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Beschluss

VerfGH 5/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH5.20VB2.00
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Leitsätze

1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar.

2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. 2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die unter dem Aktenzeichen VerfGH 21/19.VB-1 geführte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die sich gegen die Bescheide zu 3. und 4. sowie gegen den Beschluss zu 2. (vgl. Rubrum) richtete, mit Beschluss vom 3. September 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben worden war. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 hat die Beschwerdeführerin wegen des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 20. September 2019 (Bescheid zu 1. des Rubrums) „um das Eröffnen einer neuen Individualverfassungsbeschwerde gebeten, aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage“. Aufgrund der Wiedereröffnung der Ermittlungsakte im Rahmen einer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, über die mit Bescheid vom 20. September 2019 entschieden worden sei, gelte eine neue Frist. II. 1. Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu ihren Gunsten als weitere Verfassungsbeschwerde auszulegen. 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 21. April 2017 – 4 Zs 626/17 –, den Bescheid der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 2. Januar 2017 – 620 Js 248/16 – und den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 2017 – III-4 Ws 225/17 – wendet, die bereits Gegenstand des Verfahrens VerfGH 21/19.VB-1 waren, ist auch die Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2019 verfristet. Ausgehend von der nach der Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. August 2017 hat die Beschwerdeführerin die Monatsfrist versäumt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1 –, juris, Rn. 14 f.). Die von ihr gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 21. April 2017 eingelegte „Beschwerde“, die dort als Gegenvorstellung verstanden und erst am 20. September 2019 beschieden wurde, war nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zum von der Beschwerdeführerin zu erschöpfenden Rechtsweg, weil sie gesetzlich nicht geregelt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris, Rn. 23 und 28 f., und vom 7. August 2019 – VerfGH 40/19.VB-1 –, juris, Rn. 2). 3. Sollte das Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich darüber hinaus auch gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Düsseldorf vom 20. September 2019 richtet, soweit damit ihre Gegenvorstellung beschieden worden ist, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Der Bescheid vom 20. September 2019 ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1991 – 2 BvR 615/90 –, HFR 1992, 725 = juris, Rn. 2, und vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06 –, BVerfGK 11, 62 = juris, Rn. 46). Die eine abweichende Bescheidung ablehnende Entscheidung über eine Gegenvorstellung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte „Selbstkorrektur“ unterbleibt. Sie enthält aber i. d. R. keine darüber hinausgehende Verletzung von Grundrechten (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 29. Oktober 1976 – Vf. 13-VI-76 u. a. –, BayVBl. 1977, 177). Da die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen konnte, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung. Nichts anderes ergibt sich aus der dem Bescheid vom 20. September 2019 angefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese bezog sich nur auf die Zurückweisung weiterer förmlicher Beschwerden, nicht aber auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG), dass ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Gegenvorstellung liegenden Beschwer gegeben ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 BvR 2059/05 –, StV 2008, 368 = juris, Rn. 12 ff.). 4. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.