Beschluss
17/19
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:0612.VERFGH17.19.00
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Leitsätze
1a. Regierungsunterlagen sind nicht vom Akteneinsichtsrecht in Art 45 Abs 2 Verf BE umfasst (Festhaltung an VerfGH Berlin, 14.07.2010, 57/08, LVerfGE 22, 19). (Rn.18)
1b. Ob der Senat auf Regierungs- (vgl Art 55 Abs 1 Verf BE) oder Verwaltungsebene (vgl Art 67 Abs 1 Verf BE) tätig geworden ist, entscheidet sich aufgrund einer wertenden Zuordnung der in den streitgegenständlichen Unterlagen erfassten Vorgänge. Während Regierung die Funktion der Staatsleitung und damit prinzipielle, vor allem politische Richtungs- und Lenkungsentscheidungen sowie solche Entscheidungen von besonderer Bedeutung für das Staatsganze umschreibt, dient das Verwaltungshandeln in erster Linie der Ausführung der Bundes- und Landesgesetze (vgl VerfGH aaO). (Rn.18)
2a. Die Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus zu einem Volksbegehren (vgl § 17 Abs 4 S 1 Halbs 2, S 2 VAbstG BE, Art 62 Abs 3 Verf BE) ist eine aus der Regierungsverantwortung heraus getroffene politische Entscheidung. (Rn.19)
2b. Dagegen wird die Senatsinnenverwaltung auf der Verwaltungsebene tätig, wenn sie zwingenden landesgesetzlichen Vorgaben folgend prüft, ob ein Volksbegehren den Anforderungen der §§ 10 bis 16 VAbstG BE genügt (§ 17 Abs 2 VAbstG BE), und wenn sie dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vorlegt (§ 17 Abs 6 VAbstG BE). Die Zulässigkeitsprüfung und die Verfassungsgerichtshofvorlage erfolgen zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats zum Volksbegehren, aber die einzelnen Vorgänge sind hinreichend deutlich voneinander abzugrenzen und als Verwaltungs- und Regierungshandeln zu unterscheiden. (Rn.19)
2c. Wurden in der Praxis keine nach Verfahrensschritten getrennten Akten geführt, so rechtfertigt dies nicht, die Akten insgesamt dem Regierungshandeln zuzuschreiben. Vielmehr könnte dem Fehlen einer solchen Trennung bei der Akteneinsicht durch Schwärzungen Rechnung getragen werden. (Rn.20)
2d. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird weder durch die Einsicht in Unterlagen betreffend die Prüfung der Anforderungen der §§ 10 bis 16 VAbstG BE noch betreffend die Verfassungsgerichtshofvorlage beeinträchtigt. Das insoweit zwingend vorgeschriebene Verfahren lässt keinen Raum für Beratungen des Senats und Meinungsbildungen der Senatsmitglieder. Der Willensbildungsprozess des Senats erfolgt vielmehr bei seiner – nicht dem Akteneinsichtsrecht nach Art 45 Abs 2 Verf BE unterfallenden – Standpunktbildung zum Volksbegehren. (Rn.21)
2e. Der Schutzzweck der Ablehnungsgründe des Art 45 Abs 2 Verf BE umfasst nicht auch den Schutz der verfassungsrechtlichen Position des Senats im Vorlageverfahren; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Abgeordnetenstellung zugänglich zu machenden und von diesem verantwortungsvoll zu nutzenden Informationen geeignet wären, jene Position des Antragsgegners zu schwächen. (Rn.22)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag teilweise zurückgenommen hat.
