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Beschluss

VerfGH 27/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0512.VERFGH27.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. 2. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsbeschwerden nicht fristgerecht erhoben. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Muss – wie vorliegend – nach § 54 Satz 1 VerfGHG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14). Dabei handelt es sich hier um die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2020 (vgl. Rubrum zu 1., 4., 7. und 10.), mit denen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die ebenfalls angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. November 2017 (vgl. Rubrum zu 5. und 11.) und vom 20. Dezember 2017 (vgl. Rubrum zu 2. und 8.) abgelehnt worden sind. Diese wiederum bezogen sich auf die Verfügungen und Schreiben der Stadt Harsewinkel vom 27. April 2016 (vgl. Rubrum zu 3.), 1. Juli 2016 (vgl. Rubrum zu 6.), 19. Juli 2016 (vgl. Rubrum zu 9.) und 25. Juli 2016 (vgl. Rubrum zu 12.), die gleichfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Ist nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des Ausgangsverfahrens eine Zustellung oder sonstige Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Betroffenen erforderlich oder zumindest möglich, ist der Zugang bei diesem maßgeblich (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 2 BvR 386/06, juris, Rn. 7; Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 33, jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Der Zugang der Entscheidung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Sind Entscheidungen – wie hier gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts – nur formlos mitzuteilen, ist dies bei einem Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO) der Fall (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 34/19.VB-2, juris, Rn. 2 f. m. w. N.). Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG begann damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB spätestens am 7. Februar 2020, weil die Begleitschreiben, mit denen der Bevollmächtigte die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2020 den Beschwerdeführern zur Kenntnis übersandt hatte, vom 6. Februar 2020 datieren und ihm deshalb spätestens an diesem Tag zugegangen sein müssen. Die Monatsfrist endete damit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am 6. März 2020, einem Freitag. Die Verfassungsbeschwerden sind aber erst am 10. März 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist sind nicht ersichtlich. Insbesondere ein möglicher Rechtsirrtum der Beschwerdeführer über den Fristbeginn rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen keine Anhaltspunkte. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht zieht und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes einholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2013 – 1 BvR 539/13, juris, Rn. 5). 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführer vor.