Beschluss
1 GR 22/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0331.1GR22.20.00
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Leitsätze
Unzulässiges Organstreitverfahren, mit dem die Antragsteller die Feststellung begehren, in Rechten aus der Landesverfassung wegen der Aufhebung von Sitzungen des Landtags verletzt zu sein
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässiges Organstreitverfahren, mit dem die Antragsteller die Feststellung begehren, in Rechten aus der Landesverfassung wegen der Aufhebung von Sitzungen des Landtags verletzt zu sein Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller zu 1., ein Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, und die Antragstellerin zu 2., die Fraktion der AfD im Landtag von Baden-Württemberg, begehren mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die „Aufhebung“ der für den 1. und 2. April 2020 geplanten Landtagssitzungen durch die Präsidentin des Landtags (Antragsgegnerin) sie in Rechten aus Art. 27 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 4 Satz 1 LV verletzt. Mit ihren gleichzeitig gestellten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung streben sie an, dass der Verfassungsgerichtshof der Antragsgegnerin aufgibt, die Sitzungen einzuberufen. I. Über die Anträge im Organstreitverfahren entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020. Der Verfassungsgerichtshof hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anträge sind unzulässig. Dem Antragsteller zu 1. fehlt es jedenfalls an der nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG erforderlichen Antragsbefugnis. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom heutigen Tag im Verfahren 1 GR 21/20 Bezug genommen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. genügt jedenfalls nicht den Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 VerfGHG an die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung. So ergibt sich aus dem Antrag bereits nicht, auf welche eigene, ihr als Fraktion zustehende verfassungsrechtliche Positionen sich die Antragstellerin zu 2. beruft. Soweit die Antragstellerin zu 2. auch eine Verletzung des Selbstversammlungsrechts des Landtags aus Art. 30 Abs. 4 Satz 1 LV, das mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeübt wird (vgl. Haug, in: ders., Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 39 Rn. 29), rügt, kommt zwar eine Geltendmachung eines eigenen Rechts nicht in Betracht, jedoch erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 2. als Fraktion ein Recht des Landtags in Prozessstandschaft geltend machen kann. Abgesehen davon, dass sich der Antrag hierzu nicht näher verhält, wird auch diese Rüge nicht hinreichend substantiiert begründet. So trägt die Antragstellerin zu 2. zwar vor, aus Art. 30 Abs. 4 Satz 1 LV ergebe sich, dass der Landtagspräsident eine durch den Landtag einberufene Sitzung nicht aufheben könne. Schon aufgrund dieses Vortrags kommt es daher auf die tatsächliche Frage an, ob überhaupt für den 1. und den 2. April 2020 Sitzungen einberufen worden waren, und durch wen und in welcher Form dies geschehen ist. Das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. März 2020 könnte darauf hindeuten, dass nur der Arbeitsplan des Landtagspräsidiums geändert worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 LTGO). Auch kommt eine Handlung der Antragsgegnerin auf Grundlage ihrer Befugnis zur Festsetzung einer Sitzung nach § 77 Abs. 4 LTGO in Betracht. Zu diesen Vorgängen, die jedenfalls derzeit nicht öffentlich zugänglich und damit auch nicht nachvollziehbar sind, macht die Antragstellerin zu 2. keine näheren Angaben, obwohl ihr das als Fraktion ohne weiteres möglich sein müsste. Auch hatte sie seit dem Schreiben der Landtagspräsidentin vom 25. März 2020 hinreichend Zeit, eine substantiierte Antragsbegründung vorzubereiten. Angesichts der - nicht zuletzt wegen der sehr kurzfristigen Einreichung des Antrags bestehenden - Eilbedürftigkeit der vorliegenden Entscheidung bestand keine Veranlassung, die Antragstellerin zu 2. auf die Substantiierungsmängel vorab hinzuweisen. II. Mit der Zurückweisung der Anträge im Organstreitverfahren erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.