkeit unterliegen müsse. Auf der anderen Seite handele es sich für den Antragsteller um eine geringfügige Einschränkung der politischen Verwertbarkeit der Antwort, wenn eine Veröffentlichung unterbleibe. Soweit das Informationsinteresse des Fragestellers entsprechend der von ihm gewählten Überschrift der Anfrage darauf gerichtet sei, die Sicherheit an und um Schulen zu erkunden, sei es ihm durch die zunächst angebotene Akteneinsicht und erst recht durch die nun erfolgende Übermittlung als Verschlusssache ohne weiteres möglich, sich ein präzises Bild zu machen und dieses auch ohne die Zuordnung konkreter Straftaten zu konkreten Anschriften in der parlamentarischen Arbeit politisch weiter zu verwerten. Die widerstreitenden Belange von Verfassungsrang würden dadurch in einen angemessenen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz gebracht. Der Antragsgegner meint zudem, er dürfe die Abwägung in dieser Weise vornehmen, ohne für jede einzelne Anschrift aufgrund einer händischen Abfrage im Melderegister überprüfen zu müssen, ob dort einzelne oder mehrere Bewohner gemeldet seien, nachdem sich bereits bei einer Prüfung der ersten zwölf nach aufsteigender Fallzahl sortierten Anschriften herausgestellt habe, dass unter sechs dieser Anschriften Personen in ein- bis niedrig zweistelliger Zahl gemeldet seien und sich unter diesen Anschriften daher auch Gebäude mit Wohnnutzung fänden. In seiner Antwort auf die Teilfrage 2) nahm der Antragsgegner Bezug auf die bereits erteilte Antwort der Teilfrage 2) der schriftlichen Anfrage vom 14. Mai 2019 (Abghs-Drs. 18/18888, s. o.) und führte ergänzend aus, wenn die zuständige Dienstkraft die Eingabe der Tatort-Adresse korrekt vorgenommen habe, hätte sich die Straftat an der jeweiligen Adresse ereignet. Adressen könnten sich indes auf weitläufige Areale beziehen, so dass unter einer Adresse erfasste Straftaten auf dem gesamten Gelände, das unter die Adresse falle, stattgefunden haben könnten. Am 16. Juli 2019 hat der Antragsteller das Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof eingeleitet. Er ist der Auffassung, die Praxis des Senats, diesem unbequeme Antworten auf parlamentarische Anfragen als Verschlusssache einzustufen, nehme dem Souverän die Möglichkeit, durch das Parlament die Wirksamkeit des Regierungshandelns zu kontrollieren und sich anhand objektiver Tatsachen ein eigenes Bild der politischen Lage zu machen. Eine Einstufung als Verschlusssache dürfe gemäß § 7 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung Berlin (VSA) nur dann vorgenommen werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne. Da es sich bei den erfragten Informationen nicht um persönliche Daten der Nutzer handele, sondern um statistisch anonymisierte Informationen betreffend das Gebäude bzw. dessen Anschrift, könne die Position des Antragsgegners nur begründbar sein, wenn ein öffentliches Gebäude Grundrechtsträger sei. Hinsichtlich des Antrages zu 1. sei die Reichweite einer Konfrontationsobliegenheit insoweit fraglich, als dass bereits ein Streit über die Mitteilung der Informationen zu Straftaten an Schulen bestanden habe. Eine Pflicht, zu demselben Sachverhalt noch einmal alle Argumente vorzutragen, sei reine Förmelei. Zum Antrag zu 2. führt er aus, dass bereits klarzustellen sei, dass der Senat in sämtlichen Anfragen - 18/19087 - 18/19976 die hier wiedergegebenen Passagen des Antragstellers als Teil der Anfrage gestrichen habe. Dem durch die Legislative kontrollierten Senat stehe nicht das Recht zu, Änderungen an der Fragestellung vorzunehmen. Im Übrigen habe der Antragsgegner die konkrete Frage ausweichend beantwortet. Zwar sei die Sache nicht als Verschlusssache eingestuft worden, es sei aber bereits fraglich, ob die Zusammenfassung von einzelnen Anfragen zu einer einzigen Antwort zulässig sein könne, jedenfalls widerspreche dies dem klaren Wortlaut der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO Abghs). Zudem ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Satz 5 GO Abghs, dass nur in Angelegenheiten, die zumindest als Verschlusssache - vertraulich - eingestuft sind, keine Veröffentlichung erfolge. Für eine lediglich