Beschluss
VerfGH 64/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0428.VERFGH64.19VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2014 geborenen Sohnes. Dieser lebt bei der Kindesmutter. Seit Jahren führen die Kindeseltern zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens regelte das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – mit einstweiliger Anordnung vom 2. März 2017 den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn. Der Umgang findet jedoch im Wesentlichen nicht statt, so dass der Beschwerdeführer wiederholt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter beantragte. Der Beschwerdeführer beantragte wegen ausgefallener Umgänge im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 27. Februar 2019 mit Schreiben vom 4. März 2019 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Am 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und, nachdem das Amtsgericht hierüber nicht binnen eines Monats entschieden hatte, am 15. Oktober 2019 Beschleunigungsbeschwerde zum Oberlandesgericht gem. § 155c FamFG. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Oktober 2019 wies das Oberlandesgericht die Beschleunigungsbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend Umstände dargelegt, aus denen sich die Unangemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer ergebe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2019 Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2020 – dem Beschwerdeführer zugegangen am 14. Januar 2020 – als unbegründet zurückwies. Am gleichen Tag wies das Oberlandesgericht auch die im Anhörungsrügeverfahren erhobene Beschleunigungsrüge zurück. Eine weitere Beschleunigungsbeschwerde vom 29. Januar 2020 wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 20. Februar 2020 als unbegründet zurück. 2. Während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 die vorliegende Verfassungsbeschwerde gegen die behauptete Untätigkeit des Amtsgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2019 erhoben. Er rügt einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, gegen sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. a, b, und Art. 13 EMRK. Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf die Beschlüsse vom 7. Januar 2020 und 20. Februar 2020 ausgedehnt. 3. Am 23. März 2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – über den Ordnungsmittelantrag des Beschwerdeführers entschieden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 2. Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 BvR 700/18, juris, Rn. 4 m. w. N.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155b Rn. 5). Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 1 BvR 2621/18 –, juris, Rn. 7). Es fehlt auch an einem fortbestehenden schützenswerten Interesse an einer Feststellung des Verfassungsgerichtshofs zu der Frage, ob die angegriffenen Beschlüsse verfassungsmäßig waren. Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem – insoweit nachträglichen – Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofes nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9 m. w. N.). Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse ist etwa anzuerkennen bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung und schließlich im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39). Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Gerichte hätten ihm vorgeworfen, seinem Kind durch eine Verzögerung des Umgangsverfahrens geschadet zu haben, findet sich eine derartige Äußerung nicht in den angegriffenen Entscheidungen. Auch zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers, es werde zu weiteren Ordnungsmittelanträgen kommen und dann "der gleiche Verfahrensablauf wie beim vorliegenden Verfahren stattfinden", keine relevante Wiederholungsgefahr auf. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 849/15, juris Rn. 8). Vorliegend ist bereits nicht konkret dargelegt oder sonst erkennbar, dass in künftigen Verfahren im Wesentlichen unveränderte Umstände gegeben sein werden, zumal die Verfahrensführung jedenfalls auch durch das Prozessverhalten der Beteiligten bestimmt wird. Auch für die Annahme des Beschwerdeführers, dass das Ausgangsverfahren insoweit stets entschieden sein werde, bevor der Verfassungsgerichtshof tätig werden könne, besteht insoweit keine Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Einwendungen gegen den die Instanz abschließenden Beschluss des Amtsgerichts vom 23. März 2020 vorträgt, können diese kein fortbestehendes Interesse an einer Prüfung der auf die Beschleunigungsrügen ergangenen Beschlüsse aufzeigen. Sollte der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein, dass er seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss vom 23. März 2020 ausdehnen möchte, wäre diese insoweit mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig. 3. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.