Beschluss
VerfGH 16/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0702.VERFGH16.19VB2.00
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Leitsätze
1. Zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören weder Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, noch von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe.
2. Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist.
3. Derartige Rechtsbehelfe schieben im Fall ihrer Einlegung nicht den Beginn der Frist zu Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören weder Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, noch von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe. 2. Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. 3. Derartige Rechtsbehelfe schieben im Fall ihrer Einlegung nicht den Beginn der Frist zu Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs, mit der ihr vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt werden sollen. 1. Die Antragstellerin erhielt von September bis November 2018 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Recklinghausen. Wohl zum 10. Dezember 2018 zog sie von Recklinghausen nach Hagen um und bezog dort eine Wohnung, in der auch Herr D wohnt. a) Am 19. Dezember 2018 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Hagen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019, das die Antragstellerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorlegt, wurde sie anscheinend unter anderem aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu fünf Fragen betreffend ihr Verhältnis zu Herrn D abzugeben. Hierauf erklärte die Antragstellerin am 11. Januar 2019, sie betrachte die Aufforderung zur Mitwirkung mangels Rechtsgrundlage als gegenstandslos. Keine der Voraussetzungen zum sogenannten Probejahr in § 7 Abs. 3a SGB II treffe auf sie zu. Mit Schreiben vom 27. Januar 2019 ergänzte sie ihr Vorbringen und wies unter anderem auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose hin. b) Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie mit dem Hauptantrag die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrte. Sie habe weder für Dezember noch für Januar Sozialleistungen erhalten, habe sämtliche Reserven aufbrauchen und sich Geld leihen müssen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Jobcenters Hagen zur Gewährung von Arbeitslosengeld II mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ab. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragstellerin nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um ohne Anrufung des Gerichts eine ihr günstige behördliche Entscheidung zu erreichen. Sie sei der Mitwirkungsaufforderung vom 8. Januar 2019 nicht nachgekommen; die Beantwortung der dort gestellten Fragen sei ihr auch zumutbar und zudem leistungserheblich. Sie dürfe damit rechnen, vom Jobcenter Leistungen zu erhalten, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkomme. c) Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin unter dem 7. März 2019 Beschwerde zum Landessozialgericht ein und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zudem versicherte sie in einem Schreiben vom 2. April 2019 an Eides statt, sie führe weder eine Haushalts- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn D. Nach einem richterlichen Hinweis vom 2. April 2019, in dem der Berichterstatter mitteilte, dass die Erklärung vom 2. April 2019 nicht genüge, und die Beantwortung der Fragen Nr. 1 bis 4 im Wege der eidesstattlichen Versicherung empfahl, gab die Antragstellerin unter dem 4. April 2019 eine weitere eidesstattliche Erklärung ab, in der sie unter anderem erklärte, sie wohne mit Herrn D in einer Wohngemeinschaft, man führe getrennte Kassen, und sie sei nicht bereit, für ihn einzustehen. Unter dem 8. April 2019 erhob die Antragstellerin Verzögerungsrüge und rügte die überlange Dauer des Eilverfahrens. Mit Beschluss vom 17. April 2019 wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht könne nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei. Es habe nicht festgestellt werden können, ob zwischen der Antragstellerin und Herrn D eine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Der Senat habe dies nicht ermitteln können, weil die Antragstellerin – fußend auf einer falschen Rechtsauffassung – die entsprechenden Fragen im Eilverfahren nicht beantwortet habe. Die Auffassung der Antragstellerin, im ersten Jahr eines Zusammenlebens beziehungsweise gemeinsamen Wohnens könne eine Bedarfsgemeinschaft nicht angenommen werden, sei unzutreffend. Der Senat betrachte es keinesfalls als ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorlägen. Im Eilverfahren obliege der Antragstellerin aber eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit. Die Angaben der Antragstellerin zu der Form des Zusammenlebens mit Herrn D seien widersprüchlich. Es sei für den Senat nicht erklärlich, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein solle, die an sie gerichteten Fragen 1 bis 4 aus dem Schreiben vom 8. Januar 2019 zu beantworten. Dies habe sie bisher nicht getan. Es sei ihr möglich, durch entsprechende Mitwirkung ohne weitere Verzögerung von ihrer Seite die Voraussetzungen einer Entscheidung auch über eine etwaig erforderliche medizinische Versorgung zu schaffen. d) Unter dem 24. April 2019 erhob die Antragstellerin „Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsrüge“. Zugleich rügte sie die Befangenheit der an dem Beschluss vom 17. April 2019 beteiligten Richter. