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Beschluss

159/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2020:0520.VERFGH159.19.00
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Leitsätze
1. Im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn und solange zwischen den Beteiligten erkennbar Streit über ihre Organrechte besteht (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2018, VerfGH 91/17 mwN; BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16, mwN). Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist daher nur gerechtfertigt, wenn zwischen den Beteiligten tatsächlich Streit über Kompetenzen besteht. Dieser Streit muss für die Beteiligten bei Einleitung des Organstreitverfahrens auch erkennbar gewesen sein. 2. Deshalb trifft den Antragsteller bei aus seiner Sicht unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen eine Konfrontationsobliegenheit. Ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) vor dem VerfGH im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst zulässigerweise tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat. (Rn.18) 3. Auch wenn parlamentarische Anfragen bereits Gegenstand einer früheren Anfrage waren, genügt – wie hier – die Wiederholung dieser Fragen in einer erneuten schriftlichen Anfrage mit dem pauschalen Hinweis auf die Konfrontationsobliegenheit nicht, um diese Obliegenheit zu erfüllen. Es obliegt dem Antragsteller, dem Antragsgegner im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er die Antworten für falsch oder unvollständig hält, und diesem dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen und seine Antworten gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. (Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn und solange zwischen den Beteiligten erkennbar Streit über ihre Organrechte besteht (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2018, VerfGH 91/17 mwN; BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16, mwN). Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist daher nur gerechtfertigt, wenn zwischen den Beteiligten tatsächlich Streit über Kompetenzen besteht. Dieser Streit muss für die Beteiligten bei Einleitung des Organstreitverfahrens auch erkennbar gewesen sein. 2. Deshalb trifft den Antragsteller bei aus seiner Sicht unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen eine Konfrontationsobliegenheit. Ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (juris: Verf BE) vor dem VerfGH im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst zulässigerweise tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat. (Rn.18) 3. Auch wenn parlamentarische Anfragen bereits Gegenstand einer früheren Anfrage waren, genügt – wie hier – die Wiederholung dieser Fragen in einer erneuten schriftlichen Anfrage mit dem pauschalen Hinweis auf die Konfrontationsobliegenheit nicht, um diese Obliegenheit zu erfüllen. Es obliegt dem Antragsteller, dem Antragsgegner im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er die Antworten für falsch oder unvollständig hält, und diesem dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen und seine Antworten gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. (Rn.20) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Abgeordnetenhaus entschied in den Haushaltsberatungen 2018/2019, einen Fonds zu finanzieren, aus dem Zahlungen zum Ausgleich der besonderen Belastungen geleistet werden sollen, die mit dem häufigen und regelmäßigen Schießtraining auf veralteten Schießanlagen der Polizei verbunden sind. Daraufhin erarbeitete die Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen den zum 1. Februar 2018 in Kraft getretenen „Erlass zum Ausgleichsfonds Schießanlagen“. Der Erlass sieht die Einrichtung eines Ausgleichsfonds zu Gunsten von Dienstkräften der Berliner Polizei vor, die regelmäßig und häufig auf Schießanlagen, die nicht dem aktuellen technischen Stand der Zeit entsprachen, ihren Dienst ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben. Der Erlass legt fest, dass eine vom Antragsgegner berufene, aus drei ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Bewertungskommission frei und unabhängig darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe eine einmalige Ausgleichszahlung gewährt wird. Die vom Antragsgegner berufene Bewertungskommission war von Juni bis November 2018 tätig. Zwei der drei Kommissionsmitglieder hörte der Ausschuss des Abgeordnetenhauses für Inneres, Sicherheit und Ordnung, dessen Mitglied der Antragsteller ist, am 21. Januar 2019 in öffentlicher Sitzung an. Im Januar 2019 richtete der Antragsteller eine schriftliche Anfrage zum „Ausgleichsfonds Schießanlagen“ über das Abgeordnetenhaus an den Senat von Berlin (Abghs-Drs. 18/17544). Seine schriftliche Anfrage umfasste 22 jeweils untergliederte Fragen, von denen eine Vielzahl die Arbeitsweise und die Entscheidungen der Bewertungskommission betraf. Der Antragsgegner beantwortete die Fragen zur Arbeitsweise und zu den Entscheidungen der Bewertungskommission überwiegend nicht. Aufgrund der Unabhängigkeit der Bewertungskommission sehe er sich nicht veranlasst, deren Entscheidungen zu kommentieren oder Erläuterungen für die Entscheidungen zu erbitten. Der Antragsteller hielt die Antwort für unzureichend und wandte sich deshalb im Februar 2019 mit einer weiteren schriftlichen Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/17938). Diese umfasste überwiegend die bereits im Januar 2019 gestellten Fragen und enthielt den Hinweis, dass das Abgeordnetenhaus lediglich die Einbindung, nicht aber die Alleinentscheidungskompetenz der Bewertungskommission beschlossen habe und der Senat Rechenschaft über die Haushaltsmittelverwendung abzulegen habe. Der Antragsgegner beantwortete die schriftliche Anfrage, indem er im Wesentlichen auf seine Antworten zur ersten schriftlichen Anfrage verwies. Der Antragsteller hielt die Beantwortung seiner Fragen für unzureichend und leitete im März 2019 ein Organstreitverfahren ein (VerfGH 52/19). Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 28. August 2019 fest, dass der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 VvB durch die Antworten zu den Fragen 3 b)-e), 4 b), 5 b), 7 a), b), 8 a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) der schriftlichen Anfragen zu Abghs-Drs. 18/17544 und 18/17938 verletzt hat. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stellte der Antragsteller eine weitere schriftliche Anfrage zum Ausgleichsfonds Schießanlagen (Abghs-Drs. 18/20877) bestehend aus den Fragen 3 bis 22, die bereits Gegenstand seiner schriftlichen Anfrage Abghs-Drs. 18/17938 waren. Der Antragsgegner verwies in seiner Antwort vom 18. September 2019 hinsichtlich solcher Fragen, deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. August 2019 nicht beanstandet habe, auf seine früheren Antworten. Die Fragen 4 b), 5 b), 10 c), 12 b), c), 17 a), b) sowie 21 c) beantwortete er. Zudem teilte er mit, er habe die Bewertungskommission um Beantwortung der Fragen 3 b)-e), 7 a), b), 8 a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) gebeten. Deren Vorsitzende habe mitgeteilt, die Bewertungskommission beantworte Fragen zum allgemeinen Verfahren, nicht aber Fragen zum Entscheidungsprozess und zu einzelnen Entscheidungen. Insoweit berufe sie sich auf ihre Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit. Darüber hinaus gehende Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der Bewertungskommission stünden ihm nicht zu. Der Antragsteller hielt die Antworten für unzureichend und wandte sich deshalb am 24. September 2019 mit einer weiteren schriftlichen Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/21106). Diese umfasste zwei neue Fragen (Fragen 1 und 2) sowie die bereits in der vorangegangenen schriftlichen Anfrage (Abghs-Drs. 18/20877) gestellten Fragen 3 bis 22. Der Antragsgegner beantwortete die Fragen 1 und 2 und verwies hinsichtlich der Fragen 3 bis 22 auf seine Antworten in der vorangegangenen schriftlichen Anfrage. Zudem teilte er mit, die Vorsitzende der Bewertungskommission habe mitgeteilt, sie halte an ihrer Stellungnahme zur vorangegangenen schriftlichen Anfrage fest. Am 31. Oktober 2019 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe die gestellten Fragen inhaltlich nicht beantwortet. Dies gelte auch für die Fragen 4 b), 5 b), 10 c), 12 b), c) und 17, deren Beantwortung er mit seinen Formulierungen ausweiche. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Unabhängigkeit der Bewertungskommission sei eine Schutzbehauptung. Der Antragsgegner habe nur mit der Vorsitzenden der Bewertungskommission kommuniziert. Es sei nicht ersichtlich, dass er die einzelnen Kommissionsmitglieder zur Beantwortung der Fragen aufgefordert habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, die parlamentarischen Anfragen Abghs-Drs.18/20877 und 18/21106 zu den Modalitäten der Verteilung von Haushaltsmitteln an geschädigte Polizeibeamte in der Schießstandaffäre, dort insbesondere die Fragen 3 - 22 inhaltlich zu beantworten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine Konfrontationsobliegenheit nicht erfüllt habe. Hinsichtlich der bereits in den früheren schriftlichen Anfragen Abghs-Drs. 18/17544 und 18/17938 beantworteten Fragen 3 a), f), 4 a), c), d), e), 5 a), c), d), 6 a), b), 7 c)-e), 9 e), f), 10 f), 12 d), 13 a), b), 17, 18 a), 21 a), c), 22 a), b)erfülle er seine Konfrontationsobliegenheit nicht dadurch, dass er unter Hinweis auf eben diese die Fragen erneut stelle. Es fehle die inhaltliche Auseinandersetzung mit den bereits gegebenen Antworten. Hinsichtlich weiterer Fragen (3 b)-e), 7 a), b), 8 a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b)) habe sich der Antragsteller nicht mit der fragenübergreifenden Antwort, insbesondere der Stellungnahme der Vorsitzenden der Bewertungskommission und der fehlenden rechtlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewertungskommission auseinandergesetzt. Der Antrag sei zudem hinsichtlich der Fragen 3 b)-e), 7 a), b), 8 a)-c), 9 a)-d), 10 a)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a)-c), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) unbegründet. Eine weitere als die bereits gegebene Antwort sei ihm unmöglich. Er habe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um die Fragen beantworten zu können. Weitergehende Einwirkungsrechte auf die Bewertungskommission habe er nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der Antrag bezieht sich auf die Fragen 1 bis 22 in den Abghs-Drs.18/20877 und 18/21106. Er zielt auch auf die Fragen 1 und 2, weil der Antragsteller in seinem Antrag insgesamt auf die von ihm gestellten parlamentarischen Anfragen verweist. Die Formulierung „insbesondere die Fragen 3 - 22“ lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller nur die ordnungsgemäße Beantwortung dieser Fragen zum Gegenstand seines Antrags machen möchte. Er hebt diese dadurch lediglich hervor. