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Beschluss

VerfGH 5/19.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0702.VERFGH5.19VB1.00
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Leitsätze

1. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

2. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, dass die Befangenheit eines Richters auch noch nach Abschluss einer Instanz geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch in Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. 2. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, dass die Befangenheit eines Richters auch noch nach Abschluss einer Instanz geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch in Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers verworfen wurde. 1 . Ausgangspunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Stadt Bielefeld über die Gestaltung seines Familiengrabes. In diesem Zusammenhang erließ die Stadt eine Ordnungsverfügung, gegen die der Beschwerdeführer Anfechtungsklage erhob und zugleich einen Anspruch auf Entfernung eines Holzgeländers geltend machte, das entlang der Grabstätte am Wegesrand verläuft. Die Klage des Beschwerdeführers hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Er beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. November 2018 – 19 A 2745/17 – ab. Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung Fotografien vom Sommer 2016 zugrunde gelegt, die er nicht kenne und zu denen er keine Stellung habe nehmen können. Zudem habe das Gericht nicht zum eigentlichen Problem des Falles, dem Holzgeländer, Stellung genommen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 zurück. Die Lichtbilder aus dem Jahr 2016 seien Bestandteil des von der Stadt Bielefeld vorgelegten Verwaltungsvorganges gewesen, in den der Beschwerdeführer habe Einsicht nehmen können. Aus der Klageerwiderung sei hervorgegangen, dass der Verwaltungsvorgang dem Schriftsatz beigefügt gewesen sei. Auch das Verwaltungsgericht habe auf die Fotos im Urteil ausdrücklich Bezug genommen. Mache der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Akteneinsicht keinen Gebrauch, beruhe seine Unkenntnis vom Akteninhalt nicht auf einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ferner sei im angegriffenen Beschluss auch auf die Problematik des Holzgeländers eingegangen worden. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die drei Richter und Richterinnen des 19. Senats, die sowohl den ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge unterzeichnet hatten, wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Seine Anhörungsrüge sei zulässig und begründet. Befangenheit eines Richters liege vor, wenn dieser zu erkennen gebe, dass er rechtlich erwägenswerten Vortrag einer Partei nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Auf das schriftliche Verfahren übertragen, ergebe sich Befangenheit, wenn der Richter nicht subsumiere, sondern allgemeine Redensarten anstelle rechtlicher Begründungen verwende oder eine erkennbar abwegige Subsumtion vornehme, um den Fall „abzuschmettern“. So liege der Fall hier. Bei der Frage der Akteneinsicht übersehe der Senat, dass eine solche wegen des damit verbundenen Aufwands nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber einer Übersendung der Fotografien durch das Gericht subsidiär sei. Der Senat habe genügend Zeit gehabt, dem Beschwerdeführer die Lichtbilder spätestens im Anhörungsrügeverfahren zu übersenden. Zum Holzgeländer habe der Senat weder im Beschluss vom 5. November 2018 noch im Beschluss vom 28. Dezember 2018 irgendetwas ausgeführt, das als rechtswissenschaftliche Subsumtion angesehen werden könne. Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 verwarf der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Richterinnen das Ablehnungsgesuch. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr ablehnungsberechtigt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sei der vollständige Abschluss der Instanz. Das zweitinstanzliche Verfahren sei vorliegend durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2018 vollständig abgeschlossen worden. 2. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2019 erhoben. Die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum letztmöglichen Ablehnungszeitpunkt sei auf ein rein schriftliches Verfahren nicht übertragbar, da bei einem solchen die Befangenheit frühestens durch die Beschlussgründe überhaupt erkennbar werde. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Instanz abgeschlossen sei, weil bisher nur ein Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig gemacht worden sei und der Beschwerdeführer das (Hauptsache-)Verfahren weiterführen könne, wenn er die Kosten aufbringe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil das Oberverwaltungsgericht durch seine angegriffene Entscheidung nicht das gerügte grundrechtsgleiche Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. 1. Kraft der in Art. 4 Abs. 1 LV vorgesehenen Verweisung sind die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelten Grundrechte Bestandteil der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und gelten als unmittelbares Landesrecht. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht nur die Grundrechte im Sinne der Art. 1 bis 19 GG, sondern auch vergleichbare subjektiv-öffentliche Rechte, also etwa die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 –, DVBl. 2014, 1059 = juris, Rn. 52 ff.; Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 22). Dies wiederum schließt das hier der Sache nach gerügte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ein. Inhaltlich ist, da es im konkreten Fall um die Überprüfung der verfassungsmäßigen Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 22 f.). 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter bzw. einer Richterin steht, der bzw. die unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, dass die Befangenheit eines Richters bzw. einer Richterin auch noch nach Abschluss einer Instanz geltend gemacht werden kann, denn die Ablehnungsvorschriften sind darauf gerichtet, eine Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters oder einer voreingenommenen Richterin zu verhindern, was nach deren Erlass nicht mehr möglich wäre (so zur Parallelfrage im Strafverfahren BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, NStZ 2007, 709 = juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 BvR 2411/10 –, NJW 2011, 2191 = juris, Rn. 23). Auch für Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist eine großzügigere Handhabung, die ein Ablehnungsrecht auch nach Erlass einer solchen Entscheidung einräumt, von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. – für das Strafverfahren – BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, NStZ 2007, 709 = juris, Rn. 12; auch die Fachgerichte differenzieren insoweit nicht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – VIII CB 129/130.67 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5; BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – I ZB 10/15 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N.; BFH, Beschluss vom 17. August 1989 – VII B 70/89 –, BFHE 157, 494 = juris, Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 42 Rn. 4; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 44 Rn. 4; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 54 Rn. 97 ff. m. w. N.). Letzteres rechtfertigt sich daraus, dass die Erwägung, es könne Fälle geben, in denen eine mögliche Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen erkennbar werde, gleichermaßen für Entscheidungen gilt, die auf eine mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 2 BvR 2655/06 –, NStZ 2007, 709 = juris, Rn.15). 3. Hieraus folgt, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 ZPO sei der vollständige Abschluss der Instanz, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Oberverwaltungsgericht ist auch im konkreten Fall zutreffend vom vollständigen Abschluss der Instanz ausgegangen. Das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe war spätestens nach der am 28. Dezember 2018 getroffenen Entscheidung über die Anhörungsrüge endgültig und unanfechtbar abgeschlossen; weitere Entscheidungen waren danach durch die abgelehnten Richter und Richterinnen – auch in sonstigen Nebenverfahren – nicht zu treffen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung war vom Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gestellt worden und konnte demzufolge auch im Rahmen des Befangenheitsantrags nicht berücksichtigt werden. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.