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Die Entscheidung verletze ihr rechtliches Gehör und entziehe ihr den gesetzlichen Richter. Sie behebe auch nicht rechtzeitig und effektiv eine bestehende Rechtsverletzung. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 GG. Das Landessozialgericht dürfe nicht abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigene Regeln aufstellen und bestimmen, welche Rechte und Pflichten für den Erhalt von Grundrechten gälten. Ihr rechtliches Gehör werde dadurch verletzt, dass weder ihrer Antragstellung noch dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren noch ihren beiden eidesstattlichen Versicherungen zu ihrer Bedürftigkeit ansatzweise Glauben geschenkt werde. Hierdurch werde die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Das Gericht verkenne, dass sie individuell bedürftig sei. Zudem verkenne es, dass zu einer Partnerschaft ein tatsächlicher langfristiger Einstandswille der Beteiligten gehöre. Das Gericht ignoriere ihre Gegenvorstellung zur Erpressung und Nötigung bei der Antragsabgabe; die Glaubhaftmachung ergebe sich aus der beiliegenden Strafanzeige. Es verkenne zudem, dass nur eine tatsächliche Zuwendung ihre Bedürftigkeit mindern könnte, eine Höhe, in der dies der Fall sei, sei weder erkennbar noch behauptet. Das Gericht verkenne auch, dass das Jobcenter nicht versucht habe, zu ermitteln, ob der Dritte leistungsfähig sei. Das Gericht ignoriere die grundgesetzliche Gewährleistungspflicht sozialer Sicherung, ihren Gesundheitszustand und die Rechtsfolgen, die sich daraus ergäben. Dazu gehöre auch das deutliche Verbot einer gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens aufgrund von § 39 Satz 2 und Satz 3 Ziffer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Gericht verkenne, dass auch durch eine irrige Rechtsansicht verfassungsrechtlich gebotene Hilfe nicht verloren gehen könne. Es sei willkürlich, das Probejahr eines Zusammenlebens aus gesundheitlichen Gründen in denselben Räumlichkeiten, um die Eignung der Wohnform sowie der Räumlichkeiten zu prüfen, als Unterhalts- und Einstandswillen eines Dritten zu interpretieren. Dem Staat komme bis zum Beweis ihrer fehlenden Bedürftigkeit eine absolute Fürsorgepflicht für eine ausreichende Existenzbasis zu. Dem Schriftsatz beigefügt war eine an verschiedene Strafverfolgungsbehörden gerichtete Strafanzeige des Herrn X vom 5. März 2019. Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche und die Anhörungsrüge sind noch nicht ergangen. e) In der Hauptsache wurden mit Bescheid des Jobcenters Hagen vom 6. März 2019 ab dem 1. Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II in Anwendung der § 66 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt. Die Antragstellerin sei mangels Abgabe der angeforderten Stellungnahme ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 9. März 2019 Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem die Anwendbarkeit des § 66 SGB I und die Notwendigkeit der in Rede stehenden Stellungnahme bestritt. Sie führe im Übrigen einen eigenen Haushalt in einer Notunterkunft; eine Partnerschaft mit Herrn D bestehe nicht. Bei der Antragstellung sei sie durch eine Mitarbeiterin des Jobcenters gezwungen worden, Herrn D unter „Hausgemeinschaft“ einzutragen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15. März 2019 als unbegründet zurückgewiesen. 2. Mit ihrem am 17. Mai 2019 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Nach Durchlaufen des immer noch bei den Sozialgerichten anhängigen Verfahrens werde es ihr später möglich sein, Verfassungsbeschwerde zu erheben; eine Schutzanordnung zum Überleben dieser Hauptsachen sei aber geboten. Es sei ihr nicht mehr zuzumuten, die Entscheidung über die von ihr erhobene Anhörungsrüge abzuwarten. Sie könne nur unter erheblichen Einschränkungen über minimale Nothilfe von Dritten ihr Überleben sichern. Es liege eine unmittelbare akute schwerwiegende Verletzung von Art. 4, Art. 5, Art. 24, Art. 29a LV, Art. 69 LV vor. Ihr werde während des Durchlaufens des Verfahrens kein effektiver Grundrechtsschutz gewährt. Ihr fehlten die existenzsichernden Mittel, um den Rechtsweg in der Hauptsache zu überleben, weshalb die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt werde. Es lägen zudem zahlreiche weitere Verletzungen der nach Art. 4 Abs. 1 LV anzuwendenden Rechte des Grundgesetzes vor. Auch werde ihr entgegen Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg versperrt, weil Richter nicht handelten, keine Grundrechtsverletzung erkennen wollten