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis. Im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn und solange zwischen den Beteiligten erkennbar Streit über ihre Organrechte besteht. Das folgt aus der kontradiktorischen Natur dieses Verfahrens. Es dient der Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20 m. w. N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist daher nur gerechtfertigt, wenn zwischen den Beteiligten tatsächlich Streit über Kompetenzen besteht. Dieser Streit muss für die Beteiligten bei Einleitung des Organstreitverfahrens auch erkennbar gewesen sein. Deshalb trifft den Antragsteller bei aus seiner Sicht unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen eine Konfrontationsobliegenheit. Ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 VvB vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst zulässigerweise tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat. Diese Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung des Organstreitverfahrens soll dem Senat Gelegenheit geben, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22 m. w. N.).Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen, ist Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 19). Der Antragsteller hat diese Konfrontationsobliegenheit nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die Fragen 1 und 2 erstmals in seiner zweiten hier streitgegenständlichen schriftlichen Anfrage (Abghs-Drs. 18/21106) gestellt. Der Antragsgegner hat die Fragen beantwortet. Einwände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. An der erforderlichen Konfrontation fehlt es auch hinsichtlich der Fragen 4 b), 5 b), 10 c), 12 b), c), 17 a), b), 21 c). Diese beantwortete der Antragsgegner in der ersten hier streitgegenständlichen schriftlichen Anfrage (Abghs-Drs. 18/20877) erstmals (10 c)) oder differenzierter (4 b), 5 b), 12 b), c), 17 a), b), 21 c)) als in früheren schriftlichen Anfragen. Die Wiederholung dieser Fragen in der zweiten schriftlichen Anfrage (Abghs-Drs. 18/21106) mit dem pauschalen Hinweis auf die Konfrontationsobliegenheit genügte nicht, um die Konfrontationsobliegenheit zu erfüllen. Es obliegt dem Antragsteller, dem Antragsgegner im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er die Antworten für falsch oder unvollständig hält, und diesem dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen und seine Antworten gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung, der Antragsgegner habe lediglich ausweichend geantwortet und die anderen Kommissionsmitglieder nicht angefragt, ist nicht geeignet, den Zulässigkeitsmangel zu beheben. Denn Einwände gegen Antworten auf parlamentarische Fragen sind vor Einleitung eines Organstreitverfahrens zu erheben (vgl. Beschluss vom 20. März 2019, a. a. O.). An der erforderlichen Konfrontation fehlt es auch hinsichtlich der Fragen 3 a), f), 4 a), c), d), e), 5 a), c), d), 6 a), b), 7 c)-e), 9 e), f), 10 f), 12 d), 13 a), b), 18 a), 21 a), 22 a), b), weil der Antragsteller auch diese lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf seine Konfrontationsobliegenheit erneut gestellt hat, ohne sich mit den Antworten des Antragsgegners auseinanderzusetzen. Schließlich hat der Antragsteller es auch an der hinreichenden Konfrontation des Antragsgegners mit dessen Antworten zu den die Bewertungskommission betreffenden Fragen 3 b)-e), 7 a), b), 8 a)-c), 9 a)-d), 10 a), b), c) Teilfrage 2, d)-e), g)-l), 11 a), b), 12 a), 14 a), b), 15 a)-c), 16 a)-c), 19 a)-d), 20 a)-g), 21 b) fehlen lassen. Der von dem Antragsteller in seiner Anfrage vom 24. September 2019 (Abghs-Drs. 18/21106) vorgebrachte Kritikpunkt, der Antragsgegner habe in seinen Antworten auf die vorangegangene Anfrage nicht inhaltlich geantwortet, verteile Haushaltsmittel willkürlich und weigere sich, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen, genügt der Konfrontationsobliegenheit nicht. Der Antragsgegner konnte diesem Einwand zwar entnehmen, dass der Antragsteller die Beantwortung (weiterhin) als unzureichend empfand, nicht aber, weshalb sein Verweis auf fehlende rechtliche und faktische Einwirkungsmöglichkeiten auf die Bewertungskommission das parlamentarische Fragerecht verletzen soll. Der Antragsteller hat damit nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls welche Einwirkungsmöglichkeiten des Senats auf die Bewertungskommission er für gegeben hält oder ob und gegebenenfalls weshalb er davon ausgeht, dass dem Senat die begehrten Auskünfte entgegen dessen Angabe vorliegen sollen. Auch eine Befassung mit der diesbezüglichen Verfassungsrechtslage fehlte. Insoweit genügte es nicht, die – hier nicht verfahrensgegenständliche – Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens des Senats bei der Einrichtung der Bewertungskommission aufzuwerfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.