2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2018 das Recht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, soweit sein Antrag auf Akteneinsicht in Unterlagen abgelehnt worden ist, die die Verfassungsgerichtshofvorlage und die Prüfung betreffen, ob das Volksbegehren „Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin“ den Anforderungen der §§ 10 bis 16 des Abstimmungsgesetzes genügt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Regierungsunterlagen sind nicht vom Akteneinsichtsrecht in Art 45 Abs 2 Verf BE umfasst (Festhaltung an VerfGH Berlin, 14.07.2010, 57/08, LVerfGE 22, 19). (Rn.18) 1b. Ob der Senat auf Regierungs- (vgl Art 55 Abs 1 Verf BE) oder Verwaltungsebene (vgl Art 67 Abs 1 Verf BE) tätig geworden ist, entscheidet sich aufgrund einer wertenden Zuordnung der in den streitgegenständlichen Unterlagen erfassten Vorgänge. Während Regierung die Funktion der Staatsleitung und damit prinzipielle, vor allem politische Richtungs- und Lenkungsentscheidungen sowie solche Entscheidungen von besonderer Bedeutung für das Staatsganze umschreibt, dient das Verwaltungshandeln in erster Linie der Ausführung der Bundes- und Landesgesetze (vgl VerfGH aaO). (Rn.18) 2a. Die Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus zu einem Volksbegehren (vgl § 17 Abs 4 S 1 Halbs 2, S 2 VAbstG BE, Art 62 Abs 3 Verf BE) ist eine aus der Regierungsverantwortung heraus getroffene politische Entscheidung. (Rn.19) 2b. Dagegen wird die Senatsinnenverwaltung auf der Verwaltungsebene tätig, wenn sie zwingenden landesgesetzlichen Vorgaben folgend prüft, ob ein Volksbegehren den Anforderungen der §§ 10 bis 16 VAbstG BE genügt (§ 17 Abs 2 VAbstG BE), und wenn sie dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vorlegt (§ 17 Abs 6 VAbstG BE). Die Zulässigkeitsprüfung und die Verfassungsgerichtshofvorlage erfolgen zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats zum Volksbegehren, aber die einzelnen Vorgänge sind hinreichend deutlich voneinander abzugrenzen und als Verwaltungs- und Regierungshandeln zu unterscheiden. (Rn.19) 2c. Wurden in der Praxis keine nach Verfahrensschritten getrennten Akten geführt, so rechtfertigt dies nicht, die Akten insgesamt dem Regierungshandeln zuzuschreiben. Vielmehr könnte dem Fehlen einer solchen Trennung bei der Akteneinsicht durch Schwärzungen Rechnung getragen werden. (Rn.20) 2d. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird weder durch die Einsicht in Unterlagen betreffend die Prüfung der Anforderungen der §§ 10 bis 16 VAbstG BE noch betreffend die Verfassungsgerichtshofvorlage beeinträchtigt. Das insoweit zwingend vorgeschriebene Verfahren lässt keinen Raum für Beratungen des Senats und Meinungsbildungen der Senatsmitglieder. Der Willensbildungsprozess des Senats erfolgt vielmehr bei seiner – nicht dem Akteneinsichtsrecht nach Art 45 Abs 2 Verf BE unterfallenden – Standpunktbildung zum Volksbegehren. (Rn.21) 2e. Der Schutzzweck der Ablehnungsgründe des Art 45 Abs 2 Verf BE umfasst nicht auch den Schutz der verfassungsrechtlichen Position des Senats im Vorlageverfahren; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Abgeordnetenstellung zugänglich zu machenden und von diesem verantwortungsvoll zu nutzenden Informationen geeignet wären, jene Position des Antragsgegners zu schwächen. (Rn.22) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag teilweise zurückgenommen hat. 2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2018 das Recht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, soweit sein Antrag auf Akteneinsicht in Unterlagen abgelehnt worden ist, die die Verfassungsgerichtshofvorlage und die Prüfung betreffen, ob das Volksbegehren „Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin“ den Anforderungen der §§ 10 bis 16 des Abstimmungsgesetzes genügt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Akteneinsichtsrechts aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Im März 2018 beantragten die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens über ein „Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin“ die Einleitung des Volksbegehrens. Diesen Antrag legte der Senat dem Verfassungsgerichtshof im Oktober 2018 zur Entscheidung mit der Begründung vor, der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2018 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und beantragte, ihm Einsicht zu gewähren in alle Akten, Dateien und sonstige Unterlagen, insbesondere auch vorbereitende Unterlagen, Gesprächsprotokolle und -notizen, einschließlich des zum Geschäftszeichen I A 13-0149/33 18 02 geführten Schriftverkehrs, die im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Einordnung des Senats und dem entsprechenden Senatsbeschluss zum Video-Volksbegehren stehen. Der Antragsgegner lehnte das Akteneinsichtsgesuch im Dezember 2018 mit der Begründung ab, nur in Akten der Verwaltung sei Einsicht zu gewähren und die streitgegenständlichen Akten seien keine solchen, sondern aus der Regierungstätigkeit resultierende. Sie beträfen ein Volksbegehren und seien der Gesetzgebung und damit einem typischen Regierungshandeln zuzuordnen. Überdies bestünde kein besonderer Bedarf für eine parlamentarische