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Beschluss

114 A/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2019:0802.VERFGH114A19.00
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Leitsätze
1. Zu den spezifischen Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) vgl BVerfG, 01.08.2018, 2 BvR 1258/18 (Rn 27).(Rn.12) 2a. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nach st Rspr grundsätzlich kein Grund für die Anordnung einer Haftfortdauer sein (BVerfG, 20.12.2017, 2 BvR 2552/17, ). b. Allerdings stehen - wie hier - kleinere Verfahrensverzögerungen, die sich entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als untergeordnet darstellen, einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen (BVerfG, 01.08.2018, 2 BvR 1258/18 ). (Rn.14) 3. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung überwiegen die gegen den Erlass einer eA sprechenden Gründe (wird ausgeführt).(Rn.16)   (Rn.18)
Tenor
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den spezifischen Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) vgl BVerfG, 01.08.2018, 2 BvR 1258/18 (Rn 27).(Rn.12) 2a. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nach st Rspr grundsätzlich kein Grund für die Anordnung einer Haftfortdauer sein (BVerfG, 20.12.2017, 2 BvR 2552/17, ). b. Allerdings stehen - wie hier - kleinere Verfahrensverzögerungen, die sich entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als untergeordnet darstellen, einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen (BVerfG, 01.08.2018, 2 BvR 1258/18 ). (Rn.14) 3. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung überwiegen die gegen den Erlass einer eA sprechenden Gründe (wird ausgeführt).(Rn.16) (Rn.18) 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen Entscheidungen über die Fortdauer seiner Untersuchungshaft. Der Antragsteller befindet sich seit dem 6. Dezember 2018 - unterbrochen durch Erzwingungshaft vom 22. bis 31. Januar 2019 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, bei einem schweren Raub durch Vorbereitungshandlungen Hilfe geleistet zu haben. Am 15. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin wegen dieses Vorwurfs Anklage gegen den Antragsteller und eine weitere Person. Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 ließ das Landgericht die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zu und verfügte dabei, dass in den Haftverhältnissen keine Änderungen eintreten. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde für den 19. September 2019 terminiert, Fortsetzungstermine sind an 29 Tagen bis 27. Januar 2020 vorgesehen. Unter dem gleichen Datum vermerkte die Vorsitzende Richterin der Strafkammer, dass die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich halte. Zur Begründung der Zeitdauer ab Anklageerhebung gab sie im Einzelnen aufgeführte Verhandlungstermine in anderen Verfahren und Urlaubszeiten sowie Vorbereitungsaufwand an, darüber hinaus, dass der zweite Angeklagte im gleichen Verfahren auf seine Schuldfähigkeit hin begutachtet werden müsse, was sich erst im Rahmen der Haftprüfung vom 8. Mai herausgestellt habe. Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Untersuchungshaft für den Antragsteller an. Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller sei der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer dringend verdächtig. Er müsse aufgrund der außerordentlich bedeutsamen Förderung der Haupttat mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die beträchtlich über dem gesetzlichen Mindestmaß von zwei Jahren liege. Der daraus resultierende hohe Fluchtanreiz werde nicht durch - näher ausgeführte -berufliche oder soziale Bindungen kompensiert. Darüber hinaus bestehe bei ihm der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 Strafprozessordnung - StPO. Wichtige Gründe hätten ein Urteil bislang nicht zugelassen und würden beim Antragsteller die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Die Strafkammer habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung in hiesiger Sache in weiteren Haft- und Unterbringungssachen die Hauptverhandlung durchführe. Anhaltspunkte dafür, dass die hiesige Sache anderen Haftsachen vorzuziehen wäre, seien nicht ersichtlich. Bei der Terminplanung habe die Kammer in Rechnung zu stellen gehabt, dass das Verfahren gegen die nicht geständigen Angeklagten nach dem bisherigen Sachstand eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich mache. Darüber hinaus stehe die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des zweiten Angeklagten aus. Diese Gesichtspunkte stünden einer zeitnäheren Terminierung entgegen, so dass auch etwa kurzfristig entstehende, ohnehin nicht voraussehbare Terminierungslücken nur schwer zur Durchführung der Hauptverhandlung genutzt werden könnten. Dass die Kammer bei ihrer Planung des Verhandlungsbeginns in hiesiger Sache Urlaubszeiten der Berufsrichter berücksichtigt habe, stelle keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, weil von Richtern nicht verlangt werden könne, auf ihren gesetzlichen Urlaub zu verzichten. Die von der Kammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfülle die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an mindestens zwei Tagen in der Woche. Die Fortdauer der Untersuchungshaft stehe zu der Bedeutung der Sache und der für den Fall, dass der Antragsteller für die im Haftbefehl genannten Taten verurteilt werde, zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Mit seinem am 29. Juli 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die angegriffenen Beschlüsse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - gegebenenfalls gegen geeignete Auflagen - außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Verfahren beim Landgericht sei nicht in der durch das Gewicht des Freiheitsbegriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünden von einem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Entgegen der Auffassung des Senats stelle die hohe Belastung der Strafkammer mit anderen Haft- und Unterbringungssachen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO dar. Die Auslastung der Strafkammer sei nicht vom Antragsteller zu vertreten. Die Belastung der Strafkammer mit anderen Haft- und Unterbringungsverfahren sei ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden auch nicht überraschend oder kurzfristig erfolgt. Die Strafkammer teile die Überlastung zudem mit einer Vielzahl anderer Strafkammern des Landgerichts. Der Verweis des Kammergerichts auf die zahlreichen Beweismittel und die zu erwartende umfangreiche Beweisaufnahme fänden in dem Vermerk der Vorsitzenden keine Stütze. Sie beziehe sich tragend auf die Austerminierung der Kammer. Die Erstellung eines – ohnehin nur vorläufigen – Sachverständigengutachtens stelle schon für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO dar. Das Gutachten sei zwischenzeitlich auch bereits zur Akte gelangt. Der Zeitraum von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens, der bei Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaftfortdauer grundsätzlich im Vordergrund stehe, werde bei der Terminierung deutlich verfehlt. Der schwerwiegende Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragstellers sei nicht weiter hinnehmbar. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebe sich aus der Art und der Schwere der Rechtsverletzung sowie der in der Hauptsache bestehenden Erfolgsaussicht. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand. Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2018 - VerfGH 33 A/18 -, Rn. 8; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt nicht auf der Hand. Die Verfassungsbeschwerde ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie ist auch nicht offensichtlich begründet (1.). Die Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags (2.) 1. Die durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierte Freiheit der Person darf für Zwecke der Strafverfolgung nur eingeschränkt werden, soweit dies vom Standpunkt der wirksamen Strafrechtspflege aus erforderlich ist. Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt der Gesetzgeber unter anderem in § 121 Abs. 1 StPO Rechnung. Dort wird der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Ausnahmen hiervon sind nur in beschränktem Umfang gestattet. Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist zunächst, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Wird ein "wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, ist weiterhin zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es weiterhin, dass das Fachgericht sich bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzt und seine Entscheidung begründet. Regelmäßig erforderlich sind im Rahmen der hierbei verfassungsrechtlich gebotenen erhöhten Begründungstiefe aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 – VerfGH 39/07, 39 A/07 -, Rn. 18 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2018 – 2 BvR 1258/18 -, juris Rn. 27 und vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2552/17 –, juris Rn. 19). Eine offensichtliche Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Haftfortdauerentscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Soweit das Kammergericht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft auf andere bei der zuständigen Strafkammer anhängige Verfahren verwiesen hat, ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Grund für die Anordnung einer Haftfortdauer sein kann (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2552/17 –, Rn. 18). Etwas anderes gilt jedoch für Verfahrensverzögerungen, die sich entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als untergeordnet darstellen. Solche kleineren Verfahrensverzögerungen stehen einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen (VerfGH Berlin a. a. O. Rn. 19; BVerfG a. a. O. Rn. 17). Soweit das Kammergericht schließlich auf ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des zweiten Angeklagten, die Urlaubsplanung der zuständigen Strafkammer und die in der Hauptverhandlung zu erwartende umfangreiche Beweisaufnahme verwiesen hat, erscheint es von Verfassungs wegen nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Gesichtspunkte zur Begründung der Haftfortdauer heranzuziehen. Im Übrigen muss die verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Haftfortdauerentscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die Folgenabwägung führt zur Feststellung eines Überwiegens der Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, droht dem Antragsteller ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Freiheitsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, wäre die weitere Durchführung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller aus den in dem angegriffenen Beschluss des Kammergerichts benannten Gründen für eine Fluchtgefahr ungewiss. Zudem bestünde die Gefahr eines unlauteren Einwirkens des Antragstellers auf die Beweislage. Der Vermeidung dieser Nachteile kommt derzeit das höhere Gewicht zu. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der bisher knapp neunmonatigen Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zeitablaufs bis zu einer Hauptsachenentscheidung nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe steht (vgl. Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 94 A/04 -, Rn. 19 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Denn nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Kammergerichts droht dem Antragsteller im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe, die beträchtlich über der Mindeststrafe für die angeklagten Straftaten von zwei Jahren liegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.