Leitsatz: 1. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben. Darzulegen ist im Falle der Gehörsrüge nicht nur der eine Gehörsverletzung begründende Sachverhalt, sondern darüber hinaus auch, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruht. 2. Diesem Begründungserfordernis ist jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn die gerügte Gehörsverletzung nur eine von mehreren selbstständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung betrifft und die Beschwerdeschrift keine weiteren Darlegungen zu den übrigen Entscheidungsgründen beinhaltet. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Stadt F über die Herausgabe von Atelierräumen. 1. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist als frei schaffender Künstler tätig. Seit Januar 2010 nutzt er Atelierräume unter der Anschrift XXXX in XXXX. Grundlage ist ein zwischen ihm und der Stadt F schriftlich geschlossener Vertrag vom 5. Januar 2010. In dem Mietvertrag heißt es unter anderem: „§ 2 Laufzeit und Kündigung (1) Das Nutzungsverhältnis beginnt am 01.01.2010 und ist bis zum 31.12.2014 befristet. […] (4) Auf die stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses gem. § 545 BGB können sich die Parteien nicht berufen. […] § 9 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.“ Die Vertragsurkunde ist für die Stadt F durch den Städtischen Amtsrat C unterzeichnet. Die Vertragsverhandlungen waren von einem Mitarbeiter des G Museums, dem Zeugen X, geführt worden. Die Stadt F forderte den Beschwerdeführer erstmals am 18. November 2014 auf, die Räume nach dem 31. Dezember 2014 herauszugeben, und erhob in der Folge eine Räumungsklage. Der Beschwerdeführer verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit der Behauptung, der Zeuge X habe ihm mündlich zugesichert, dass über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus entsprechend der behördlichen Übung in anderen Fällen eine fünfjährige Verlängerung zugestanden werde. Er habe ferner angegeben, im Namen der Stadt F zu handeln und von dieser bevollmächtigt gewesen zu sein. Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 26. Januar 2018 wurde der Räumungsklage stattgegeben. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Der Mietvertrag habe mit Ablauf des 31. Dezember 2014 geendet. Eine möglicherweise anderslautende Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen X habe nicht für und gegen die Stadt F gewirkt, da es dem Zeugen an der notwendigen Vertretungsmacht gefehlt habe. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Stadt F sei der Zeuge weder aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht noch aufgrund einer Organstellung vertretungsberechtigt gewesen. Eine Vertretungsmacht ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Zudem stehe der von dem Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Nebenabrede über eine (weitere) fünfjährige Verlängerung die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit vertraglicher Urkunden entgegen. Beinhalte eine Urkunde etwas anderes, als in der vorangegangenen mündlichen Absprache vereinbart worden sei, werde vermutet, dass diese mündliche Abrede einvernehmlich geändert worden sei und dass neben der schriftlichen Urkunde keine weiteren mündlichen Abreden zwischen den Parteien bestünden. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig widerlegt; insofern bestünden hohe Anforderungen. Die bloße Behauptung, man habe sich während der Verhandlungen über einen bestimmten Punkt geeinigt, genüge insoweit nicht. Es müssten vielmehr schlüssig Gründe dargelegt werden, warum die Parteien von der Beurkundung der fraglichen mündlichen Abrede abgesehen hätten. An einem substantiierten Vortrag, warum von einer Fixierung eines für den Vertrag derart wesentlichen Punktes abgesehen worden sei, fehle es von Seiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein, deren Begründung er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat. Auf die Berufungsschrift erließ das Landgericht Essen am 28. September 2018 einen Hinweisbeschluss. Die Kammer beabsichtige, die Berufung des Beschwerdeführers gegen das amtsgerichtliche Urteil durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie sei einstimmig der Überzeugung, dass die statthafte und zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Amtsgericht sei mit einer überzeugenden Begründung, die die Kammer sich zu eigen mache, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Stadt F ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Räume zustehe. Das Berufungsvorbringen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Soweit der Vortrag Anlass zur Erörterung gebe, beruhe dies auf folgenden Überlegungen: Von einer wirksamen, die Stadt bindenden vertraglichen Verlängerungsabrede um fünf Jahre sei mangels Vertretungsmacht des Zeugen X nicht auszugehen. Unstreitig liege bei diesem keine Organstellung vor. Eine Bevollmächtigung, insbesondere wer, wann, wo und wie ihn zur Vornahme von Rechtsgeschäften für die Stadt bevollmächtigt haben solle, sei nicht nachvollziehbar vorgetragen. Eine zeugenschaftliche Vernehmung sei nicht veranlasst. Da bereits die Umstände einer Bevollmächtigung nicht vorgebracht seien, seien sie auch nicht durch Vernehmung von Herrn X oder Herrn C zu überprüfen, weil die Ebene des Beweises der des Vorbringens nachgelagert sei. Auch die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht lägen nicht vor. Abschließend werde noch einmal auf die in Ergebnis