als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - eingestufte Antwort könne nicht weniger gelten als gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO Abghs i. V. m. § 54 Abs. 1 GO Abghs für eine als Verschlusssache - streng geheim - eingestufte Antwort. Es könne also nicht zulässig sein, diese nur dem Fragesteller und nicht einmal den Mitgliedern des Innenausschusses zu übermitteln, sie müsse jedenfalls allen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugehen. Durch § 6 Abs. 1 Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses (GSO Abghs) werde die Möglichkeit der Beschränkung der Verwertung von Informationen einzig auf persönliche Sachverhalte bezogen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, 1. dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es vollständig unterlassen hat, auf die parlamentarische Anfrage 18/18888 inhaltlich zu antworten. 2. dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, indem er den Wortlaut der Anfrage des Antragstellers vom 2. Juni 2019 „Sicherheit an Berliner Schulen IV“ bei der Beantwortung geändert hat, indem er die folgende Formulierung aus der Anfrage gestrichen hat: „Nach der Antwort des Senats auf meine Anfrage 18/18888 soll eine Beantwortung der Anfrage nicht möglich sein, weil sich unter den genannten Adressen ‚mitunter auch Privatwohnungen‘ befänden. Da dies - ungeachtet dessen, dass darin kein Grund zur Antwortverweigerung liegen dürfte – sicherlich nur für einige wenige Adressen gilt, frage ich erneut.“. 3. dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, auf die parlamentarischen Anfragen 18/19087 bis 18/19776 vom 2. Juni 2019 zur Sicherheit an Berlin Schulen offen zu antworten und die Antwort als „Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch“ - eingestuft hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag zu 1. sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es müsse auf die Beantwortung der Anfrage 18/19087 abgestellt werden, die Gegenstand des Antrags zu 3. sei. Bezogen auf den Antrag zu 2. fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er seiner Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Der Antrag zu 3. sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, soweit er sich auf die jeweilige Teilfrage 2) der schriftlichen Anfragen 18/19087 - 19776 beziehe. Es sei weder substantiiert vorgetragen, noch anderweitig erkennbar, dass diese Teilfrage nicht jedenfalls durch die Antwort des Antragsgegners vom 19. Juni 2019 inhaltlich erschöpfend und offen beantwortet worden sei. Hinsichtlich der Teilfragen 1) der Anfragen 18/19087 - 19776 sei der Antrag zu 3. unbegründet, da die Beantwortung in einer Verschlusssache das Fragerecht des Antragstellers nicht verletze und dies ausreichend begründet worden sei. Einer offenen Beantwortung habe das Ergebnis der gebotenen Abwägung entgegengestanden. Bei der Abwägung seien einerseits das parlamentarische Informationsinteresse des Antragstellers und andererseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 33 VvB derjenigen Personen, die an den fragegegenständlichen Schulanschriften mit Wohnsitz gemeldet oder dort beschult werden würden oder worden sind, zu berücksichtigen gewesen. Auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofes haben das Abgeordnetenhaus von Berlin eine Kopie der bei ihm eingegangenen Fassungen der streitgegenständlichen Anfragen und der Antragsgegner die ihm elektronisch vom Abgeordnetenhaus übermittelten Fassungen der Anfragen des Antragstellers übersandt. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet, § 24 Abs. 1 VerfGHG. A. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Auch im Organstreitverfahren muss der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis haben, das heißt die gesetzlich vorgesehenen Zwecke des Verfahrens erreichen können. Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 20, wie alle nachfolgend genannten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 2020, 4. Aufl., Art. 84, Rn. 14), auch um in diesem Bereich Rechtsfrieden für die Zukunft herzustellen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 35). Es dient jedoch nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (Beschluss vom 11. April 2018 a. a. O.; Michaelis/Rind a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 178 m. w. N.). Mit dem Antrag zu 1. verlangt der Antragsteller genau diese Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Handelns des Antragsgegners. Denn die hier streitgegenständliche schriftliche Anfrage vom 14. Mai 2019 (Abghs-Drs. 18/18888) hat der Antragsteller als schriftliche Anfrage vom 2. Juni 2019 (Abghs-Drs. 18/19087) nahezu inhaltsgleich erneut gestellt; lediglich die vom Antragsgegner erläuterte Struktur der Datenbanken hat er aufgegriffen, indem er nunmehr auch POLIKS einbezogen hat. Diese schriftliche Anfrage vom 2. Juni 2019 ist Gegenstand des Antrags zu 3., so dass auch im Rahmen der Prüfung dieses Antrags die Kontrolle der Antwort des Antragsgegners erfolgen kann, damit die Kompetenzabgrenzung und in diesem Bereich Rechtsfrieden hergestellt werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag zu 3. auf die Rüge der Geheimhaltung beschränkt hat. Denn das bringt erkennbar zum Ausdruck, dass die Beantwortung des Antragsgegners nur noch in dieser Hinsicht streitig ist. B. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Der Antragsteller hat für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er insoweit seiner Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Rüge der Verletzung des parlamentarischen Fragerechts im Wege eines Organstreitverfahrens besteht nur, wenn der oder die Abgeordnete die Regierung zuvor mit seinen bzw. ihren Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat. Für die Regierung muss dadurch der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, vorgerichtlich erkennbar geworden sein. Es obliegt daher den Abgeordneten, im Einzelnen mitzuteilen, weshalb sie eine Antwort für falsch oder unvollständig halten, und dieser dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt keine unzumutbare Belastung dar. Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 21; vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 20). Der Antragsteller hat diese Obliegenheit verletzt, weil er dem Antragsgegner den Einwand gegen die Beantwortung der ersten Anfrage vom 2. Juni 2019 betreffend der Auslassung des zweiten Satzes seiner Vorbemerkung nicht vorgerichtlich mitgeteilt hat. Die Konfrontationsobliegenheit ist durch die vorangegangene konfrontierende Reaktion des Antragstellers auf die Beantwortung der Anfrage vom 14. Mai 2019 (Abghs-Drs. 18/18888) nicht entfallen. Die beanstandete Auslassung ist erst in der Beantwortung auf die Frage vom 2. Juni 2019 aufgetreten. Offenkundig konnten dementsprechend ebenso wenig die vorausgegangenen Anfragen und Antworten (Abghs-Drs. 18/11555, 18/14049 und 18/14059 - 14747) eine Konfrontation bezüglich des hier erhobenen Einwands vorwegnehmen oder seine Erhebung erübrigen. Der Einwand war für den Antragsgegner auch nicht ohne Konfrontation erkennbar, weil ihm die Vorbemerkung nur ohne den zweiten Satz vorgelegen hat. C. Der Antrag zu 3. ist teilweise unzulässig und, soweit zulässig, unbegründet. 1. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis (a.) und mangels Rechtsschutzbedürfnis (b.) teilweise unzulässig. a. Soweit der Antragsteller die nicht offene Beantwortung der Teilfragen zu 2) seiner Anfragen vom 2. Juni 2019 rügt (Abghs-Drs. 18/19087 und 18/19088 - 19776), ist er nicht antragsbefugt. Ein Antragsteller ist nach § 37 Abs. 1 VerfGHG antragsbefugt, wenn er geltend macht, dass er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten, hier in dem von ihm geltend gemachten Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB, verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Geltendmachung bedeutet, dass nach den vorgetragenen Umständen die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss (Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 -, Rn. 35; Michaelis/Rind a. a. O. Rn. 11). Es ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich, wie der Antragsteller auf die gerügte Weise in dem von ihm geltend gemachten Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt das Recht jedes und jeder Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Das Fragerecht wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Schriftliche Anfragen sind von der Regierung bzw. vom Senat oder seinen Mitgliedern grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten, Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, § 50 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 GO Abghs. Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195). Der Antragsteller hat in diesem Verfahren bereits eingeräumt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Teilfragen zu 2) offen geantwortet hat, so dass seine Rüge der nicht offenen Beantwortung ins Leere läuft. Sein nunmehr stattdessen vorgebrachter Einwand, die Frage sei nicht mit Ja oder Nein beantwortet worden, kann eine Rechtsverletzung offenkundig nicht begründen - unabhängig von der Frage, ob sein Antrag überhaupt die Geltendmachung dieses Einwands umfasst. Vom Antragsgegner kann bei der Beantwortung grundsätzlich keine bestimmte Formulierung verlangt werden. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Antwort sind zudem weder behauptet, noch sonst ersichtlich. Die Antwort des Antragsgegners lautet erkennbar im Kern, die zu einer Adresse erfassten Straftaten hätten sich auch an der jeweiligen Adresse ereignet. Dass er dennoch nicht mit Ja auf die entsprechenden Teilfragen des Antragstellers antwortete, ist durch zwei Präzisierungen begründet: dass dies nämlich nur dann gelte, wenn die polizeiliche Dienstkraft die Straftat richtig erfasst hat, sowie dass die Adressen große Areale umfassen können. b. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 die nicht offene Beantwortung der Teilfrage zu 1) seiner Anfragen vom 2. Juni 2019 rügt (Abghs-Drs. 18/19087 und 18/19088 - 19776), hat er kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat der Antragsteller bereits eine seinem Antrag entsprechende, vollständige und vollständig veröffentlichte, von ihm auch nicht beanstandete Antwort erhalten. In seiner Antwort vom 2. Mai 2018 gab der Antragsgegner die Anzahl der Straftaten je Deliktsgruppe jeweils für die 689 Schulanschriften unter anderem auch für die Jahre 2016 und 2017 tabellarisch an (Abghs-Drs. 18/14049 und 18/14059 - 18/14747). Der Zweck des Verfahrens, insbesondere die Abgrenzung der Kompetenzen der Verfassungsorgane in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. o. zu II.A.), kann zudem mit der Entscheidung hinsichtlich der erfragten Daten für die Jahre 2018 und 2019 erreicht werden (dazu im Folgenden, II.C.2.). 2. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 die nicht offene Beantwortung der Teilfrage zu 1) seiner Anfragen vom 2. Juni 2019 rügt (Abghs-Drs. 18/19087 und 18/19088 - 19776), ist der zulässige Antrag unbegründet. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insoweit nicht in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt. Die Übermittlung der Kriminalitätsdaten als Verschlusssache war geboten, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter zu wahren, und der Antragsgegner hat die Geheimhaltung hinreichend begründet. a. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt das Recht der Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Das Fragerecht wird nach Art. 45 Abs.1 Satz 3 VvB durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Schriftliche Anfragen sind von der Regierung bzw. vom Senat oder seinen Mitgliedern grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten, Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, § 50 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 GO Abghs. Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195). Das Fragerecht ist grundsätzlich auf eine Beantwortung in der Öffentlichkeit angelegt. Eine unter Bedingungen der Geheimschutzordnung erlangte Information können die Abgeordneten nicht in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess überspielen. Ohne die entsprechende Information kann die Wählerschaft weder das Handeln der Regierung noch die parlamentarische Reaktion auf die erlangte Information zur Kenntnis nehmen und bewerten. Aber auch im Verhältnis zwischen Regierung und Parlament wird der Kontrollzusammenhang durch die Anwendung der Geheimschutzordnung abgeschwächt. Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 200, 209 f.). Zu den Begrenzungen des Auskunftsanspruchs der Abgeordneten gehören entgegenstehende Grundrechte Dritter (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38). Droht ein Eingriff in das Recht Dritter auf informationelle Selbstbestimmung, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Grundrechtsposition in Ausgleich zu bringen. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 333; Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen - StGHNds -, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40, 61 m. w. N.). Die Gewichtung der Frage-interessen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine eigene Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl. Urteil vom 14. Juli 2010 - VerfGH 57/08 -, Rn. 91). Die Regierung hat die Abwägung vorzunehmen sowie das Abwägungsergebnis in der Antwort auf die Anfrage entsprechend zu begründen, wenn sie die Informationsansprüche der Abgeordneten nicht oder nicht öffentlich erfüllt. Sie muss die Gründe darlegen, aus denen sie die erbetenen Auskünfte bzw. ihre offene Mitteilung verweigert. Die Abgeordneten können ihre Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns nur dann effektiv wahrnehmen, wenn sie anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden können, ob sie die Verweigerung der Antwort akzeptieren oder ob sie um verfassungsgerichtlichen Rechtschutz nachsuchen. Allerdings ist der Regierung hinsichtlich Umfang und Art der Antwort ein Spielraum eingeräumt. Sie darf unter anderem entscheiden, wie sie die Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Zulässig ist es danach auch, wenn lediglich zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden. Begrenzt wird dieser Antwortspielraum jeweils durch die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Antwort (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, juris Rn. 39 f.). Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 254). Die Nachholung einer fehlenden oder die Ergänzung einer unzureichenden Begründung in einem nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich grundsätzlich auf eine Überprüfung der vom Antragsgegner in seinen Antworten geltend gemachten Verweigerungsgründe (vgl. VerfGH, Urteil vom 14. Juli 2010 a. a. O. Rn. 102; StGHNds, Beschluss vom 24. März 2020 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.). b. Die vorstehenden Anforderungen sind durch die Antwort auf die Anfragen vom 2. Juni 2019 (Abghs-Drs. 18/19087 und 18/19088 - 19776), das heißt durch die Übermittlung der erfragten Kriminalitätsdaten als Verschlusssache und ihre Begründung, erfüllt. aa. Der Antragsgegner hat in seiner Antwort das Fragerecht des Antragstellers gewürdigt, dabei hat er weder politische Beweggründe und Ziele des Antragstellers bewertet noch auf eine eigene Einschätzung der Bedeutsamkeit des Informations- bzw. Kontrollinteresses abgestellt. bb. Er hat die grundrechtlich geschützten Interessen Dritter in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB fehlerfrei ermittelt. Er hat weiter zutreffend einen Eingriff in dieses Recht der unter den erfragten Adressen zu einem Teil wohnhaften, zu einem anderen Teil beschulten natürlichen Personen für den Fall der offenen Beantwortung angenommen. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB entspricht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 -, Rn. 14). Der Schutzumfang beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel und schon deshalb grundrechtlich geschützt sind. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung gibt es kein schlechthin belangloses individualisiertes oder individualisierbares Datum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 88; Driehaus, in Driehaus, VvB, 4. Aufl., 2020, Art. 33, Rn. 5 m. w. N.). Soweit unter den erfragten Anschriften natürliche Personen wohnen, hat der Antragsgegner die anschriftbezogenen Kriminalitätsdaten zutreffend als individualisierbare Daten im Sinn von Art. 33 VvB eingeordnet. Individualisierbarkeit folgt daraus, dass sie durch Dritte, die Kenntnis von der Wohnanschrift haben, mit den unter den jeweiligen Adressen wohnenden Personen ohne Aufwand und auf rechtmäßige