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Beschluss

VerfGH 26/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0312.VERFGH26.20VB1.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris, Rn. 15, m. w. N.). Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob eine – wie hier – noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 1 BvQ 90/18 –, FamRZ 2019, 993 = juris, Rn. 7). Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll. Diesen Begründungsanforderungen genügt der Antrag nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein könnte. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, sie stelle den Antrag „[a]us aktuellem Anlass“, genügt dafür nicht. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Strafverfolgungsbehörden den hier geltend gemachten Herausgabeanspruch bislang in verfassungswidriger Weise nicht vollständig erfüllt haben könnten. Insbesondere hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16. Februar 2019 – III-4 Ws 189/18 – ausgeführt, weshalb der Antragstellerin keine weiteren Asservatenverzeichnisse oder -listen zur Verfügung gestellt werden könnten. Auf die Begründung dieses Beschlusses geht die Antragstellerin nicht ein. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig wäre, weil die Antragstellerin den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).