Beschluss
VerfGH 2/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0211.VERFGH2.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des Umganges des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahr 2013 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht innehat. Am 17. April 2018 schloss das Oberlandesgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter für die Dauer von einem Jahr aus. In einem in der Folgezeit eingeleiteten weiteren Hauptsacheverfahren schloss das Amtsgericht – Familiengericht – den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für die Dauer von fünf Jahren aus. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019, den Umgang mit seiner Tochter im Wege einer einstweiligen Anordnung zu regeln. Mit dem unter Ziff. 2. angegriffenen Beschluss vom 9. August 2019 wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin gemäß § 54 Abs. 2 FamFG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erhob eine Beschleunigungsrüge. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer in einem gesonderten einstweiligen Anordnungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019, den Umgang mit seiner Tochter zu deren nächsten Geburtstag im September 2020 zu regeln. Mit Beschluss vom 17.10.2019 (Az.: II-4 UFH 3/19) wies das Oberlandesgericht auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (Verfahren beim VerfGH NRW: VerfGH 1/20.VB-1). Das Oberlandesgericht terminierte – in beiden einstweiligen Anordnungsverfahren – zunächst auf den 28. November 2019 und sodann, da der Aufruf der Sache am Terminstage unterblieben war, auf den 16. Januar 2020. Im Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht bestätigte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung und schloss das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter für die Dauer von fünf Jahren ab Erlass des Senatsbeschlusses aus. Nach Erlass dieses Beschlusses hob das Oberlandesgericht im streitgegenständlichen einstweiligen Anordnungsverfahren mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 den Termin vom 16. Januar 2020 auf. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG sowie Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG. Über beide ist nach Angaben des Beschwerdeführers noch nicht entschieden. Mit am gleichen Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 13. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. August 2019 sowie die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2019. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie seines Rechtes „nach Artikel 19 Abs. 4 GG“. Weiter rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 6 und Art. 8 EMRK. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers offensichtlich fehlt. Das Oberlandesgericht hat am 19. Dezember 2019 in der Hauptsache über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers entschieden und den streitigen Umgang für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren ist damit prozessual überholt; von ihr gehen keine fortwirkenden Belastungen für den Beschwerdeführer aus. Sie hat sich daher im prozessualen Sinne erledigt. Das Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht ausnahmsweise über die Erledigung des angegriffenen Beschlusses hinaus fort. Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren insgesamt abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem – insoweit nachträglichen – Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofes nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfG BB, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 7/17 –, juris, Rn. 16). Ein solches Interesse kann zum Beispiel dann bestehen, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn die erledigte Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2019 – 1 BvR 363/19, juris, Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Von vornherein ausgeschlossen ist der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 VerfGHG mit seiner Rüge, die Zurückweisung seines Antrages auf Regelung des Umgangs mit seiner Tochter im Wege der einstweiligen Anordnung verletze seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 EMRK. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichtes beruht auf § 1684 BGB und damit auf materiellem Bundesrecht. Dessen Überprüfung ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 –, BeckRS 2109 11559 = juris, Rn. 25). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner beschwerdefähigen Verfahrensgrundrechte rügt, fehlt es an einer ausreichenden Begründung, welches beschwerdefähige Grundrecht trotz der Erledigung des Verfahrens weiterhin fortwirkend und schwerwiegend beeinträchtigt sein soll. Alleine der pauschale Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung reicht schon deshalb nicht aus, da es aufgrund der Erledigung des Verfahrens maßgeblich auf die Fortwirkung der Beeinträchtigung ankommt. Unabhängig davon deutet aus dem vorgelegten Akteninhalt nichts auf eine grobe Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen durch das Oberlandesgericht hin. Dieses hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des § 51 Abs. 2 FamFG ohne vorherige mündliche Verhandlung umgehend entschieden und auf Antrag des Beschwerdeführers Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Den Verhandlungstermin vom 16. Januar 2020 hat das Oberlandesgericht aufgehoben, weil es inzwischen in der Hauptsache entschieden und sich das einstweilige Anordnungsverfahren damit erledigt hatte. Dadurch haben sich auch die weiteren verfahrensbezogenen Anträge des Beschwerdeführers erledigt, soweit über diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Hauptsachentscheidung noch nicht entschieden worden war. 3. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.