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Beschluss

VerfGH 55/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1105.VERFGH55.19VB2.00
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Leitsätze

1. Nach dem verfassungsprozessrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität ist der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Individualverfassungsbeschwerde gehalten, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

2. Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers während des laufenden erstinstanzlichen Strafverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, weil die von der Strafprozessordnung eröffneten Rechtsmittel gegen eine Verurteilung die Beseitigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung ermöglichen.

3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es dem Beschwerdeführer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist, das fachgerichtliche Verfahren durchzuführen. Der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem verfassungsprozessrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität ist der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Individualverfassungsbeschwerde gehalten, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. 2. Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers während des laufenden erstinstanzlichen Strafverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, weil die von der Strafprozessordnung eröffneten Rechtsmittel gegen eine Verurteilung die Beseitigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung ermöglichen. 3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es dem Beschwerdeführer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist, das fachgerichtliche Verfahren durchzuführen. Der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. 1. Gegen den Beschwerdeführer ist vor dem Amtsgericht Bochum ein Strafverfahren anhängig. Unter dem 26. Juli 2019 beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das Amtsgericht Bochum lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2019 – 76 Ds 241/19 – ab. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Amtsgericht half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. August 2019 – 76 Ds 241/19 – nicht ab. Das Landgericht Bochum verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2019 – II-16 Qs 18/19 – als unbegründet. In den Gründen seines Beschlusses führte das Landgericht sinngemäß aus, als Grundlage für die Bestellung eines Pflichtverteidigers komme allein die Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Betracht. Danach sei ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine oder wenn ersichtlich sei, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne. Die Schwere der Tat gebiete die Mitwirkung eines Verteidigers nicht: Eine Straferwartung von (mindestens) einem Jahr Freiheitsstrafe sei im konkreten Fall nicht naheliegend, es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer – abgesehen von der Strafe – im Falle einer Verurteilung anderweitige schwerwiegende Folgen drohten. Auch die Sach- und Rechtslage sei nicht derart schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine. Schließlich gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt sei. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019, beim Verfassungsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt die Verletzung seines „Grundrechtes auf ein faires Verfahren in der besonderen Ausprägung des Anspruchs auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes zur vorläufig kostenlosen Verteidigung der materiellen Freiheitsrechte“ durch die Ablehnung der von ihm beantragten Pflichtverteidigerbestellung. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig. Der Beschwerdeführer ist gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19, VerfGH 4/19 –, juris, Rn. 28). Bei der angegriffenen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers handelt es sich um eine Zwischenentscheidung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens. Die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts entfalten keinerlei Bindungswirkung für spätere Rechtsmittel gegen eine Verurteilung. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gegen eine eventuelle Verurteilung durch das Amtsgericht entweder das Rechtsmittel der Berufung (§ 312 StPO) oder eine Sprungrevision (§ 335 StPO) einzulegen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann ebenfalls Revision eingelegt werden (§ 333 StPO). Vor dem Berufungsgericht kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls erneut einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen; mit der Revision kann er – sogar als absoluten Revisionsgrund – die fehlende Mitwirkung eines (notwendigen) Verteidigers rügen (vgl. § 338 Nr. 5 StPO). Hieraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar ist (ebenso BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 –, juris, Rn. 10 ff.). Etwas anders kann nur gelten, wenn es dem Beschwerdeführer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist, das fachgerichtliche Verfahren durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 –, juris, Rn. 12), wobei aber der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers für sich genommen regelmäßig nicht genügt, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 –, juris, Rn. 12). Dass es dem Beschwerdeführer nach diesem Maßstab unzumutbar ist, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde das fachgerichtliche Verfahren vor den Strafgerichten zu beschreiten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Verfassungsgerichtshof nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.