Kontrolle. Denn die rechtliche Bewertung der Vereinbarkeit eines beantragten Volksbegehrens mit höherrangigem Recht durch Innenverwaltung und Senat unterliege der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entweder im Vorlage- oder im Einspruchsverfahren, welches auch durch ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses angestrengt werden könne. Zudem sei die politische Bewertung eines beantragten Volksbegehrens dem Abgeordnetenhaus zugewiesen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller ergänzend mit, dass selbst wenn die streitgegenständlichen Akten solche der Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB wären, dem Akteneinsichtsgesuch der Ablehnungsgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstünde. Die Akten beträfen einen nicht abgeschlossenen Vorgang des Senats. Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens sei unzulässig. Deshalb habe er ihn dem Verfassungsgerichtshof zur noch andauernden Prüfung vorgelegt. Die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats würde beeinträchtigt werden, wenn die Einzelheiten der Erarbeitung und Abstimmung seiner Auffassung während des laufenden Verfahrens bekannt würden. Das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers müsse daher zurücktreten. Am 25. Januar 2019 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners verletze ihn in seinem parlamentarischen Kontrollrecht aus Art. 45 Abs. 2 VvB. Ohne die beantragte Akteneinsicht sei eine effiziente Kontrolle darüber, ob die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, politisch motiviert gewesen sei, nicht möglich. Er begehre Einsicht in Akten, die nicht den Regierungs- sondern den Verwaltungsbereich beträfen. Die Prüfung, ob ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens den Anforderungen der § 11 und § 12 des Abstimmungsgesetzes - AbstG - entspreche und die Entscheidung, den Antrag dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, sollte die Prüfung negativ ausfallen, seien keine politische Entscheidungen. Vielmehr müsse die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 AbstG erfolgen und sei eine Vorlage nach § 17 Abs. 6 AbstG bei negativem Prüfungsergebnis zwingend. Eine Vorlage aus politischen Gründen sei dagegen unzulässig. Der Antragsteller meint, er habe als Abgeordneter ein schützenswertes Interesse zu erfahren, weshalb der Senat das Volksbegehren für verfassungswidrig halte. Welche konkreten Informationen er dafür benötige, entscheide er allein. Ein zulässiger Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht fehle. Abgesehen davon, dass der parlamentarischen Kontrolle grundsätzlich auch die Willensbildung der Exekutive unterliege, sei deren Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung schon deshalb nicht gefährdet, weil die Entscheidung, den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, abgeschlossen sei. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Akteneinsicht zu verweigern, leide schließlich an Abwägungs- und Begründungsmängeln. Der Antragsgegner habe als mildere Mittel weder die Einsicht in wenigstens einen Teil der Akten noch eine vertrauliche Einsicht in Erwägung gezogen. Zudem habe er Belange an der Akteneinsicht nicht ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Stattdessen habe er auf den fehlenden Bedarf parlamentarischer Kontrolle hingewiesen. Dies sei unzulässig. Der Antragsteller hatte zunächst angekündigt, feststellen lassen zu wollen, dass die Ablehnung seines Antrags vom 28. Oktober 2018 durch den Antragsgegner mit Entscheidung vom 11. Dezember 2018 auf Einsicht in alle Akten und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Einordnung des Senats und dem entsprechenden Senatsbeschluss zum Volksbegehren „Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin“ stehen, rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt habe. Während des Verfahrens hat er mitgeteilt, dass Unterlagen betreffend die Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats zum Volksbegehren gegenüber dem Abgeordnetenhaus (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 AbstG, Art. 62 Abs. 3 VvB) nicht von seinem Antrag umfasst sein sollen. Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2018 sein Recht aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, soweit sein Antrag auf Akteneinsicht in Unterlagen abgelehnt worden ist, die die Verfassungsgerichtshofvorlage und die Prüfung betreffen, ob das Volksbegehren „Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz in Berlin“ den Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG genügt. Der Antragsgegner beantragt, festzustellen, dass die beanstandete Maßnahme nicht gegen die Verfassung von Berlin verstößt. Zur Begründung trägt er vor, von der begehrten Akteneinsicht wären keine nennenswerten, über die bereits in der veröffentlichten Vorlage des Senats über seinen Standpunkt zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens hinausgehenden Informationen erfasst. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die streitgegenständlichen Unterlagen beträfen ein Gesetzgebungsverfahren und solche seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Regierungs- und nicht dem Verwaltungshandeln zuzuordnen. Die Prüfung des Volksbegehrens und die Standpunktbildung einschließlich der dabei entstehenden Akten seien einheitlich dem Regierungshandeln zuzuordnen. Zuständig sei der Senat in seiner Funktion als Regierung. Eine Differenzierung der Handlungen des Senats im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei nicht möglich. In der Praxis müssten rechtliche und politische Argumente parallel geprüft werden, weil die Senatsinnenverwaltung nicht nur für die Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens, sondern auch für die Vorbereitung des Senatsstandpunktes zuständig sei. Folglich gebe es keine Trennung in den Akten. Das Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens sei Teil des Standpunktes des Senats zu dem Volksbegehren. Der begehrten Akteneinsicht stünde zudem der Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die begehrte Akteneinsicht dazu führen würde, dass Akten herauszugeben seien, die (auch) der Vorbereitung des bereits anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens dienen und möglicherweise genutzt werden könnten, um seine Verfahrensführung zu schwächen. Dagegen könne die Trägerin des Volksbegehrens nicht zur Herausgabe ihrer rechtlichen Überlegungen verpflichtet werden. Selbst in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren wäre er nach § 29 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht zur Herausgabe von Entscheidungsentwürfen und vorbereitenden Unterlagen verpflichtet. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Das Verfahren war teilweise einzustellen, weil der Antragsteller den ursprünglichen Streitgegenstand, wie er sich aus seinem fristgebundenen Antrag und der Antragsbegründung ergab, während des Verfahrens eingeschränkt hat. Vom Begehren erfasst war nach dem objektiven Empfängerhorizont zunächst auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der verweigerten Einsicht in Unterlagen betreffend die Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats zum Volksbegehren gegenüber dem Abgeordnetenhaus. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil von der begehrten Akteneinsicht nach dem Vorbringen des Antragsgegners keine nennenswerten, über die bereits in der veröffentlichten Vorlage des Senats über seinen Standpunkt zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens hinausgehenden Informationen erfasst wären. Abgesehen davon, dass erst die begehrte Akteneinsicht den Antragsteller in die Lage versetzt zu prüfen, ob er weitere Informationen nennenswert findet, begründet bereits sein Interesse an der Klarstellung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts sein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist begründet. Der Antragsgegner hat das Recht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt, indem er ihm Einsicht in Unterlagen verwehrt hat, die die Verfassungsgerichtshofvorlage und die Prüfungbetreffen, ob das Volksbegehren den Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG genügt. Nach Art. 45 Abs. 2 VvB hat jeder Abgeordnete das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen (Satz 1); die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern (Satz 2). Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen (Satz 3). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (- VerfGH 57/08 -, LVerfGE 22, 19 ff.) festgestellt, dass Regierungsunterlagen vom Akteneinsichtsrecht in Art. 45 Abs. 2 VvB nicht erfasst sind. Daran hält er fest. Für die Feststellung, ob der Senat, der sowohl Regierungs- (vgl. Art. 55 Abs. 1 VvB) als auch Verwaltungsverantwortung hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 VvB), auf Regierungs- oder Verwaltungsebene tätig geworden ist, bedarf es einer wertenden Zuordnung der in den streitgegenständlichen Unterlagen erfassten Vorgänge. Während Regierung die Funktion der Staatsleitung und damit prinzipielle, vor allem politische Richtungs- und Lenkungsentscheidungen sowie solche Entscheidungen von besonderer Bedeutung für das Staatsganze umschreibt, dient das Verwaltungshandeln in erster Linie der Ausführung der Bundes- und Landesgesetze (Urteil vom 14. Juli 2010, a. a. O.). Die Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus zu einem Volksbegehren (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 AbstG, Art. 62 Abs. 3 VvB) ist eine aus der Regierungsverantwortung heraus getroffene politische Entscheidung. Dagegen wird die Senatsinnenverwaltung auf der Verwaltungsebene tätig, wenn sie zwingenden landesgesetzlichen Vorgaben folgend prüft, ob ein Volksbegehren den Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG genügt (§ 17 Abs. 2 AbstG) und wenn sie dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vorlegt (§ 17 Abs. 6 AbstG). Die Zulässigkeitsprüfung und die Verfassungsgerichtshofvorlage erfolgen zwar in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abstimmung des Standpunktes des Senats zum Volksbegehren, aber die einzelnen Vorgänge sind hinreichend deutlich voneinander abzugrenzen und als Verwaltungs- und Regierungshandeln zu unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat - anders als in einem von ihm