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Beschluss

112 A/19

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2019:0802.VERFGH112A19.00
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Leitsätze
1. a. Die über die gem § 121 Abs 1 StPO grundsätzlich auf 6 Monate begrenzte Untersuchungshaft hinausgehende Fortdauerentscheidung bedarf zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktueller Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs 1 StPO, einer Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG, 01.08. 2018, 2 BvR 1258/18, ).(Rn.13) b. Hier: Die Komplexität des Verfahrens rechtfertigt eine bislang 7 Monate andauernde Untersuchungshaft, wobei diese hinsichtlich der drohenden Straferwartung nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.(Rn.14) 2. a. Die bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer eA notwendige Folgenabwägung gem § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) ergibt vorliegend ein Überwiegen der Nachteile, würde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. (Rn.16) b. Die Durchführung des Strafverfahrens gegen den der Mitgliedschaft in einer Bande mit Auslandsbezügen dringend verdächtigen Beschwerdeführer wäre ungewiss. (Rn.17) (Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a. Die über die gem § 121 Abs 1 StPO grundsätzlich auf 6 Monate begrenzte Untersuchungshaft hinausgehende Fortdauerentscheidung bedarf zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktueller Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs 1 StPO, einer Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG, 01.08. 2018, 2 BvR 1258/18, ).(Rn.13) b. Hier: Die Komplexität des Verfahrens rechtfertigt eine bislang 7 Monate andauernde Untersuchungshaft, wobei diese hinsichtlich der drohenden Straferwartung nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist.(Rn.14) 2. a. Die bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer eA notwendige Folgenabwägung gem § 31 Abs 1 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) ergibt vorliegend ein Überwiegen der Nachteile, würde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. (Rn.16) b. Die Durchführung des Strafverfahrens gegen den der Mitgliedschaft in einer Bande mit Auslandsbezügen dringend verdächtigen Beschwerdeführer wäre ungewiss. (Rn.17) (Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Fortdauer seiner Untersuchungshaft. Er befindet sich seit dem 13. Dezember 2018 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, als Mitglied einer Bande im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Dezember 2017 Fahrzeuge, die von anderen Personen entwendet worden waren, erworben und nach Verfälschung der Identifikationsnummer gewinnbringend weiterveräußert zu haben. Am 29. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin wegen dieses Vorwurfs gegen ihn und weitere Personen Anklage zum Landgericht Berlin. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Kammergericht rügte der Antragsteller die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe seien Ende Januar 2019 anklagereif ausermittelt gewesen. Die Anklageschrift hätte daher bereits im Februar 2019 fertig gestellt werden müssen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 hat das Kammergericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Kammer des Landgerichts habe über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden. Für den Fall der Eröffnung plane ihr Vorsitzender mit der Hauptverhandlung Mitte September 2019 zu beginnen. Der Antragsteller sei der ihm in der Anklageschrift vom 29. Mai 2019 zur Last gelegten Taten auf Grund der dort aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Dieser könne auch nicht durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft ausgeräumt werden. Es sei wahrscheinlicher, dass sich der Antragsteller im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen werde, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Hierfür spreche zunächst die hohe Straferwartung. Der Antragsteller müsse mit einer Gesamtfreiheitsstrafe rechnen, die voraussichtlich erheblich über dem Strafmaß liegen werde, für das eine Bewährungsstrafe in Betracht käme. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine berufliche Bindung spreche nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, da seine Autohandelsfirma mutmaßlich für die Begehung der Straftaten instrumentalisiert worden sei. Schließlich potenziere die feste Bandenstruktur mit Auslandsbezügen, insbesondere zu Fälschern von Ausweis- und Fahrzeugpapieren, die Gefahr, dass der Antragsteller sich dem Verfahren entziehen werde. Auch hätten wichtige Gründe ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Anklage erst am 29. Mai 2019 erfolgt sei. Der Sachverhalt sei erst mit der Beendigung der Vernehmung eines der anderen Angeschuldigten am 3. April 2019 sowie dem polizeilichen Schlussvermerk zur Fallakte 55 vom 8. Mai 2019 ausermittelt gewesen. Angesichts des Umfangs der Anklageschrift, der Zahl der Angeschuldigten, der angeklagten Taten und der benannten Beweismittel sei die Dauer der Erstellung der Anklageschrift nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch im Zwischenverfahren und mit dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung im September 2019 gewahrt worden. Mit Blick auf den Verfahrensumfang trete die Eröffnungsreife nicht vor Mitte Juli 2019 ein. Die Hauptverhandlung werde damit voraussichtlich deutlich vor dem Ende des insoweit regelmäßig einzuhaltenden Zeitraumes von drei Monaten beginnen. Schließlich stehe die Fortdauer der Haft zu der Bedeutung der Sache und zu den zu erwartenden Strafen auch nicht außer Verhältnis. Mit seinem am 23. Juli 2019 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts vom 8. Juli 2019 und die Anordnung seiner unverzüglichen Entlassung aus der Haft. Er rügt die Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie des Rechts auf ein faires Verfahren durch den Beschluss des Kammergerichts. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Entscheidung über die Haftfortdauer und vertieft sein dortiges Vorbringen. Die Untersuchungshaft dürfe von Verfassungs wegen nicht aufrecht erhalten werden, weil die Ermittlungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden seien. Die Sache hätte bereits viel früher angeklagt werden können und müssen. Nach Januar 2019 seien keine relevanten Ermittlungsergebnisse entstanden, die die weitere Ermittlungsdauer beziehungsweise die Anklageerhebung erst Ende Mai 2019 hätten rechtfertigen können. Am 25. Juli 2019 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts erhoben. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand. Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2018 - VerfGH 33 A/18 - Rn. 8; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich begründet (1.). Die Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags (2.). 1. Die durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierte Freiheit der Person darf für Zwecke der Strafverfolgung nur eingeschränkt werden, soweit dies vom Standpunkt der wirksamen Strafrechtspflege aus erforderlich ist. Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt der Gesetzgeber unter anderem in § 121 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - Rechnung. Dort wird der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Ausnahmen hiervon sind nur in beschränktem Umfang gestattet. Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist zunächst, dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen. Wird ein „wichtiger“ Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, ist weiterhin zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es weiterhin, dass das Fachgericht sich bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzt und seine Entscheidung begründet. Regelmäßig erforderlich sind im Rahmen der hierbei verfassungsrechtlich gebotenen erhöhten Begründungstiefe aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Eine offensichtliche Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Haftfortdauerentscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die vom Kammergericht für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft benannten und substantiierten Gründe, der Komplexität des vorliegenden Verfahrens sind grundsätzlich geeignet, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einschätzung des Kammergerichts, Anklagereife sei erst Anfang Mai und nicht schon Ende Januar 2019 eingetreten, offensichtlich fehlerhaft ist. Schließlich ist die Länge der dem Antragsteller auferlegten Untersuchungshaft von derzeit ungefähr sieben Monaten in Anbetracht der von dem Kammergericht angenommenen drohenden Straferwartung nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Im Übrigen muss die verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Haftfortdauerentscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die Folgenabwägung führt zur Feststellung eines Überwiegens der Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, droht dem Antragsteller ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Freiheitsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Ergeht die einstweilige Anordnung hingegen, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, wäre die weitere Durchführung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller aus den in dem angegriffenen Beschluss des Kammergerichts benannten Gründen ungewiss. Der Vermeidung dieser Nachteile kommt derzeit das höhere Gewicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.