Beschluss
43/17
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:1211.VERFGH43.17.00
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) verpflichtet die Gerichte auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Dementsprechend kann dieses Recht ua dann verletzt sein, wenn das Fachgericht Eilbedürftigkeit nach schematischer Prüfung und ohne Würdigung des Einzelfalls verneint (vgl BVerfG, 01.08.2017, 1 BvR 1910/12 zu Art 19 Abs 4 GG). (Rn.12)
(Rn.13)
1b. Steht die sanktionsweise Minderung von ALG II in Rede, so ist bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum grds von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art 6 Verf BB iVm dem Sozialstaatsprinzip. Es fehlt daher an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls, wenn bei der Dringlichkeitsprüfung allein schematisch auf die Minderungshöhe abgestellt wird. (Rn.14)
2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 31/14 mwN). (Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2017 - S 114 AS 2940/17 ER - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer des Sozialgerichts Berlin zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE) verpflichtet die Gerichte auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Dementsprechend kann dieses Recht ua dann verletzt sein, wenn das Fachgericht Eilbedürftigkeit nach schematischer Prüfung und ohne Würdigung des Einzelfalls verneint (vgl BVerfG, 01.08.2017, 1 BvR 1910/12 zu Art 19 Abs 4 GG). (Rn.12) (Rn.13) 1b. Steht die sanktionsweise Minderung von ALG II in Rede, so ist bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum grds von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art 6 Verf BB iVm dem Sozialstaatsprinzip. Es fehlt daher an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls, wenn bei der Dringlichkeitsprüfung allein schematisch auf die Minderungshöhe abgestellt wird. (Rn.14) 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 31/14 mwN). (Rn.14) 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2017 - S 114 AS 2940/17 ER - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer des Sozialgerichts Berlin zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sanktionsweise Minderung ihres Arbeitslosengeldes II abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 minderte der Äußerungsberechtigte zu 2 das von der Beschwerdeführerin bezogene Arbeitslosengeld II aufgrund des Vorwurfs einer Pflichtverletzung wegen Nichtantritts einer Eingliederungsmaßnahme sanktionsweise für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2017 um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch um den Gesamtbetrag des Regelbedarfs der Beschwerdeführerin und berechnete diese Minderung mit 122,70 EUR monatlich. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid und beantragte beim Sozialgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Äußerungsberechtigten zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Berlin und stellte ihren Eilrechtsschutzantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage um. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 10. März 2017 lehnte das Sozialgericht den Eilrechtsschutzantrag ab. Der Antrag sei mangels besonderen Eilbedürfnisses unbegründet. Ein solches bestehe nicht, weil der Sanktionsbetrag 30 Prozent der Regelleistung ausmache. Die Beschwerde ließ das Gericht nicht zu. Am 13. März 2017 ist die Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die gegen den angegriffenen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. September 2019 zurück. Die Klage ist noch anhängig. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Äußerungsberechtigte zu 2. hat vorgetragen, dem Sozialgericht hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung alle für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Auch sei zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar gewesen, dass keine weiteren Sanktionen verfügt worden sind, welche über die in dem Beschluss aufgeführten 30 Prozent der Regelleistung hinausgehen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18, und vom 16. Januar 2015 - 175/14, 175 A/14 - Rn. 13, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn.17). Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (a. a. O.). Dementsprechend kann das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein, wenn eine Sachprüfung wegen unrichtiger Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung verwehrt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris Rn. 13) oder wegen Verneinung von Eilbedürftigkeit nach schematischer Prüfung, ohne Würdigung des Einzelfalls (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - juris Rn. 14 f.). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den erläuterten Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N. hinsichtlich eines nahezu identisch begründeten Beschlusses der gleichen Kammer). Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls anstelle der schematisch allein auf die Minderungshöhe abstellenden Dringlichkeitsprüfung. Kommt es in einem zum Zeitpunkt der Entscheidung noch laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip; der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II ist eine existenzsichernde Leistung (Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 147). Die Belastungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs dieser Leistung ist außerordentlich (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 159). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Sozialgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG i. V. m. § 202 SGG, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung an eine andere Kammer des Sozialgerichts Berlin zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2019 über die Anhörungsrüge gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.