und Begründung nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderten sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, beabsichtige die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, in dem er um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bat, da sein Vortrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auskömmlich erscheine, um eine darauf gestützte Beweisaufnahme zumindest durch Vernehmung des Zeugen X durchzuführen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, insoweit sei noch weiter vorzutragen, überspanne die gesetzlichen Substantiierungspflichten und bürde dem Beschwerdeführer eine Art. 103 Abs. 1 GG widersprechende Darlegungslast auf. Für die durch Zeugenbeweis belegten Tatsachen genüge ein Vortrag, der lediglich nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt sein dürfe; die Angabe näherer Einzelheiten sei hingegen grundsätzlich nicht notwendig. Der Beschwerdeführer wiederholte die Benennung der Zeugen X und C zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge X von der Stadt bevollmächtigt gewesen sei, Vertragsverhandlungen zu führen und vertragliche Regelungen abzuschließen. Außerdem lägen auch die Voraussetzungen der Anscheins- und Duldungsvollmacht vor. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 15. Februar 2019, wies das Landgericht Essen die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Die Zurückweisung der Berufung erfolge ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorlägen. Die Kammer halte an den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 28. September 2018 fest und nehme auf sie Bezug. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2018 rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Es verbleibe dabei, dass er die ihm günstige Bevollmächtigung des Zeugen X nicht dargelegt habe. Überspannte Anforderungen würden insoweit nicht gestellt; es fehle dem Vorbringen jedwede Eingrenzung nach Zeit, Ort oder Person einer unterstellten Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht. Die Kammer bleibe ferner dabei, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte auch nicht als tragend für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einzustufen seien. Die angefochtene Entscheidung, auf die noch einmal Bezug genommen werde, sei berufungsrechtlich auch nach nochmaliger Prüfung nicht zu beanstanden. Den Schriftsatz der Stadt F vom 9. Januar 2019 erhalte der Beschwerdeführer anbei. Da dieser keine relevanten neuen Ausführungen enthalte, sei eine erneute Einräumung von Gelegenheit zur Stellungnahme nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2019 Gehörsrüge nach § 321a ZPO und beantragte darüber hinaus, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen einzustellen. Das Gericht habe die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags zur Zeugenvernehmung des Herrn X überspannt. Eine Partei genüge ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und Vorgang bestimmter Ereignisse beträfen, könne nicht verlangt werden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei möglich und zumutbar seien. Falls sie keinen Einblick in Geschehensabläufe habe und ihr die Beweisführung deshalb erschwert sei, dürfe sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Das Landgericht wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz und die Gehörsrüge mit Beschluss vom 30. April 2019 zurück. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 forderte die Stadt F den Beschwerdeführer zur Übergabe der von ihm genutzten Räume bis zum 20. Mai 2019 auf. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2019 und vom 30. April 2019 erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig einzustellen. Er macht geltend, durch die unterbliebene Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen X) in seinen Grundrechten aus Art. 103 und Art. 3 GG und damit zugleich in Bestandteilen der Landesverfassung nach Art. 4 Abs. 1 LV verletzt zu sein. Er werde ferner rechtswidrig in seiner ebenfalls grundrechtlich geschützten künstlerischen Freiheit eingeschränkt und habe demgemäß einen Schutzanspruch gegen das Landgericht Essen, der auch auf Art. 18 Abs. 1 LV gestützt werde. Eine verfassungskonforme Behandlung des Rechtsstreits habe zwingend zumindest eine Beweisaufnahme geboten. Eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sei nicht erhoben worden und solle auch nicht erhoben werden. Da die Stadt F eine Räumungsaufforderung zum 20. Mai 2019 ausgesprochen habe, sei eine einstweilige Anordnung erforderlich. Ansonsten drohe Räumungsvollstreckung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß behauptet, das Landgericht habe seine aus der Kunstförderungspflicht des Art. 18 LV fließenden Rechte bei der dem Berufungszurückweisungsbeschluss vom 14. Januar 2019 zugrundeliegenden Anwendung des für die Entscheidung über den Herausgabeanspruch maßgeblichen materiellen Rechts verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich insoweit gegen die Anwendung von Bundesrecht durch die öffentliche Gewalt des Landes, ohne die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes zu betreffen. Das Landgericht hat in materieller Hinsicht die – bundesrechtlichen – Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Mietverhältnisse, insbesondere § 546 Abs. 1 BGB angewandt. Diese materielle Rechtsanwendung kann der Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 2 VerfGHG nicht durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten überprüfen lassen. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe durch das Übergehen seines Beweisangebots sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht in einer den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG entsprechenden Art und Weise begründet worden ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf es einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, aus der sich jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben muss (vgl. VerfGH, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2 –, juris, Rn. 13). Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich dieses Erfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. dazu sowie den daraus folgenden Substantiierungserfordernissen BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 –, BVerfGE 94, 1 = juris, Rn. 23, vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 –, BVerfGE 105, 252 = juris, Rn. 37, vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04 –, BVerfGK 16, 396 = juris, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17 –, MDR 2018, 614 = juris, Rn. 7, m. w. N.). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 1957 – 1 BvR 535/53 –, BVerfGE 7, 95 = juris, Rn. 7, vom 20. April 1982 – 1 BvR 1242/81 –, BVerfGE 60, 247 = juris, Rn. 8, vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 = juris, Rn. 41 ff., und vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 –, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 60 ff.). b) An einem diesen Erfordernissen genügenden Vortrag des Beschwerdeführers dazu, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht, fehlt es. Unabhängig von der Frage, ob das Übergehen des Beweisangebots den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, erscheint das Beruhen der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts auf diesem potentiellen Verstoß jedenfalls nicht ohne weitere diesbezügliche Darlegungen als möglich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht nach der begehrten Vernehmung der Zeugen X und/oder C zur Einschätzung gelangt wäre, der Zeuge X sei zum Abschluss vertraglicher Regelungen bevollmächtigt gewesen. Allerdings spricht nach den vorgelegten Unterlagen alles dafür, dass die Klage der Stadt F auch bei unterstellter Vollmacht des Zeugen Erfolg gehabt hätte, weil die Frage der Bevollmächtigung letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Denn das Amtsgericht hat – im Sinne einer selbstständig tragenden Kumulativbegründung – dargelegt, dass der Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten mündlichen Nebenabrede neben der fehlenden Vertretungsmacht auch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit vertraglicher Urkunden entgegenstehe. Beinhalte eine Urkunde etwas anderes, als in der vorangegangenen mündlichen Absprache vereinbart worden sei, werde vermutet, dass diese mündliche Abrede einvernehmlich geändert worden sei und dass neben der schriftlichen Urkunde keine weiteren mündlichen Abreden zwischen den Parteien bestünden. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig widerlegt, weil es an einem substantiierten Vortrag dazu fehle, warum die Parteien von einer schriftlichen Fixierung dieses, für den Vertrag derart wesentlichen Punktes abgesehen hätten. Die dargestellten Erwägungen des Amtsgerichts – die auch durch § 9 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages („Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.“) noch erhärtet werden – hat sich das Landgericht durch die ausdrückliche vollumfängliche Inbezugnahme dieser Entscheidungsgründe sowohl im Hinweisbeschluss vom 28. September 2018 als auch im Zurückweisungsbeschluss vom 14. Januar 2019 (zur Zulässigkeit dieses Verweises siehe § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, ferner Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 522 ZPO, BT-Drs. 14/6036, S. 123; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 522 Rn. 34; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 522 Rn. 26) zu eigen gemacht, auch wenn es auf diesen speziellen Punkt in seinen Ausführungen nicht nochmals gesondert eingegangen ist. Bei dieser Sachlage, bei der das Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß jedenfalls nicht ohne weiteres möglich erscheint, hätte es näherer Darlegungen des Beschwerdeführers bedurft. Solche fehlen indes. Weder enthält die Beschwerdeschrift ausdrückliche Ausführungen zur Beruhensfrage, noch verhält sie sich überhaupt zu der dargelegten und von der Frage des Vorliegens einer Vollmacht unabhängigen rechtlichen Würdigung der Gerichte. Auch im Übrigen ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass der uneingeschränkte Verweis des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts insoweit nicht gelten sollte bzw. das Landgericht diesen Rechtsstandpunkt entgegen der Bezugnahme nicht teilt. Ferner ist – mangels Vorlage der Berufungsschrift – nicht erkennbar, ob und ggf. inwiefern der Beschwerdeführer diese Auffassung im fachgerichtlichen Verfahren überhaupt angegriffen bzw. seinen diesbezüglichen Vortrag ergänzt hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 LV rügt, fehlt es ebenfalls an einer Begründung, die die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverletzung erkennen lässt. Es wird bereits nicht deutlich, wodurch und gegenüber wem das Landgericht einen potentiellen Gleichheitsverstoß begangen haben soll. III. Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.