Weise in Beziehung gebracht werden können. Schon allein aus dieser Individualisierbarkeit folgt ein Eingriff in das Recht aus Art. 33 VvB für den Fall, dass die Daten in Form der vom Antragsteller verlangten anschriftbezogenen Veröffentlichung verwendet würden. Dieser Eingriff gewinnt vor dem Hintergrund an Schwere, dass Interessierte die verknüpften Daten für bewertende - unter Umständen auch nachteilige Aussagen - über das unmittelbare individuelle Wohnumfeld der dort wohnhaften Personen heranziehen können. Auch in Bezug auf Schülerinnen und Schüler hat der Antragsgegner die streitgegenständlichen Kriminalitätsdaten zutreffend als individualisierbar eingeordnet. Bei Kenntnis der Anschrift der besuchten Schule können die Daten zweifellos ohne Aufwand und auf rechtmäßige Weise der jeweiligen beschulten Person zugeordnet werden. Der daraus im Fall der Veröffentlichung der verknüpfbaren Daten resultierende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 33 VvB gewinnt ebenfalls mit Blick auf die weitere Verwendungsmöglichkeit an Schwere. Es liegt auf der Hand, dass die veröffentlichte Zahl der zu einer Schulanschrift erfassten Delikte zur Beurteilung der Sozial- und Lernsituation und damit auch der Qualität der Schule und ihrer Abschlüsse herangezogen werden und diese Beurteilung den jeweiligen Schülerinnen und Schülern zu ihrem Nachteil zugeordnet werden und eine Stigmatisierung bewirken kann. Dass der Antragsgegner die Einschätzungen hinsichtlich der weiteren Verwendungsmöglichkeit und damit der Gewichtigkeit des Eingriffs als Gefahr einer stigmatisierenden Wirkung für die unter den Adressen wohnhaften oder beschulten Personen zusammengefasst hat, ist noch als hinreichend ausführlich und nachvollziehbar anzusehen. cc. Der Antragsgegner hat die widerstreitenden Verfassungspositionen auch in gebotener Weise abgewogen und einen verhältnismäßigen Ausgleich geschaffen. Die Beantwortung als Verschlusssache war geeignet, erforderlich und angemessen, um das legitime Ziel des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung Dritter aus Art. 33 VvB zu erreichen. aaa. Durch die Einstufung als Verschlusssache wird dieses legitime Ziel jedenfalls gefördert. Dahinstehen kann, ob ein - hier allein zu prüfender - Verfassungsverstoß in Rede steht, wenn der Antragsteller vorbringt, aus § 50 Abs. 1 Satz 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - GO Abghs - ergebe sich, dass nur in Angelegenheiten, die zumindest als Verschlusssache - vertraulich - eingestuft sind, die Veröffentlichung verweigert werden dürfe. Diese Auffassung ist jedenfalls unzutreffend. Denn nach § 54 Abs. 2 gilt, dass für die Behandlung von Verschlusssachen die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses - GSO Abghs - gelten. Die GSO Abghs hindert durch mehrere Vorschriften eine Veröffentlichung auch von Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad - nur für den Dienstgebrauch -, insbesondere durch § 4 Abs. 1, wonach über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren ist und Verschlusssachen nicht an Unbefugte weitergegeben werden dürfen. Die weitere Auffassung des Antragstellers, die Einstufung - nur für den Dienstgebrauch - sei ausgeschlossen, weil sie gemäß § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanordnung - VSA - nur dann vorgenommen werden könne, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne, ist fernliegend. Auch insoweit kann dahinstehen, ob in dieser Hinsicht ein Verfassungsverstoß geltend gemacht wird, jedenfalls gilt Folgendes: § 7 Nr. 4 VSA findet auf die Beantwortung parlamentarischer Anfragen über § 1 Abs. 2 GSO Abghs Anwendung - wobei dieser Regelung der wortlautgleiche § 5 Nr. 4 GSO Abghs vorgeht. § 54 Abs. 3 GO Abghs regelt, dass die GSO Abghs zum Schutz von Privatgeheimnissen, sofern erforderlich, entsprechend Anwendung findet. Es ist offensichtlich, dass der Schutz von Privatgeheimnissen, wie hier von individualisierbaren anschriftenbezogenen Kriminalitätsdaten, in dieser entsprechenden Anwendung nicht zur Vermeidung von Nachteilen für staatliche, sondern private Interessen erfolgt. bbb. Auch die Erforderlichkeit der Beantwortung als Verschlusssache ist offenkundig