und keinen effektiven Rechtsschutz zeitnah zusprächen. Gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werde verstoßen, weil der Richter die Rechtsprechung verweigere, untätig bleibe und nur Schriftsätze zwischen den Beteiligten hin und her schicke; der gesetzliche Richter werde entzogen, wenn – wie hier – der Richter mangels Kenntnis und mit Unwissen oder Unwillen geltenden gesetzlichen Regelungen nicht zur Geltung verhelfe. Insoweit werde auch das rechtliche Gehör verletzt, weil kein rechtmäßiger Adressat mehr vorhanden sei. Zudem handle es sich bei den Sozialgerichten um unzulässige Sondergerichte, weil sie aufsichtsrechtlich den Sozialministerien unterstellt seien. In der Hauptsache werde beantragt werden, § 66 Abs. 1 SGB I, § 9 SGB II und § 7 SGB II für mit der Landesverfassung unvereinbar zu erklären. Auch seien die Gerichtsentscheidungen als mit dem Grundgesetz für unvereinbar zu erklären. Zudem seien die Arbeitsweise der Sozialgerichtsbarkeit als rechts- und verfassungswidrig sowie die Sozialgerichtsbarkeit selbst als verfassungswidrig zu erklären. Im Übrigen hätten die Gerichte nicht geklärt, wer eigentlich für die Leistungserbringung in ihrem Fall zuständig sei; dies möge der Verfassungsgerichtshof klären. Es gehe auch um die Frage; ob die begehrten Auskünfte von ihr verlangt werden dürften. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 – VerfGH 3/95 –, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39, und vom 23. Mai 2019 – VerfGH 19/19.VB-2 –; siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 2 BvR 828/19 –, juris, Rn. 4). Dies zugrunde gelegt kann die begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht ergehen, weil die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte und noch zu erhebende Individualverfassungsbeschwerde, die allein als Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, unzulässig wäre. Die Antragstellerin kann eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erheben. 1. Eine gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts vom 21. Februar 2019 und des Landessozialgerichts vom 17. April 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde kann die Antragstellerin nicht mehr fristgerecht erheben. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. b) Dies zugrunde gelegt ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 17. Mai 2019 abgelaufen, denn nach ihren eigenen Angaben ist der Beschluss des Landessozialgerichts der Antragstellerin am 17. April 2019 bekannt gegeben worden. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin aber keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Ihrem Antrag vom 17. Mai 2019 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass sie eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ergehen des Beschlusses des Landessozialgerichts über die von ihr erhobene „Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsrüge“ erheben will. Diese von der Antragstellerin erhobenen Rechtsbehelfe sind aber nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehören nicht zum von der Antragstellerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg. aa) Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg zu erschöpfen, § 54 Satz 1 VerfGHG. Zu dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 39). Zum anderen gehören von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zum geforderten Rechtsweg. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer daher nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Beschwerdefrist hinaus (zu § 93 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N., stRspr des BVerfG). Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 – 2 BvR 1979/08 –, juris, Rn. 10, m. w. N.). Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris, Rn. 8, m. w. N.). Die Beurteilung obliegt dem Verfassungsgericht; es ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 730/07 –, juris, Rn. 12; VerfGH BY, Entscheidung vom 12. April 2017 – Vf. 5-VI-16 –, juris, Rn. 28). bb) Hieran gemessen kann die von der Antragstellerin unter dem 24. April 2019 erhobene Anhörungsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten, weil sie offensichtlich unstatthaft ist. (1) Gemäß § 178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist damit rügefähig nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Anhörungsrüge, die auf eine Fortführung des Verfahrens nicht zumindest auch wegen einer Gehörsverletzung zielt, ist unstatthaft (vgl. etwa Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 178a SGG Rn. 49; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris, Rn. 11, m. w. N.). Dem Vorbringen müssen zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des Rügeführers auf rechtliches Gehör ergeben würden (BSG, Beschluss vom 25. April 2017 – B 12 KR 2/17 C –, juris, Rn. 4). Das Anhörungsrügeverfahren dient hingegen nicht dazu, das Gericht erneut zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen (LSG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – L 