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Beschluss

VerfGH 12/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0813.VERFGH12.19VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2019 richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Dies zugrunde gelegt ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens am 15. März 2019 abgelaufen. Zwar teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, wann sie den Beschluss vom 17. Januar erhalten hat. Nach den vorgelegten Unterlagen ist ihr dieser aber spätestens am 15. Februar 2019 – dem Datum ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge – zugegangen. Die Monatsfrist endete damit mit Ablauf des 15. März 2019. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 18. April 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. c) Die von der Beschwerdeführerin unter dem 15. Februar 2019 erhobene Anhörungsrüge, die am 17. Februar 2019 beim Oberlandesgericht einging, war nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zum von der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg. aa) Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen, § 54 Satz 1 VerfGHG. Zu diesem zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind. Zum anderen gehören von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zum geforderten Rechtsweg. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Beschwerdefrist hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht. Die Beurteilung obliegt dem Verfassungsgericht; es ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris, Rn. 23, m. w. N.). bb) Hieran gemessen konnte die von der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2019 erhobene Anhörungsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten, weil sie offensichtlich unzulässig war. (1) Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 239/17 –, juris, Rn. 1). Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – 2 BvR 1904/05 –, juris, Rn. 2). (2) Mit ihrem als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin aber keinen Gehörsverstoß dargelegt. Sie hat insbesondere nicht aufgezeigt, welches Vorbringen das Oberlandesgericht übergangen haben soll. Vielmehr hat sie lediglich ohne konkrete Angaben den „Verdacht“ geäußert, dass der Sachverhalt weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht inhaltlich verarbeitet worden sei, und pauschal behauptet, der Streitstoff sei inhaltlich nicht ausgeschöpft worden. Mit ihrem weiteren Vorbringen – gerichtliche Entscheidungen müssten das Rechtsempfinden der Bevölkerung berücksichtigen, der soziale Kontext sei zu beachten, ein dogmatischer Ansatzpunkt sei im Fortfall der Geschäftsgrundlage zu sehen und das Oberlandesgericht habe erkennen müssen, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handle – hat sie lediglich Angriffe gegen die rechtliche Bewertung des Gerichts vorgebracht, ohne darzulegen, dass das Oberlandesgericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben könnte. 3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Beschluss vom 17. Januar 2019 auch unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 des Beschlussabdrucks). Zu einer substantiierten sowie aus sich heraus verständlichen Begründung gehört insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, S. 9 des Beschlussabdrucks). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe Prozesskostenhilfe gewähren müssen, weil der Fall eine schwierige Rechtsfrage aufwerfe, lässt sich ohne Kenntnis des Prozessstoffes, insbesondere des Vorbringens der Parteien im Ausgangsverfahren, nicht überprüfen. Ebenso erfordert die Prüfung des Vorwurfs, das Oberlandesgericht habe in dem Beschluss vom 17. Januar 2019 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Kenntnis des Vortrags der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren. Die Vorlage oder Wiedergabe des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin ist aber – mit Ausnahme der Vorlage des Anhörungsrügeschriftsatzes vom 15. Januar 2019 – unterblieben. 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vom 8. März 2019 richtet, ist sie ebenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig, weil sie keinerlei Ausführungen enthält, inwieweit durch diesen Beschluss Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein sollen. 5. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.