Beschluss
VerfGH 11/19.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH11.19VB1.00
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Leitsätze
1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.
2. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht mit einer Gegenvorstellung anfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. 2. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht mit einer Gegenvorstellung anfechtbar. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. September 2019 gemäß § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer in gleicher Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hatte. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019, mit dem er vorträgt, der Beschluss sei derart fehlerhaft, dass er keinen Bestand haben könne. Nach § 90 Abs. 3 BVerfGG bleibe das Recht, eine Landesverfassungsbeschwerde zu erheben, unberührt. Der Verfassungsgerichtshof habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem er aufgrund der Anwendung von Präklusionsvorschriften des Prozessrechts die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde beruhe auf Unkenntnis der wahren Sachlage und dem Außerachtlassen der erforderlichen Objektivität. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 trägt der Beschwerdeführer zudem vor, es stelle sich die Frage der Befangenheit der Richter des Verfassungsgerichtshofs, weil diese nebenbei Tätigkeiten in den politischen Parteien ausübten und unter anderem deren Interessen offensichtlich folgten, was zu schweren Nachteilen für ihn führe. Zu nennen seien insbesondere der frühere Verfassungsrichter Brand und dessen Stellvertreter Griese. II. 1. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 als Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des § 15 VerfGHG zu verstehen sein sollte, ist dieses unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 = juris, Rn. 43, und vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1242/19 –, juris, Rn. 1 f.). So liegt der Fall hier. Der pauschale Hinweis auf "Tätigkeiten in den politischen Parteien" sowie die Ausführungen zu früheren Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sind ersichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der gegenwärtigen Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs zu begründen. 2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2019 auszulegen. Zwar rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sein Vorbringen macht aber deutlich, dass er in der Sache keine Gehörsverletzung geltend macht, sondern sich dagegen wendet, dass der Verfassungsgerichtshof sich angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das angegriffene Gesetz befasst hat. Damit wird eine bloße Überprüfung des Beschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit begehrt. 3. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch für das jeweilige Landesrecht: VerfG BB, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 6/16 –, juris, Rn. 1; VerfGH SL, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – Lv 4/11 –, juris, Rn. 4; VerfGH SN, Beschlüsse vom 26. November 2009 – Vf. 172-IV-08 –, juris, Rn. 7, vom 18. September 2017 – Vf. 2-IV-17 –, juris, Rn. 4, und vom 6. September 2019 – Vf. 35-IV-19 –, juris, Rn. 2; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 – LVG 5/15 –, juris, Rn. 4). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 – 2 BvR 2148/16 –, juris, Rn. 2, und vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19 –, juris, Rn. 5). Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 – VGH B 13/03 –, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 – VGH A 19/18 –, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 256/08 –, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19 –, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 – 2 BvR 2255/17 –, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 149/12 –, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 – LVG 5/15 –, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 – 1/14 –, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil – wie dargelegt – eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind. 4. Im Übrigen gäbe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache keinen Anlass, die mit Beschluss vom 24. September 2019 getroffene Entscheidung abzuändern. Die Vorschrift des § 90 Abs. 3 BVerfGG, wonach das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt, betrifft die Auswirkungen der Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Welche Folgen demgegenüber die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde hat, regelt für das nordrhein-westfälische Recht allein § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG. Hiernach ist die Landesverfassungsbeschwerde nicht zulässig, soweit Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.