Beschluss
1 VB 71/19
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2019:1202.1VB71.19.00
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Leitsätze
Jedenfalls offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehung der Festsetzung einer "Gläubiger-Pauschale" in einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als jedenfalls offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehung der Festsetzung einer "Gläubiger-Pauschale" in einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als jedenfalls offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschlüsse seine Rechte aus der Landesverfassung verletzen könnten. Dafür spricht auch sonst nichts. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine „Gläubiger-Pauschale“ könne nicht festgesetzt werden, ist landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann von einer willkürlichen und damit gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Rechtsanwendung keine Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gemäß § 103 ZPO finde § 288 Abs. 5 BGB unmittelbare Anwendung, trifft eindeutig nicht zu. Es sind auch keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht § 288 Abs. 5 BGB in der vom Beschwerdeführer begehrten Art hätte entsprechend anwenden müssen. Es spricht schon nichts für das Bestehen einer Regelungslücke. Der Bundesgesetzgeber, der das Kostenrecht für verwaltungsgerichtliche Verfahren der Art, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend führte, abschließend geregelt hat, hat sich dafür entschieden, dass eigene Aufwendung eines Beteiligten nur teilweise (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersetzt verlangt werden können. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der allgemeine Zeitaufwand, der mit dem Führen eines Prozess verbunden ist, nicht erstattungsfähig ist (vgl. etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 21; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 4; entsprechend zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof VerfGH, Beschluss vom 18.3.2019 - 1 VB 50/17 -, Juris Rn. 5). Für die Prüfung einer eventuellen Behauptung des Beschwerdeführers, das im Ausgangsverfahren geltende Kostenrecht sei verfassungswidrig, weil es keine (pauschale) Abgeltung seines Arbeitsaufwands vorsieht, fehlt dem Verfassungsgerichtshof schon die Kompetenz. Der Verfassungsgerichtshof darf bundesrechtliches Kostenrecht nicht am Maßstab der Landesverfassung prüfen. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Handhabung (vgl. zu diesem Maßstab jüngst VerfGH, Urteil vom 23.9.2019 - 1 VB 65/17 -, Juris Rn. 3) des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO scheidet aus. Die Kompetenz des Berichterstatters, nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO auch über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden, wenn die Kostenentscheidung durch ihn ergangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, Juris Rn. 3). 2. Nach Vorstehenden scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.