initiierten Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 Alt. 2 VvB) - auf die im Wege eines Volksbegehrens eingebrachten Gesetzentwürfe inhaltlich keinen Einfluss nehmen kann. Er ist darauf beschränkt, seine Position zum Volksbegehren zu entwickeln und zu vertreten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs., Satz 2 AbstG). Die Senatsinnenverwaltung ist zunächst auf die ausschließlich juristische Prüfung beschränkt, ob die Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG erfüllt sind. Diese Prüfung endet mit der Mitteilung des Prüfergebnisses an die fachlich zuständige Senatsverwaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 AbstG). Entspricht das Volksbegehren nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 AbstG, so hat sie den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, ohne dass ihr insoweit eine - politischen Erwägungen zugängliche - Entscheidungskompetenz zustünde. Soweit der Antragsgegner sämtliche Handlungen im Rahmen des Volksbegehrens auch deshalb dem Senat als Regierung zuschreibt, weil in der Praxis rechtliche und politische Argumente parallel geprüft werden müssten und es in den Akten keine getrennten Prüfungen gäbe, überzeugt dies nicht. Die Art der Aktenführung des Antragsgegners ist für die Bestimmung, ob Verwaltungs- oder Regierungshandeln vorliegt, nicht ausschlaggebend. Anderenfalls könnte mit der Art der Aktenführung Einfluss auf den Umfang der Akteneinsichtsrechte von Abgeordneten genommen werden. Die Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens und die gleichzeitige (Mit-)Entwicklung eines Senatsstandpunktes durch die Senatsinnenverwaltung mag in der Praxis zu einer Verbindung von Verwaltungs- und Regierungshandeln führen, die Trennung dieser Bereiche ist indes durch die Regelungen in § 17 AbstG vorgegeben, die dem besonderen Wesen von Volksbegehren Rechnung tragen. Soweit die Senatsinnenverwaltung die durch § 17 AbstG vorgegebenen Verfahrensschritte in ihren Akten bisher nicht getrennt hat, könnte dem bei der Akteneinsicht durch Schwärzungen Rechnung getragen werden. Der begehrten Einsicht in diese Unterlagen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB entgegen. Private Geheimhaltungsinteressen macht der Antragsgegner nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Seine Ablehnung der Akteneinsicht unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und damit auf ein überwiegendes öffentliches Interesse ist erfolglos. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird weder durch die Einsicht in Unterlagen betreffend die Prüfung der Anforderungen der §§ 10 bis 16 AbstG noch betreffend die Verfassungsgerichtshofvorlage beeinträchtigt. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB ist insbesondere berührt, wenn Unterlagen Aufschluss über die Beratungen des Senats, deren Vorbereitungen und die Meinungsbildung der Senatsmitglieder geben (Abghs-Drs. 15/5038, S. 4). Die nach § 17 Abs. 2 AbstG von der Senatsinnenverwaltung durchzuführende Rechtskontrolle (vgl. dazu Abghs-Drs. 16/2985, S. 6) und die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1 AbstG zwingend vorgeschriebene Vorlage des Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens an den Verfassungsgerichtshof lassen keinen Raum für Beratungen des Senats und Meinungsbildungen der Senatsmitglieder. Der Willensbildungsprozess des Senats erfolgt vielmehr bei seiner Standpunktbildung zum Volksbegehren (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 AbstG, Art. 62 Abs. 3 VvB), die - wie bereits ausgeführt - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dem Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 2 VvB unterfällt. Die Befürchtung des Antragsgegners, seine Position im noch anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Volksbegehrens könne durch die Akteneinsicht geschwächt werden, begründet kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB. Das geschützte öffentliche Interesse an der Rechtsdurchsetzung (vgl. Abghs-Drs. 15/5034, S. 4) wird durch die Akteneinsicht nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der ordnungsgemäße Ablauf des verfassungsgerichtlichen Vorlageverfahrens oder die Integrität der Rechtspflege durch eine Akteneinsicht beeinträchtigt würden. Soweit der Antragsgegner der Sache nach eine Gefährdung seines Erfolges im Vorlageverfahren geltend macht, ist dieser vom Schutzzweck der Ablehnungsgründe in Art. 45 Abs. 2 VvB nicht erfasst. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Abgeordnetenstellung zugänglich zu machenden und von diesem verantwortungsvoll zu nutzenden Informationen geeignet wären, die verfassungsrechtliche Position des Antragsgegners zu schwächen. Der einfachgesetzliche Ausschluss von Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens in Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) ist auf das verfassungsrechtlich determinierte Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nicht anwendbar. Dem Bedürfnis des Senats nach Schutz seines Entscheidungsprozesses wird durch die Berücksichtigung seines exekutiven Kernbereichs im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB Rechnung getragen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.