Beschluss
VerfGH 45/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0512.VERFGH45.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dieses betrifft ein gegen ihn gerichtetes Wettbewerbsverbot. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und seit dem Jahr 2004 Mitglied einer Anwaltssozietät. Im Januar 2016 wurde er für die Dauer seiner Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in C bestellt (sog. Anwaltsnotar). Im Dezember 2017 schloss der Beschwerdeführer mit einer Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zum 1. Januar 2018 einen (neuen) Sozietätsvertrag im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende Kanzlei. Im Juni 2019 kündigte der Beschwerdeführer den Sozietätsvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zum 30. Juni 2019. Die beiden Sozien widersprachen der Kündigung. Nachdem der Beschwerdeführer einzelne Mandanten angesprochen und dazu veranlasst hatte, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu kündigen und stattdessen ihn persönlich zu beauftragen, forderten die Sozien den Beschwerdeführer unter Fristsetzung zu einer Unterlassungserklärung dahingehend auf, während der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Sozietät außerhalb derselben in deren Tätigkeitsbereichen weder entgeltlich noch unentgeltlich tätig zu werden. Nach Fristablauf beantragten die Sozien den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit entsprechendem Inhalt, die das Landgericht Münster am 16. Juli 2019 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung erließ. Den Antragstellern stehe der begehrte Unterlassungsanspruch aus dem Sozietätsvertrag i. V. m. §§ 112, 113 HGB sowie entsprechend des gesellschaftsrechtlichen Loyalitätsgrundsatzes zu, den sie im Wege der actio pro socio durchsetzen könnten. Die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer erklärte außerordentliche Kündigung nicht vorlägen und er daher weiterhin als Gesellschafter verpflichtet sei, in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät nicht für eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 8. August 2019. Soweit der Beschwerdeführer einwende, ein Wettbewerbsverbot könne mit einem Anwaltsnotar nicht wirksam vereinbart werden, so sei dies zutreffend; hierauf beziehe sich aber die einstweilige Verfügung auch nicht. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass auch das Wettbewerbsverbot für ihn als Anwalt unwirksam sei. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm schlossen die Beteiligten am 30. Oktober 2019 einen Vergleich. Der Beschwerdeführer beantragte mit an das Oberlandesgericht Hamm gerichtetem Schriftsatz vom 13. April 2020 die Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er aus, der abgeschlossene Prozessvergleich sei in materiell-rechtlicher Hinsicht nichtig und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unwirksam. 2. Mit seiner am 14. April 2020 eigegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheidungen des Landgerichts und führt aus: Seine Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere betreffe sie die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Die von ihm erklärte Kündigung der Sozietät sei aufgrund der gesetzlich gewährleisteten notariellen Unabhängigkeit und dem Vorrang des notariellen Berufsrechts bei Anwaltsnotaren „nicht durch die Zivilgerichtsbarkeit justiziabel“. Aus der danach allein maßgeblichen Bundesnotarordnung ergebe sich nicht, dass die Zivilgerichtsbarkeit sachlich und funktionell für eine Überprüfung und etwaige Beanstandung der Beendigung der Berufsverbindung des Notars zuständig sei. Der Prozessvergleich habe aufgrund seiner Unwirksamkeit keine prozessbeendigende Wirkung entfaltet, weshalb die vom Landgericht beschlossene einstweilige Verfügung sowie das diese bestätigende Urteil nach wie vor wirksam seien. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten seine Berufsfreiheit, indem sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Auf die vom Beschwerdeführer als Anwaltsnotar erklärte Kündigung des Sozietätsvertrages sei § 723 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Die vom Landgericht vorgenommene differenzierte Betrachtung beider Berufe des Anwaltsnotars sei erkennbar nicht möglich. Sie führe außerdem zu einer Abhängigkeit des Notars, wenn im Falle der Beendigung der Berufsverbindung durch einen Anwaltsnotar die beiden Berufe nach unterschiedlichen Gesetzen bewertet würden. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung nach BGB-Gesellschaftsrecht in Bezug auf den Anwaltsberuf führe bei gleichzeitiger Beachtung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit beim Notarberuf im Ergebnis zu einer gerichtlich angeordneten Aufrechterhaltung der Berufsverbindung, von der der Notar sich gerade habe lösen wollen. Beende ein Anwaltsnotar die Berufsverbindung, brauche er gar keine Kündigungsgründe anzugeben. In der gerichtlich angeordneten „Zwangs-Berufsverbindung“ werde dem Anwaltsnotar die Ausübung des Notaramtes schlechthin unmöglich gemacht, da gerade die für Anwaltsnotare vorgesehene Prüfung der Vorbefassung nicht ohne Amtspflichtverstöße durchgeführt werden könne. Die Entscheidungen beinhalteten daher ein faktisches Berufsverbot. Ferner verletzten die angegriffenen Entscheidungen die institutionelle Garantie des Notariatswesens in der Ausprägung der institutionellen Garantie der notariellen Unabhängigkeit. Er sei außerdem in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 2019 ergangen sei, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ergebe sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass ein Gericht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung Recht auf Gehör gewähren müsse. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen ferner gegen das Willkürverbot. Ergänzend macht der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 2020 einen Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten geltend. Ursprünglich sei gegen ihn ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar geltend gemacht worden. Erst im Termin am 8. August 2019 sei eine Einschränkung auf die anwaltliche Tätigkeit erfolgt. Somit sei erst nach Verwirklichung des Sachverhalts die Zuständigkeit des Zivilgerichts begründet worden, und zwar durch die vom Einzelrichter erfundene „Theorie von der differenzierenden Betrachtung der beiden Berufe des Anwaltsnotars“. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus den angegriffenen Entscheidungen einzustellen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes des Notars, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vor jeder nur denkbaren Gefährdung zu schützen sei, überwögen im Rahmen der erforderlichen Abwägung dringende Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) bzw. sinngemäß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend macht, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen. Danach bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (ständige Rechtsprechung; vgl.VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl.VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.Vb-2). Soweit der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit rügt, wird damit – ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen, wie der Rechtswegerschöpfung und der Beschwer durch die angegriffenen Entscheidungen – die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. Zunächst wird aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde schon nicht deutlich, welche Gerichtsbarkeit für den gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuständig sein soll und an welches Gericht das Landgericht den Rechtsstreit demgemäß hätte verweisen sollen. Aber auch darüber hinaus zieht der Beschwerdeführer die Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte nicht substantiiert in Zweifel. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist gemäß § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig. Die Art einer Streitigkeit – öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich – bestimmt sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292 = juris, Rn. 4, und vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312 = juris, Rn. 10). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312 = juris, Rn. 10). Der von der Antragstellerin und dem Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruhte auf dem zwischen diesen und dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 geschlossenen Sozietätsvertrag, mit dem die Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet bzw. fortgeführt hatten. Bei diesem Vertragsgegenstand handelt es sich um eine (klassische) bürgerlich-rechtliche Materie. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er unterliege als Anwaltsnotar vorrangig oder gar ausschließlich den berufsrechtlichen Regelungen für Notare, aus denen sich ergebe, dass er sich von einem Sozietätsvertrag jederzeit lösen können müsse, betrifft nicht die Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte oder die „Justiziabilität“ des gegen ihn gerichteten Anspruchs, sondern die Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Regelungen und damit das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs. Insoweit ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus § 53 Abs. 2 VerfGHG, weil das Landgericht bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch die einschlägigen zivil- und berufsrechtlichen Regelungen, bei denen es sich um materielles Bundesrecht handelt, angewendet hat. 2. Aus entsprechenden Gründen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Willkürverbot, die Berufsfreiheit und die in der institutionellen Garantie des Notariatswesens enthaltene notarielle Unabhängigkeit. Auch insoweit ergibt sich der geltend gemachte Verfassungsverstoß aus der Anwendung materiellen Bundesrechts. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässig, weil eine solche Verletzung durch den ohne Anhörung des Beschwerdeführers ergangenen landgerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2019 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. August 2019 jedenfalls geheilt wäre (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 1 BvQ 16/17 u. a., NJW 2017, 2985 = juris, Rn. 7) und insofern die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht dargelegt ist. 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer der Sache nach auch eine Verletzung seiner Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG durch die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung selbst rügt, ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Maßgeblich für den Fristbeginn ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung. Die für eine unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde geltende Monatsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist indes ersichtlich abgelaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2017– 1 BvQ 16/17 u. a., NJW 2017, 2985 = juris, Rn. 10 f.). III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.