9 SO 206/17 B ER RG –, juris, Rn. 7). (2) Mit ihrem Schriftsatz vom 24. April 2019 rügt die Antragstellerin in der Sache aber keinen Gehörsverstoß. Sie führt im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich aus, eine Verletzung liege darin, dass weder ihrer Antragstellung noch dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren noch ihren beiden eidesstattlichen Versicherungen geglaubt werde. Bei der Frage, ob den Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten geglaubt wird, handelt es sich aber nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs. Auch im Übrigen wendet die Antragstellerin sich im Gewand einer Anhörungsrüge gegen die rechtlichen Bewertungen des Landessozialgerichts, ohne aufzuzeigen, dass das Landessozialgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Allenfalls in dem Vorbringen, das Gericht ignoriere ihre Gegenvorstellung zur Erpressung und Nötigung bei der Antragsabgabe, könnte im Ansatz eine Gehörsrüge gesehen werden. Auch dies ändert aber nichts an der Bewertung der Anhörungsrüge als offensichtlich aussichtslos, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin zuvor im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt Angaben zu den Umständen der Antragstellung gemacht hat. Die an verschiedene Strafverfolgungsbehörden gerichtete Strafanzeige des Herrn X vom 5. März 2019, die auf Seite 3 entsprechende Schilderungen enthält, ist dem Landessozialgericht offenbar erstmals gleichzeitig mit dem als „Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsrüge“ überschriebenen Schriftstück an das Landessozialgericht übersandt worden. Die Antragstellerin könnte die Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG auch nicht erneut dadurch in Gang setzen, dass sie nunmehr eine statthafte Anhörungsrüge erhebt, denn die Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist bereits abgelaufen, so dass eine weitere Anhörungsrüge wegen Verfristung offensichtlich unzulässig wäre. cc) Auch soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. April 2019 als Gegenvorstellung zu verstehen ist, ist er nicht in der Lage, die Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG offen zu halten. Denn bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen ungeschriebenen Rechtsbehelf, der weder zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg nach der maßgebenden Prozessordnung gehört noch im Rahmen einer formellen Subsidiarität von Bedeutung sein kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 38, zu § 90 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). dd) Auch die erhobene „Tatbestandsrüge“ hält die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen. Unabhängig davon, ob der für Urteile in § 139 Abs. 1 SGG geregelte Tatbestandsberichtigungsanspruch auch auf Beschlüsse anwendbar ist, ist die von der Antragstellerin erhobene „Tatbestandsrüge“ bereits deshalb als aussichtslos zu bewerten, weil die Antragstellerin nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts unrichtig oder unklar sein sollen. Sie rügt vielmehr – wie bereits beschrieben – der Sache nach die Subsumtion und rechtliche Würdigung des Landessozialgerichts. Darüber hinaus fehlt nach absolut herrschender Meinung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung, wenn die vermeintlich vom Fehler betroffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist (vgl. Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 139 Rn. 14). Dies ist hier der Fall, weil gegen den Beschluss des Landessozialgerichts kein Rechtsmittel mehr stattfindet (vgl. § 177 SGG). 2. Soweit nach dem Vorbringen der Antragstellerin als Hauptsache noch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide vom 6. März 2019 und 15. März 2019 in Betracht kommen sollte, wäre eine solche derzeit ebenfalls unzulässig, weil die Antragstellerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat, vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG. Angesichts der Weigerung der Antragstellerin, die an sie gerichteten Fragen des Jobcenters zu beantworten, obwohl die Gerichte durchaus die Möglichkeit der Leistungsgewährung im Falle der Beantwortung der Fragen in Aussicht gestellt haben, kann – auch, weil die Antragstellerin die entsprechenden Fragen nicht vorlegt – nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG entstehen würde. 3 . Im Übrigen wäre eine Verfassungsbeschwerde, soweit die Antragstellerin mit dieser entsprechend ihrem Antragsvorbringen die Verletzung von Grundrechten durch die Verneinung ihres Anspruchs nach § 9 Abs. 1 SGB II rügen würde, bereits gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, insbesondere, ob das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II vorliegt, handelt es sich um die Anwendung von materiellem Bundesrecht durch die Sozialgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals durch das Jobcenter Hagen und die Gerichte ist dem Verfassungsgerichtshof daher nicht möglich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).