zu bejahen; ein explizites Eingehen auf diesen Punkt war ebenso wenig zu verlangen. Es ist aber zu betonen, dass der Antragsgegner mit der Einstufung des Geheimhaltungsgrades - nur für den Dienstgebrauch - die für den Antragsteller mildeste Möglichkeit der Geheimhaltung gewählt hat. Daraus ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 - 3 GSO Abghs, dass der Antragsteller die erlangten Informationen den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses uneingeschränkt zur Kenntnis geben kann, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades können zudem nach § 9 Abs. 2 GSO Abghs in nichtöffentlicher Ausschusssitzung beraten werden, wenn der Ausschuss den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde. Die im Organstreitverfahren vom Antragsteller geäußerte Forderung, der Antragsgegner müsse die erfragten Daten allen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zukommen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Anders als bei einer Veröffentlichung einerseits oder einer Mitteilung als Verschlusssache mit den Geheimhaltungsgraden vertraulich, geheim oder streng geheim andererseits ist es unerheblich, ob der Senator oder der Abgeordnete selbst die Verbreitung innerhalb des Parlaments bewirkt. Dementsprechend ist auch nur für die genannten Fälle geregelt, dass nicht der Abgeordnete selbst die Veröffentlichung bzw. Mitteilung bewirkt (§ 50 Abs. 1 Satz 5 GO Abghs bzw. § 50 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 GO Abghs). ccc. Die Beantwortung als Verschlusssache war auch angemessen. Ausdrücklich und zutreffend hat der Antragsgegner die widerstreitenden Belange von Verfassungsrang abgewogen und in einen angemessenen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz gebracht. Die bei einer offenen Beantwortung wegen der oben beschriebenen Individualisierbarkeit und Verwendungsmöglichkeit der erfragten Daten drohenden Eingriffe in das Recht auf Schutz persönlicher Daten betreffen die Sozialsphäre und nicht die Privat- oder Intimsphäre. Dass somit zwar gegebenenfalls Stigmatisierungen und damit erhebliche, aber keine massiven Grundrechtsverletzungen drohen, findet seinen angemessenen Ausgleich darin, dass der Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Fragerecht des Antragstellers durch die Geheimhaltung im Verhältnis dazu weniger erheblich ausfällt. Der Zweck des Fragerechts, die Kontrolle der Regierung, kann zumindest eingeschränkt erfüllt werden. Wie der Antragsgegner in seiner Antwort zu Recht betont hat, wurde dem Antragsteller die Beantwortung nicht vollständig verweigert, sondern allein ihre Öffentlichkeit, so dass er die erlangten Informationen grundsätzlich in - nichtöffentlicher - parlamentarischer Arbeit verwenden kann. Dies gilt umso mehr, als der Geheimhaltungsgrad - nur für den Dienstgebrauch -, wie oben erläutert, bei Bedarf eine Verbreitung unter den Mitgliedern des Parlaments wie auch in Ausschussberatungen zulässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Öffentlichkeit hinsichtlich des mit den Anfragen ausdrücklich verfolgten Themas Sicherheit an Berliner Schulen grundsätzlich Statistiken der Straftaten mit Tatörtlichkeit Schule für Berlin insgesamt und jeweils für die Verwaltungsbezirke durch die veröffentlichte Polizeiliche Kriminalstatistik zur Verfügung stehen. dd. Dass der Antragsgegner auf die 690 Anfragen zusammenfassend geantwortet hat, bewegt sich nicht nur im Spielraum hinsichtlich Umfang sowie Art und Weise der Beantwortung, sondern war naheliegend. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie in der Antwort hinsichtlich der verschiedenen Adressen und damit zwischen den verschiedenen Anfragen zu differenzieren wäre. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich. Die Vorgaben nach Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, wonach schriftliche Anfragen durch den Senat grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten sind, und nach Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 GO Abghs, wonach der Senat die schriftliche Anfrage schriftlich beantwortet, schließen eine zusammenfassende Antwort nicht aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.